W200 2313500-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS), vom 22.04.2025, OB: 39833233100080, betreffend die Abweisung der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer war im Besitz eines bis 31.03.2025 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 Prozent und u. a. der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Ebenso war er im Besitz eines befristeten Parkausweises.
Der Beschwerdeführer stellte aufgrund der Befristung am 11.11.2024 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS, belangte Behörde) einlangend einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises und eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
Aufgrund des Ersuchens des SMS übermittelte die AUVA mit Schreiben vom 19.11.2024 den Bescheid vom 30.05.2023 betreffend den Beschwerdeführer. Darin wurde ausgesprochen, dass ab 01.06.2023 eine Dauerrente von 100 Prozent der Vollrente festgestellt wird.
Das SMS holte ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.02.2025, basierend auf einer Untersuchung am 29.01.2025, ein.
Dieses gestaltet sich auszugsweise wie folgt:
„Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Gut, 62 Jahre, Ernährungszustand: Überernährt
Größe: 171,00 cm Gewicht: 98,00 kg Blutdruck: 150/80
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: Klinisch unauffälliges Hör- (Zustand nach Tinnitus) und Sehvermögen (Brillenträger) sichtbare Schleimhautpartien unauffällig. Pupillen isokor und rund. Blande Narbe bei Zustand nach Tracheotomie.
Schultergürtel und beide obere Extremitäten: Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich
mittelkräftige Muskulaturverhältnisse. Blande Narbe nach Zustand nach subclaviakatheter links,
Die Beweglichkeit in beiden Schultergelenken schmerzfrei in allen Ebenen möglich, Nacken- und Schürzengriff möglich.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Ellenbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen, Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits seitengleich unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Zirkulation, Motorik und Sensibilität ungestört.
Thorax symmetrisch, normale Atmung. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Etwas hypertrophe Narben nach Thoraxdrainage und zweimaliger Thorakotomie rechts. Abdomen klinisch unauffällig. Zustand nach Choleystektomie.
Integument unauffällig.
Wirbelsäule: physiolog. Krümmungsverhältnisse der Wirbelsäule.
HWS: kein Druckschmerz über den Proc. spinosi, kein Stauchungsschmerz, die Bewegung in allen Ebenen möglich.
BWS, LWS: Kein Klopfschmerz, Seitneigen und Rotation möglich.
Lasegue beidseits negativ.
Becken und beide untere Extremitäten: Am Becken kein Kompressionsschmerz, Freies Stehen möglich,
Zehenballen- und Fersenstand mit Anhalten möglich. Einbeinstand - links nicht möglich, rechts mit Anhalten möglich.
Finger- Zehen Abstand 30 cm.
Die Beinachse ist im Lot. Seitengleiche mittelkräftige Muskulatur beidseits.
Keine Ödeme, keine tophischen Störungen.
Sämtliche Gelenke sind bandstabil.
Hüfte und Knie rechts schmerzfrei beweglich. Rechter Knöchel: Blande Narben nach Operation einer Knöchelfraktur. Bandstabil, frei beweglich, Hyposensibilität an der Großzehe rechts.
Linke Hüfte, linker Oberschenkel und linkes Knie: blande Narbe nach Beckenoperation links und Implantation eines Oberschenkelnagels und Verschraubung des distalen Oberschenkels. Die Bewegung im linken Hüftgelenk ist in allen Ebenen herabgesetzt, Extension- Flexion: 0-0- 60, Innenrotation bei 10 Grad schmerzhaft, Aussenrotation bis 30 Grad.
Linkes Knie: kein Erguss, bandstabil, Bewegung 0-0- 90 Grad.
Linkes Sprunggelenk: Peronäusschwäche - anamnestisch schon besser, Flexionsdefizit 45 Grad, Zehenbeweglichkeit ungestört. Hyposensibilität der linken Großzehe, sonst Sensibilität unauffällig, Durchblutung intakt.
Harn- und Stuhl anamnestisch unauffällig.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Leicht hinkendes Gangbild mit Hilfe eines Stockes in üblichem Schuhwerk.
