BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen die beiden Bescheide des Arbeitsmarktservice XXXX vom 15.07.2025, VN: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.10.2025, GZ: WF 2025-0566-9-029935, betreffend die Zurückweisung der Beschwerde vom 07.08.2025 gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm. § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), beschossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1. Verfahrensgang
1.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 15.07.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 56 Tagen ab 23.05.2025 gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) verloren habe.
1.2. Mit Bescheid des AMS vom 15.07.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 56 Tagen ab 04.06.2025 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren habe.
1.3. Am 07.08.2025 brachte die BF eine Beschwerde beim AMS ein, in der sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte und angab, gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.07.2025 zu erheben. Sie habe sich aufgrund des Todes ihrer Schwester am 04.06.2025 in einem psychischen Ausnahmezustand befunden.
1.4. Das AMS forderte die BF mit Schreiben vom 17.09.2025 auf, die Verbesserung ihrer Beschwerde dahingehend zu veranlassen, dass sie konkretisiere, gegen welchen Bescheid sich die Beschwerde richte und die Gründe anführe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides stütze bzw. eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung abgebe. Des Weiteren wurde die BF darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung gegenstandslos sei, da die Beschwerde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht worden sei. Im Falle der Nichteinbringung innerhalb der gesetzten Frist bis 01.10.2025 werde die Beschwerde zurückgewiesen.
1.5. Am 22.09.2025 brachte die BF eine Verbesserung der Beschwerde ein. Darin gab sie an, ihre Beschwerde gegen den – nicht näher genannten – Bescheid vom 15.07.2025 begründen und ergänzen zu wollen. Zum Zeitpunkt des angeblichen Pflichtverstoßes sei sie krank gewesen. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation habe sie nicht wie gewohnt teilnehmen können. Leider sei in dieser Phase auch ihre Krankenversicherung eingestellt worden, sodass sie weder ärztliche Unterstützung noch eine Krankenstandsbestätigung erhalten habe können. Dies habe ihren gesundheitlichen und psychischen Zustand erheblich verschlechtert. Sie habe sich trotzdem stets kooperativ gezeigt und regelmäßig alle ihr zugewiesenen Jobangebote bearbeitet und Bewerbungen verschickt. Sie besuche zudem derzeit einen Kurs, für den sie kein Geld erhalte, um ihre Chancen am Arbeitsmarkt zu verbessern. Die Sanktion bringe sie in eine schwierige existentielle Lage, da sie keine finanziellen Mittel zur Verfügung habe, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie bitte darum, ihre Situation zu berücksichtigen und den Bescheid aufzuheben.
1.6. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 02.10.2025, GZ: WF 2025-0566-9-029935, wurde die Beschwerde vom 07.08.2025 zurückgewiesen. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass die BF ihre Beschwerde gegen „den Bescheid vom 15.07.2025“ gerichtet habe, ohne zu konkretisieren, gegen welchen der am 15.07.2025 ergangenen Bescheide sie das Rechtsmittel erhebe. Zudem seien in der Beschwerde keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, bzw. keine Erklärung über den Umfang der Anfechtung angeführt worden. Das AMS habe die BF aufgefordert, eine Verbesserung zu veranlassen. In dem Schreiben sei abermals nicht konkretisiert worden, gegen welchen der Bescheide sich die Beschwerde richte, zumal beiden Bescheiden ein Nichterscheinen zu einem Termin zugrunde liege. Die BF sei dem Auftrag, den Mangel zu beheben und zu konkretisieren, gegen welchen Bescheid sich die Beschwerde richtet, nicht nachgekommen, weswegen die Beschwerde zurückzuweisen gewesen sei.
1.7. Gegen die unter Punkt 1.6. genannte Beschwerdevorentscheidung richtet sich der von der BF fristgerecht eingebrachte Vorlageantrag.
1.8. Am 14.11.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Die BF ist am XXXX geboren und seit 28.09.2020 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet.
2.1.2. Die BF bezog - jeweils mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld - zuletzt ab 13.12.2023 Arbeitslosengeld und steht seit 01.05.2024 im Bezug von Notstandshilfe.
2.1.3.Mit Bescheid des AMS vom 15.07.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 56 Tagen ab 23.05.2025 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat.
2.1.4.Mit Bescheid des AMS vom 15.07.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 56 Tagen ab 04.06.2025 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat.
2.1.5. Die BF übermittelte am 07.08.2025 folgendes Schreiben an das AMS:
„(…) Hiermit beantrage ich die Wiedereinsetzung in den vorigen stand und reiche gleichzeitig meine Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.07.2025 der mir am [Datum der zustellung] zugestellt wurde ein
Aufgrund das Todes meiner schwester am XXXX befand ich mich in einem psychischen Ausnahmezustand, der es mir unmöglich machte, die Beschwerdefrist
Ich bitte um wohlwollende Prüfung meines Antrags und die Annahme meiner beigefügten Beschwerde (…)“
Diesem Schreiben waren keine weiteren Unterlagen, wie beispielsweise die erwähnte Beschwerde, beigefügt.
