IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 10.10.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist seit 08.10.2023 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.) und seit 16.04.2024 auch Inhaber eines bis 30.11.2025 befristeten Parkausweises nach § 29 b StVO.
2. Am 18.04.2025 stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Neuausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
3. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.06.2025 erstatteten Gutachten vom 15.08.2025 (vidiert am 19.08.2025) stellte der medizinische Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer an folgendem Leiden und Funktionseinschränkungen
1. Colostoma
2. Zustand nach bösartiger Neubildung Enddarm
3. Zustand nach bösartiger Neubildung der Vorsteherdrüse (ED 02/2020)
4. Generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates, Knieschmerzen bds., Schmerzen im Kreuzbein und Steißbein
5. Vorhofflimmern, Bluthochdruck
mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. leiden würde und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
4. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.08.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
5. Der Beschwerdeführer machte mit Schreiben vom 12.09.2025 von diesem Recht Gebrauch und legte weitere Befunde vor. Er ersuche um neuerliche Untersuchung, er habe Probleme mit seinem Stoma.
6. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen um Abgabe einer Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 15.09.2025 führte der befasste medizinische Sachverständige im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vorgebrachten Argumente keine neuen Erkenntnisse beinhalten würden, welche das Begutachtungsergebnis in Bezug der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ entkräften könnten, sodass daran festgehalten werde.
7. Der Beschwerdeführer legte am 24.09.2025 (Datum des Einlangens) einen weiteren medizinischen Befund eines Facharztes für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie vom 19.09.2025 vor, wonach aufgrund einer Analfistel eine beträchtliche, nicht kontrollierbare spontane Sekretion aus dem Anus bestehen würde. Es würde die Indikation zur Verordnung von Inkontinenzeinlagen bestehen. Hinsichtlich der wellenförmig auftretenden starken Schmerzen würden diese mit Hydal gut kupiert werden können.
8. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen neuerlich um Abgabe einer Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 01.10.2025 führte der befasste medizinische Sachverständige im Wesentlichen aus, dass bereits im medizinischen Sachverständigengutachten beschrieben, sei aus fachärztlicher Sicht davon auszugehen, dass nach Colostoma Anlage das objektivierbare Ausmaß möglicher rektaler Schleim- und Sekretabgänge (auch über die rektovesikale Fistel) nicht derart ausgeprägt ist, um eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit/Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend begründen zu können. Eine maßgebliche Harninkontinenz sei weder mittels entsprechender Untersuchung noch durch dokumentierten Therapieversuchen befundbelegt. Darüber hinaus würden noch therapeutische Optionen hinsichtlich einer Intensivierung einer konservativen/operativen Therapie bestehen.
9. Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.10.2025, dass ihm aufgrund des Ergebnisses des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 % festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen würden vorliegen: „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“, „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen.“ Der Behindertenpass werde ihm in den nächsten Tagen übermittelt werden.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.10.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid die Stellungnahme des befassten medizinischen Sachverständigen vom 01.10.2025 in Kopie an.
11. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.10.2025 seinen neuen Behindertenpass.
11. Gegen den Bescheid vom 10.10.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er Beschwerde erheben würde, weil sein Antrag auf Verlängerung des Parkausweises ohne neuerliche Untersuchung abgelehnt worden sei.
12. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.11.2025 vor, wo dieses am 14.11.2025 einlangte.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.11.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und ist Inhaber eines Behindertenpasses.
Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers:
Anamnese:
St. p. offener Anlage eines endständigen Kolostomas am 07.02.2025, St. p. Ausspülen des Rektumstumpfes 04/2025, Vorhofflimmern, Gonarthrose bds., Arterielle Hypertonie, St. p. N. recti, St. p. RTX bei N. prostatae, St. p. TVR mit CAA,
Derzeitige Beschwerden:
Im Februar 2025 Stoma bekommen, kommt damit soweit zurecht, zum Teil noch Sekret aus dem Enddarm, zuletzt im 04/2025 gespült worden, insgesamt mit Stoma besser, Nachsorge von Seiten der Prostata soweit in Ordnung, weiterhin regelmäßige Kontrollen erforderlich, beklagt Schmerzen in beiden Kniegelenken, hat hier nun regelmäßige Therapie über ein Radiologie - Institut, versucht Bewegung zu machen, geht schwimmen, hat wieder Gewicht zugenommen.
Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Xarelto, Bisoprolol, Hydal, Tramal, Novalgin.
Sozialanamnese: In Pension, verheiratet.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Sachverständigengutachten aktenmäßig Dr. XXXX vom 26.09.2003: GdB 50%.
Sachverständigengutachten Dr. XXXX vom 27.06.2024: Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Stuhlinkontinenz und Fistelbildung positiv. Permanente Stuhlabgänge, zusätzlich zu täglichen Durchfällen aufgrund einer Strahlenproktitis sowie St. p. Rectumkarzinom. Nachuntersuchung 08/2025, weil erhaltener Therapiereserven bei Stuhlinkontinenz und Fistelbildung bestehen.
Arztbrief Chirurgie, BS XXXX vom 06.02.2025 - 13.02.2025: offene Anlage eines endständigen Kolostomas am 07.02.2025.
MRT Iliosakralgelenke/Os sacrum, XXXX vom 03.04.2025: Keine eindeutigen Anzeichen einer entzündlichen Veränderung des Os sacrum oder Os ilium bds., jedoch Anzeichen einer gering floriden Sakroiliitis bds. Die praesacralen Darmstrukturen zeigen eine Wandverdickung und ödematöse Imbibierung, vereinbar mit einer entzündlichen Veränderung im sigmarektalen Übergang.
Überweisung Dr. XXXX , Orthopädie vom 18.02.2025: Gonarthrose/Gonathralgie bds., Bursitis präpatellaris bas.
Arztbrief Dr. XXXX , Chirurgie vom 25.03.2025: Eine Flex Rekto im KH der XXXX zum Ausspülen des Rektumstumpfs wird geplant. Pat kommt mit Stoma gut zurecht, aber von anal immer Sekret Abgang. Zeitweise beschwerdefrei und gute Tage, dann wieder Hydal notwendig.
Röntgen Kniegelenksvergleich, Radiologie XXXX vom 08.09.2025: Ergebnis: Beginnende Varusgonarthrose bds., Femoropatellararthrose links. Wahrscheinlich Z.n. Morbus Schlatter links Verkalkung im Bereich der linken Kniekehle, am ehesten im Sinne eines Synovialchondroms in einer Baker-Zyste. Gefäßverkalkungen und Ganzbeinaufnahme: Leichte Varusstellung in beiden Kniegelenken.
Arztbrief Prim. Dr. XXXX , F.E.B.U, Facharzt für Urologie vom 16.09.2025: Patient kommt zur Kontrolle nach Colostoma, Proctitis, sakrale Schmerzen, rektale Spülungen. Miktion bis vor einiger Zeit, 4-5x Miktion. Urge Symptomatik, instabile Blase, überfallsartig, Strahlenblase.
Ärztliche Stellungnahme, Dr. XXXX , Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie, BS XXXX vom 19.09.2025: Breite Fistel Anus/Rektum bis zur Prostata. Die wellenförmig auftretenden Schmerzen können mit Hydal gut kupiert werden.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Guter AZ
Ernährungszustand: Guter EZ
Größe: 178,00 cm Gewicht: 75,00 kg
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput: unauffällig, Collum: unauffällig, Thorax: unauffällig, Cor: HA rein, arhythmisch, normofrequent, Pulmo: VA bds, Basen frei, Abdomen: weich, Stoma unauffällig, Narben bland.
Obere Extremitäten:
Schultergelenke: in S und F bds. bis 140 Grad, keine Funktionseinschränkung. Ellenbogen: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung, Handgelenke: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung, Fingergelenke: frei beweglich, Faustschluss bds. möglich.
Wirbelsäule:
Lasegue bds. negativ.
