I416 2317934-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. MAROKKO, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2022, Zl. XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.07.2025:
A)
Die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt und die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der marokkanische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) wurde am 15.06. 2022 am Hauptbahnhof XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und in Ermangelung eines gültigen Identitätsdokumentes gemäß den Bestimmungen des FPG festgenommen.
Mit Schreiben bezeichnet als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ wurde dem BF mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (eventuell mit Einreiseverbot) beabsichtigt sei und wurde ihm eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Dieses Schreiben wurde dem BF persönlich ausgefolgt.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 07.09.2022 versagte die belangte Behörde dem BF einen „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
In weiterer Folge wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung gemäß §25 Zustellgesetz hinterlegt und erwuchs in Rechtskraft.
Mit E- Mail vom 08.07.2025, wurde durch den gewillkürten Rechtsvertreter des BF Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid bis heute nicht rechtswirksam zugestellt worden und der Bescheid sohin nie erlassen worden sei.
Am 11.07.2025 erging seitens der belangten Behörde eine Aufforderung zur Stellungnahme bezeichnet als „Verbesserungsauftrag“. Darin wurde mitgeteilt, dass die Behörde beabsichtige die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurückzuweisen. Dem BF wurde ein 2-wöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 23.07.2025 wurde eine Stellungnahme erstattet und zusammengefasst ausgeführt, dass keine gesetzeskonforme Zustellung erfolgt sei und es sich beim angefochtenen Bescheid sohin um einen „Nichtbescheid“ handeln würde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.07.2025 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 11.08.2025 stellte der BF einen Vorlageantrag und führte im Wesentlichen aus, dass ausreichende Ermittlungen zum Aufenthaltsort des BF fehlen würden, sodass im gegenständlichen Fall die Zustellung durch Anschlag unwirksam sei und es sich um einen „Nichtbescheid“ handeln würde.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.08.2025 vorgelegt.
Mit Schriftsatz des BVwG vom 28.08.2025 wurde dem BF im Rahmen eines Verspätungsvorhaltes mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und wurde dem BF eine 2-wöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet.
Mit Schreiben vom 01.10.2025 wurde die belangte Behörde aufgefordert die Anhalte- und Festnahmeprotokolle der Polizeiinspektion Bahnhof dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und wurde diese am 09.10.2025 anher übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 07.11.2025, bezeichnet als Parteiengehör, wurden die Unterlagen an den Rechtsvertreter zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 23.11.2025 wurde seitens des Rechtsvertreters des BF eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
Der BF, ein marokkanischer Staatsangehöriger, war zum Zeitpunkt der Einleitung des Verwaltungsverfahrens auf der Polizeiinspektion XXXX aufhältig.
Der Behörde war zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides eine Abgabestelle unbekannt und konnte diese auch nicht ermittelt werden.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2022, Zl. XXXX wurde durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustellG zugestellt und erwuchs am 28.10.2022 in Rechtskraft.
Mit E- Mail vom 08.07.2025 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde und führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt worden sei.
Die Beschwerde wurde außerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich in unstrittiger Weise aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
Die Feststellung, wonach sich der Aufenthaltsort des BF im Bundesgebiet auf die Anhaltung auf der Polizeiinspektion Bahnhof beschränkt hat, sowie die Feststellung, dass der Behörde eine Abgabenstelle unbekannt war, ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen.
Die seitens der belangten Behörde vorgenommen Ermittlungsschritte ergeben sich unbestritten aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde Die Feststellung, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Ermittlungen durchgeführt hat ergibt sich einerseits aus den dem Verwaltungsakt inneliegenden Abfragen, sowie den seitens der Polizeiinspektion Bahnhof übermittelten Anhalte- und Festnahmeprotokollen.
Der Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides ergibt sich aus dem den Verwaltungsakt.
Das Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde ergibt sich aus dem entsprechenden, ebenfalls im Verwaltungsakt enthaltenen E-Mail des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, auf welchem das Datum des Einlangens bei der belangten Behörde erkennbar ist.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) – Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.09.2022:
Nach § 25 Abs 1 ZustG können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 ZustG vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind. §25 ZustG ist nicht anzuwenden, wenn ein Fall des § 8 ZustG vorliegt.
Nach § 8 Abs 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Für die Zustellung nach § 8 Abs 2 ZustG iVm § 23 ZustG kommt es nur auf eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 8 Abs 1 ZustG an. Ein Vorgehen nach § 8 Abs 2 ZustG iVm § 23 ZustG kommt somit - mangels Verletzung einer Mitteilungspflicht über eine Änderung der Abgabestelle - dann nicht in Betracht, wenn eine Partei (schon von Anfang an) keine Abgabestelle hatte (siehe VwGH 12.03.2024, Ra 2023/22/0099).