2.1.6.Mit Schreiben des AMS vom 17.09.2025 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass in der Beschwerde vom 07.08.2025 nicht konkretisiert werde, gegen welchen der Bescheide vom 15.07.2025 sich die Beschwerde richte. Zudem seien auch keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, bzw. keine Erklärung über den Umfang der Anfechtung, angeführt worden. Dies stelle einen Mangel im Sinne des § 13 AVG dar. Die BF wurde aufgefordert, bis 01.10.2025 (Eingangsdatum) die Verbesserung dahingehend zu veranlassen, dass sie konkretisiere, gegen welchen Bescheid sich die Beschwerde richte und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides stütze, bekannt- bzw. eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung abgebe. Hingewiesen wurde weiters darauf, dass das AMS davon ausgehe, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand obsolet sei, da die Beschwerde vom 07.08.2025 gegen den am 15.07.2025 erlassenen Bescheid innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht worden sei. Die BF wurde darauf hingewiesen, dass im Falle einer Nichteinbringung innerhalb der gesetzten Frist die Beschwerde zurückgewiesen werde. Dieses Schreiben wurde der BF am 19.09.2025 per RSb-Brief zugestellt.
2.1.7. Die BF brachte am 22.09.2025 persönlich ein Schreiben beim AMS ein, in dem sie die Beschwerde gegen „den Bescheid vom 15.07.2025“ begründen und ergänzen wolle. Die BF bezieht sich in diesem Schreiben auf ihren gesundheitlichen Zustand und die durch die Sanktion bedingte schwierige finanzielle Lage, und bat darum, „den Bescheid aufzuheben“. Ausführungen dahingehend, gegen welchen der beiden am 15.07.2025 ergangenen Bescheide sich ihre Beschwerde richtet, sind dem Schreiben nicht zu entnehmen.
2.1.8. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 02.10.2025, GZ: WF 2025-0566-9-029935, wurde die Beschwerde der BF zurückgewiesen.
2.1.9. Die BF stellte am 20.10.2025 einen Antrag zur Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2.3. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich der beiden Bescheide vom 15.07.2025 (Punkt 2.1.3. und Punkt 2.1.4.) ergeben sich aus dem Verfahrensakt und sind unstrittig.
2.2.5. Die Feststellungen betreffend die Beschwerde vom 07.08.2025 (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf das im Verfahrensakt einliegende Schreiben der BF. Dass keine weiteren Anhänge beigefügt sind, ergibt sich ebenfalls aus dem Verfahrensakt.
2.2.6. Dass das AMS die BF mit Schreiben vom 17.09.2025 zur Verbesserung ihrer Beschwerde vom 07.08.2025 aufgefordert wurde (Punkt 2.1.6.), ergibt sich aus dem im Verfahrensakt einliegenden Schreiben des AMS. Die wirksame Zustellung per RSb-Brief am 19.09.2025 basiert auf dem vorliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig.
2.2.7. Die Feststellungen zum Schreiben der BF vom 22.09.2025 (Punkt 2.1.7.) basieren auf dem im Verfahrensakt einliegenden Schreiben. Darin bezieht sich die BF ausschließlich auf ihren Gesundheitszustand und führt zusammengefasst aus, aufgrund dessen nicht in der Lage gewesen zu sein, die Termine wahrzunehmen. Sie habe auch keine ärztliche Unterstützung erhalten können, da sie nicht krankenversichert gewesen sei. Die Sanktion bringe sie in eine schwierige finanzielle Lage. Die vom AMS geforderten Verbesserungen der Beschwerde vom 07.08.2025, nämlich insbesondere eine Konkretisierung, gegen welchen Bescheid sich die Beschwerde richte, sind dem Schreiben nicht zu entnehmen. Dem Vorbringen im Vorlageantrag, dass aus dem Schreiben hervorgehe, dass beide Bescheide in vollem Umfang bekämpft werden wollen, kann aufgrund der eindeutigen und mehrfach benutzten Formulierung, dass die Beschwerde gegen „den Bescheid vom 15.07.2025“ ergänzt werden soll bzw. dass „der Bescheid“ aufgehoben werden möge, nicht gefolgt werden.
2.2.8. Die Feststellung hinsichtlich des Bescheides (Beschwerdevorentscheidung) vom 02.10.2025 (Punkt 2.1.8.) gründet sich auf den Verfahrensakt.