Untere Extremitäten:
Hüftgelenke: rechts in S 0 – 0 – 140, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung, links in S 0 - 0 – 120. Kniegelenke: rechts in S 0 – 0 – 140, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung, links in S 0 - 0 - 110, Kniestrumpf links, bds. bandstabil, Sprunggelenke: bds. in S 40 – 0 – 60, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung. Neurologisch: grob neurologisch unauffällig.
Gesamtmobilität – Gangbild: Frei, sicher, keine Gehhilfe, keine Fallneigung.
Status Psychicus: Kooperativ, gut auskunftsfähig, bewusstseinsklar.
Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Colostoma
2. Zustand nach bösartiger Neubildung Enddarm
3. Zustand nach bösartiger Neubildung der Vorsteherdrüse (ED 02/2020)
4. Generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates, Knieschmerzen bds., Schmerzen im Kreuzbein und Steißbein
5. Vorhofflimmern, Bluthochdruck
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die festgestellten Gesundheitsschädigungen am Stütz- und Bewegungsapparat haben keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge.
Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie - und Sprunggelenke ausreichend ist (nach Neutral – Null Methode im Normbereich) und das sichere Ein - und Aussteigen gewährleistet ist. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine relevanten Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sind nicht eingeschränkt. Es kann keine Einschränkung der Herz- oder Lungenfunktion erkannt werden, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt.
Der Antragsteller hat einen künstlichen Darmausgang. Die Versorgung mit Stomasäckchen funktioniert und hat keine Auswirkungen auf die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels. Stomaprodukte sind heutzutage ein sicheres System. Sie zeigen hervorragende Eigenschaften im Bereich der Hauthaftung und Aufnahmefähigkeit, sportliche Aktivitäten sind damit möglich. Ein vorzeitiges Ablösen bzw. Leckagen wären prinzipiell denkbar, diese sind aber aufgrund der vorhandenen Materialien nahezu ausgeschlossen. Befunde über relevante Haftungsprobleme des Stomas liegen nicht vor.
Nach Colostoma Anlage ist davon auszugehen, dass das objektivierbare Ausmaß möglicher rektaler Schleim - bzw. Sekretabgänge nicht derart ausgeprägt ist, um eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit/Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend begründen zu können.
Das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken von 300 bis 400 Meter ist dem Beschwerdeführer aus eigener Kraft zumutbar. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist dem Beschwerdeführer möglich. Das Verwenden von Haltegriffen und Aufstiegshilfen ebenfalls uneingeschränkt möglich.
Der Transport in öffentliche Verkehrsmittel ist nicht eingeschränkt, auch die Sitzplatzsuche ist nicht eingeschränkt.
Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.
Es liegt keine maßgebende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, durch welche eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen wäre.
Es bestehen therapeutische Optionen hinsichtlich der Intensivierung einer konservativen Therapie.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie vom 15.08.2025 (vidiert am 19.08.2025), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.06.2025, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Dem Beschwerdeführer war im Jahr 2024 ein bis 30.11.2025 befristeter Behindertenpass mit der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und ein ebenfalls befristeter Parkausweis nach § 29 b StVO ausgestellt worden. Grund hierfür war, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2024 nach einem Rectumkarzinom und einer Strahlenproktitis an einer Stuhlinkontinenz, welche auch von dauernden Durchfällen geprägt gewesen ist, gelitten hatte. Die medizinische Sachverständige merkte bereits im Jahr 2024 an, dass hinsichtlich dieser Leidenszustände Therapieoptionen bestehen, weswegen sie eine Nachuntersuchung im Jahr 2025 vorschlug.