Das Aus- und Anziehen gelingt um Stehen und Sitzen selbständig.
Das Hinlegen und Aufstehen von der Liege ist selbstständig möglich.
Status Psychicus:
Konzentration, Merkfähigkeit und Antrieb unauffällig.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden insgesamt um 2 Stufen erhöht, da ein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Der Zustand nach Gallenblasenentfernung ergibt keinen Grad der Behinderung, da es sich um ein abgeheiltes Leiden handelt.
Die in der Computertomographie beschriebenen Diagnosen: geringe Aortenklappenverkalkung, Zyste in der Schilddrüse, sowie die "Verplumpung" der Nebennieren und die beschriebene Nierencyste erreichen keinen Grad der Behinderung, da diese derzeit ohne funktionelle Defizite sind.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Das im Vorgutachten einige Monate nach dem Unfall beurteilte Leiden 1 mit insgesamt 70 % plus Leiden 2 mit 20%, ergab insgesamt 70 %. Dieses wird jetzt unter mehreren anderen Positionen beurteilt und ergibt insgesamt 80%- eine Erhöhung um 10 %.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Im Vergleich zu dem Vorgutachten von 2022 wird insgesamt eine Erhöhung um 10 % vorgenommen, das sind insgesamt 80 %.
[…] Dauerzustand […]
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Von Seiten der Grunderkrankung besteht ein guter und stabiler Allgemeinzustand und Ernährungszustand. Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Das sichere Anhalten ist möglich. Ein sicherer Transport mit einem einfachen Hilfsmittel in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein. […]“
Mit Parteiengehör vom 20.03.2025 teilte das SMS dem Beschwerdeführer mit, dass laut Bescheid der AUVA ein Grad der Behinderung von 100 Prozent vorliege. Über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der StVO werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorlägen. Als Beilage übermittelte das SMS das eingeholte Gutachten der Unfallchirurgin und Allgemeinmedizinerin vom 12.02.2025.
In der im Parteiengehör abgegebenen Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht klar sei, warum die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorlägen. Am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Ausstellung des letzten bis 31.03.2025 befristeten Parkausweises nichts verbessert. Eine Verbesserung seines Zustandes sei auch nicht in Aussicht. Diese Einschränkungen (u. a. Gehbehinderung, eingeschränkte Lungenfunktion, Aortendissektion) seien in allen bisherigen Gutachten der AUVA und des näher genannten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nachzulesen. Es werde ersucht, den Fall noch einmal zu prüfen. Beigelegt waren ein Privatgutachten eines Universitätsprofessors sowie Dauerrentengutachten der AUVA aus dem Jahr 2023.
Die daraufhin eingeholte Stellungnahme der Unfallchirurgin und Allgemeinmedizinerin vom 05.04.2025 ergab Folgendes:
„(…) Es wird die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" gefordert. Der in der Stellungnahme angefügte Befund wurde inhaltlich bereits berücksichtigt.
Die beigelegten Rentengutachten betreffen ein anderes Verfahren.
Bei der Untersuchung am 29.1.2025 wurden alle vorgelegten Befunde zur Kenntnis genommen und dokumentiert, es wurde eine genaue Untersuchung vorgenommen und diese zeigte eine Verbesserung der Mobilität. Deshalb kommt es zu keiner Änderung des Gutachtens.“
Dem Beschwerdeführer wurde ein ab 11.11.2024 gültiger Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 100 Prozent und drei Zusatzeintragungen ausgestellt.
Mit gegenständlichem Bescheid des SMS vom 22.04.2025 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen auf das eingeholte Gutachten verwiesen.