Hier hatte der BF zu keinem Zeitpunkt eine Wohnsitzmeldung im Inland, somit auch am 15.06.2022, als er Kenntnis von dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erlangte. Er hat dem BFA auch sonst keine Abgabestelle bekannt gegeben. Er hat daher keine Mitteilungspflicht iSd § 8 Abs 1 ZustG verletzt, weshalb ein Vorgehen nach § 8 Abs 2 ZustG iVm § 23 ZustG von vornherein nicht in Betracht kam.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, von einer "Änderung der bisherigen Abgabestelle" könne "keine Rede sein", wenn die Partei an einer bestimmten Anschrift schon zu Beginn des Verfahrens keine Abgabestelle mehr hatte. In einem solchen Fall komme es darauf, ob die Partei vom anhängigen Verfahren Kenntnis hatte, nicht an. Statt eines Vorgehens nach § 8 Zustellgesetz - in bezug auf eine vor Beginn des Verfahrens aufgegebene Abgabestelle - sei mangels Feststellbarkeit einer anderen Abgabestelle mit einer Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (§ 25 Abs. 1 Zustellgesetz) vorzugehen (Beschluß vom 9. August 1994, Zl. 94/11/0185). In einer anderen Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof hervorgehoben, die Mitteilungspflicht nach § 8 Abs. 1 Zustellgesetz setze voraus, "daß sich während eines Verfahrens die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für eine Abgabestelle im Sinne des § 4 Zustellgesetz ändern" (Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, Zlen. 94/03/0149, 0204).
An die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 25 ZustG ist als ultima ratio ein strenger Maßstab anzulegen, weil mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden ist. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist daher als Ausnahmefall zu betrachten. Sie setzt voraus, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat.
§ 8 Zustellgesetz knüpft nicht nur im Tatbestand, sondern auch in der Wahl der Rechtsfolge daran an, daß die "bisherige Abgabestelle" tatsächlich eine solche war. Besteht kein Grund, dies anzunehmen, so liegt auch die Rechtsfolge des § 25 Abs. 1 Zustellgesetz näher als ein Vorgehen nach § 8 dieses Gesetzes. Das gilt zumindest dann, wenn nicht im Einzelfall hervorkommt, daß es sich um eine frühere Abgabestelle handelt.
Im gegenständlichen Fall konnte das BFA eine Abgabestelle des BF nicht ohne Schwierigkeiten feststellen; es hat jedenfalls die ihm zu Gebote stehenden Mittel für deren Ermittlung ausgeschöpft. Aus dem vorliegenden Akteninhalt geht weder mögliche eine Wohnsitzadresse im Ausland, noch die Möglichkeit einer anderweitigen - telefonischen - Kontaktaufnahme mit dem BF hervor, die seitens der belangten Behörde vorgenommenen Abfragen, insbesondere hinsichtlich der Meldebehörden des Berichtes des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, des GVS und EKIS ergaben keinerlei Hinweise auf eine mögliche Abgabestelle des BF. Zudem fehlen den Angaben des BF jegliche Ausführungen, welche aktiven Ermittlungsschritte die Behörde noch hätte machen sollen und blieb das dahingehende Vorbringen letztlich nur auf der Behauptungsebene. Angesichts der oben genannten Ermittlungsschritte der belangten Behörde, liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides zu.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist es infolge Verspätung des Rechtsmittels daher verwehrt, sich mit dem Beschwerdevorbringen inhaltlich auseinanderzusetzen. Überdies wurde der Vorlageantrag nicht mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden (vgl. VwGH 21.02.2019, Ra 2019/08/0030), dass eine dahingehend ergänzende Prüfung nicht vorzunehmen war, wobei der im gegenständlichen Fall geltend gemachte Zustellmangel ohnedies keinen Wiedereinsetzungsgrund bildet (siehe VwGH 26.04.2022, Ra 2022/05/0068).
Der Vollständigkeithalber wird ausgeführt, dass im Allgemeinen auch kein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde besteht. § 39a AVG über die Beiziehung von Dolmetschern regelt lediglich den (hier nicht maßgeblichen) mündlichen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien (siehe VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0135), sodass auch das diesbezügliche Vorbringen im Rahmen der Stellungnahme vom 23.11.2025 ins Leere geht.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
Gegenständlich konnte gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung im Einklang mit Art 6 EMRK und Art 47 GRC entfallen. Einerseits lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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