Mittlerweile hat der Beschwerdeführer seit Februar 2025 einen künstlichen Darmausgang (Colostoma). Bei der Anamnese bei der medizinischen Untersuchung am 16.06.2025 gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er damit soweit zurechtkommt und dass sich die Situation mit dem Stoma verbessert hat. Er klagt zwar nach wie vor über Sekretabgang aus dem Enddarm. Dazu hält der Facharzt der Inneren Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 19.09.2025 fest, dass eine Indikation für die Verordnung von Inkontinenzeinlagen besteht, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer durch diese Inkontinenzprodukte entsprechend geschützt sein wird. Der medizinische Sachverständige führte dazu in seiner Stellungnahme vom 01.10.2025 schlüssig und nachvollziehbar aus, dass nach Colostoma Anlage das objektivierbare Ausmaß möglicher rektaler Schleim- und Sekretabgänge (auch über die rektovesikale Fistel) nicht derart ausgeprägt ist, um eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit und der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend begründen zu können.
Dies gilt auch für seine Blasenprobleme mit einer Urge-Symptomatik. Eine maßgebliche Harninkontinenz ist nach den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom 01.10.2025 weder mittels entsprechender Untersuchung noch durch dokumentierte Therapieversuche befundbelegt.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12.09.2025 ausführt, dass er zwei bis drei Mal täglich das Stoma wechseln müsse, und das Wechseln der Einlagen wegen dem Sekret aus dem Anus zwei Mal am Tag erfolge, wobei beides mit Geruchsaustritt verbunden sei, so ist dem entgegen zu halten, dass nicht anzunehmen ist, dass dieser Wechsel bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erfolgen wird. Zudem führt der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom 15.08.2025 (vidiert am 19.08.2025) schlüssig und nachvollziehbar aus, dass Stomaprodukte heute ein sicheres System sind, bei welchem sogar eine sportliche Betätigung möglich ist. Ein vorzeitiges Ablösen des Haftmaterials bzw. Leckagen könnten zwar grundsätzlich vorkommen, sind jedoch aufgrund der vorhandenen Materialien nahezu ausgeschlossen.
Hinsichtlich der Schmerzen sowohl im Bereich des Darms als auch im Bereich der Knie ist der Beschwerdeführer gut mit Schmerzmedikamenten versorgt.
Der Umstand, dass er Pflegegeld Stufe 1 bezieht und seine Ehefrau, welche nicht mit dem Auto fahren kann, nun alles machen müsse und der Beschwerdeführer daher mit dem Auto fahren müsse und das Fahren ohne Parkausweis erschwerend für ihn sei, sind für die Beurteilung, ob es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, nicht von Relevanz. Vielmehr ist zu beurteilen, ob beim Beschwerdeführer maßgebliche Funktionseinschränkungen bestehen, welche es ihm unmöglich machen, ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen und zu benützen.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde erfolgte die Beurteilung aufgrund seiner persönlichen Untersuchung durch den von der belangten Behörde beauftragten medizinischen Sachverständigen. Auch eine neue Untersuchung hätte kein anderes Ergebnis gebracht, weswegen die belangte Behörde richtigerweise davon absah.
Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist somit selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist gewährleistet.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems.
Hinzu kommt, dass beim Beschwerdeführer noch Therapieoptionen bestehen. Aus welchen Gründen dies von Relevanz ist, wird in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt werden.
Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde und in seiner Stellungnahme vom 12.09.2025 dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.08.2025 (vidiert am 19.08.2025) im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 15.08.2025 (vidiert am 19.08.2025), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.06.2025, und wird dieses Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.10.2025 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 50/2025 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
„§ 1 ….
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. …
2. …
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6) …“
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):
…
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
…
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
…
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.
…
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
…
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
…“
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im eingeholten Sachverständigengutachten vom 15.08.2025 (vidiert am 19.08.2025), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.06.2025, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer hat ein gut versorgtes Colostoma und eine Harninkontinenz, welche mit Vorlagen ebenfalls gut versorgt werden können. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch noch nicht alle Therapieoptionen ausgeschöpft hat.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht sowie eine Ergänzung zu diesem Sachverständigengutachten, welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Es liegen keine medizinischen Befunde vor, welche medizinisch objektivieren würden, dass das Colostoma nicht gut versorgt ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer noch Therapieoptionen offen hat. Sohin liegen auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung von vornherein die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht vor. Der Beschwerdeführer hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Rückverweise