2.2.9. Dass die BF am 20.10.2025 einen Vorlangeantrag stellte (Punkt 2.1.9.), stützt sich auf den Verfahrensakt.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
2.3.1.Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lautet:
„Anbringen
§ 13. (…) (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. (…)”
2.3.2.Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:
„Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. (…)”
Beschwerdevorentscheidung
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. (…)”
2.3.3. Zurückweisung der Beschwerde
2.3.3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Bescheidbeschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Die BF brachte am 07.08.2025 eine Beschwerde beim AMS ein, in der sie schrieb, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Die Beschwerde richtete sich „gegen den Bescheid vom 15.07.2025“ und enthält einen unvollständigen Satz, dass die BF sich aufgrund des Todes ihrer Schwester in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe und etwas nicht weiter Ausgeführtes mit der Beschwerdefrist unmöglich gemacht habe. Weiters bat die BF um die Annahme der beigefügten Beschwerde, die jedoch dem Schreiben nicht beigelegt war.
Prozesserklärungen einer Partei sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 20.12.1995, 95/03/0310, und VwGH 26.06.2014, Ra 2014/04/0013, mwN), das heißt, es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. etwa VwGH 19.02.2014, 2013/10/0184, mwN). Auf subjektive, in der Person des Erklärenden gelegene Umstände oder darauf, ob die Parteienerklärung von einem rechtskundigen Parteienvertreter abgegeben wurde, kommt es hiebei - anders als etwa bei der Beurteilung des Vorliegens eines Wiedereinsetzungsgrundes im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 - nicht an (VwGH 28.05.2019, Ra 2019/05/0008).
Der BF wurden am 15.07.2025 zwei Bescheide übermittelt, sodass aufgrund der Formulierung „gegen den Bescheid vom 15.07.2025“ nicht ersichtlich ist, gegen welchen dieser beiden Bescheide sich die Beschwerde richtet. Dies ist auch nicht durch Auslegung zu ermitteln, da die Beschwerde mit Ausnahme des Vorbringens, dass die BF sich aufgrund des Todes ihrer Schwester in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe, kein weiteres inhaltliches Vorbringen enthält. Der zweite Satz der Beschwerde ist weiters auch deswegen unklar, da die BF schreibt, dass sie in einem psychischen Ausnahmezustand gewesen sei, „der es (ihr) unmöglich machte, die Beschwerdefrist“; die Beschwerde wurde jedoch am 07.08.2025 und sohin rechtzeitig gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Die Beschwerde enthielt keine weiteren Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützte.
Die am 07.08.2025 beim AMS eingebrachte Beschwerde litt sohin unter einem Mangel, da die BF darin den angefochtenen Bescheid nicht genau bezeichnete und keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, angab.
2.3.3.2. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Das AMS hat mit Schreiben vom 17.09.2025 die BF zur Verbesserung ihrer Beschwerde vom 07.08.2025 aufgefordert. Insbesondere wurde die BF aufgefordert, zu konkretisieren, gegen welchen Bescheid vom 15.07.2025 sich ihre Beschwerde richtet, und Angaben zu den Gründen für die Behauptung der Rechtswidrigkeit zu machen. Für die Verbesserung wurde eine Frist bis 01.10.2025 gesetzt und die BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass im Falle einer Nichteinbringung innerhalb der gesetzten Frist die Beschwerde zurückgewiesen werde.
Die BF brachte am 22.09.2025 ein Schreiben beim AMS ein. In diesem schreibt sie eingangs, dass sie ihre „Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.07.2025 begründen und ergänzen“ wolle. Das restliche Vorbringen bezieht sich ausschließlich auf ihren Gesundheitszustand und ihre durch die Sanktion herbeigeführte schwierige finanzielle Lage. Eine Konkretisierung dahingehend, welcher der beiden Bescheide vom 15.07.2025 gemeint ist, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Vielmehr bittet die BF abschließend erneut darum „den Bescheid“ aufzuheben. Dem Vorbringen im Vorlageantrag, dass die Beschwerde gegen beide Bescheide in vollem Umfang zu verstehen sei, kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Die BF hätte daher ihre Beschwerde jedenfalls in der Beantwortung des Verbesserungsauftrages entsprechend konkretisieren und ergänzen müssen. Dass eine Anfechtung beider Bescheide in vollem Umfang gemeint gewesen sein soll, ist bei einer Auslegung nach dem objektiven Erklärungswert jedenfalls nicht erkennbar.
Dem Verbesserungsauftrag vom 17.09.2025 wurde daher nicht ordnungsgemäß nachgekommen.
2.3.3.3. Kommt die BF dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist zur Gänze nach (vgl. VwGH 09.09.1987, 87/01/0144), so ist die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG befugt, das Anbringen mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen (vgl. VwGH 11.06.1992, 92/06/0069).
Die Zurückweisung der Beschwerde durch das AMS erfolgte sohin zu Recht.
2.3.3.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009, mwN). Der Grundsatz, dass die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des Ausgangsbescheids tritt, gilt in den Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung nicht (vgl. VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0145).
Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe zum insoweit vergleichbaren Vorlageantrag nach § 30b VwGG etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068); dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische - den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde - Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
2.3.3.5. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
2.3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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