Angemerkt wurde Folgendes:
„Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen, kann ein Ausweis gemäß § 29b – StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden.“
Im Rahmen der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im ländlichen Bereich wohne, daher sei es ihm durch seine Behinderung nicht möglich und zumutbar mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Der Bahnhof sei 2 km entfernt. Sie hätten in der Ortschaft weder einen Nahversorger noch einen Arzt oder sonstiges. Die Wegstrecke vom Bahnhof zum Lebensmittelgeschäft betrage ca. 2 km, die der Beschwerdeführer zu Fuß nicht schaffe. Nach einem halben Kilometer müsse er sich ausruhen, weil ihm die Luft ausgehe und ihm sein linker Fuß schmerze. Zur Untersuchung sei er mit einem Kfz bis zur Stadtgrenze gefahren und dann mit einem Taxi in den 19. Bezirk zur Sachverständigen, da es ihm nicht möglich sei mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Das Ein- und Aussteigen bei öffentlichen Verkehrsmitteln sei nur unter großer Anstrengung möglich. Er dürfe sich aber wegen der Aortendissektion nicht anstrengen. Weil er durch seine Behinderung nicht schwer heben (max. 3kg) dürfe, sei es ihm auch nicht möglich mit einem Einkauf die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Die Benützung von Treppen mit Krücke und Einkauf sei nicht möglich, denn ohne Anhalten schaffe er das nicht. Er bitte daher darum, ihm den Eintrag „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung“ zu bewilligen. Grund dafür sei die „Erhebliche Einschränkung der Körperlichen Belastbarkeit (Aortendissektion und Lungenbeeinträchtigung)“. Neue Befunde/medizinische Unterlagen wurden mit der Beschwerde nicht vorgelegt.
Das SMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Beschwerdevorlage vom 28.05.2025 zur Entscheidung vor.
Nach Beschwerdevorlage wurde dem Bundesverwaltungsgericht (mehrfach derselbe) Befund eines Lungenfacharztes vom 03.06.2025 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 100 vH bzw. Prozent und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ sowie „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“.
1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
Beschwerderelevanter Status:
Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: überernährt
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: Klinisch unauffälliges Hör- (Zustand nach Tinnitus) und Sehvermögen (Brillenträger), sichtbare Schleimhautpartien unauffällig. Pupillen isokor und rund. Blande Narbe bei Zustand nach Tracheotomie.
Schultergürtel und beide obere Extremitäten: Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich
mittelkräftige Muskulaturverhältnisse. Blande Narbe nach Zustand nach Subclaviakatheter links,
Die Beweglichkeit in beiden Schultergelenken schmerzfrei in allen Ebenen möglich, Nacken- und Schürzengriff möglich.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Ellenbogengelenke, Unterarmdrehung,
Handgelenke, Daumen, Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits seitengleich unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Zirkulation, Motorik und Sensibilität ungestört.
Thorax symmetrisch, normale Atmung. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Etwas hypertrophe Narben nach Thoraxdrainage und zweimaliger Thorakotomie rechts. Abdomen klinisch unauffällig. Zustand nach Cholezystektomie.
Integument unauffällig.
Wirbelsäule: physiolog. Krümmungsverhältnisse der Wirbelsäule.
HWS: kein Druckschmerz über den Proc. spinosi, kein Stauchungsschmerz, die Bewegung in allen Ebenen möglich.
BWS, LWS: Kein Klopfschmerz, Seitneigen und Rotation möglich.
Lasegue beidseits negativ.
Becken und beide untere Extremitäten: Am Becken kein Kompressionsschmerz, Freies Stehen möglich,
Zehenballen- und Fersenstand mit Anhalten möglich. Einbeinstand - links nicht möglich, rechts mit Anhalten möglich.
Finger-Zehen Abstand 30 cm.
Die Beinachse ist im Lot. Seitengleiche mittelkräftige Muskulatur beidseits.
Keine Ödeme, keine tophischen Störungen.
Sämtliche Gelenke sind bandstabil.
Hüfte und Knie rechts schmerzfrei beweglich. Rechter Knöchel: Blande Narben nach Operation einer Knöchelfraktur. Bandstabil, frei beweglich, Hyposensibilität an der Großzehe rechts.
Linke Hüfte, linker Oberschenkel und linkes Knie: blande Narbe nach Beckenoperation links und Implantation eines Oberschenkelnagels und Verschraubung des distalen Oberschenkels. Die Bewegung im linken Hüftgelenk ist in allen Ebenen herabgesetzt, Extension- Flexion: 0-0-60, Innenrotation bei 10 Grad schmerzhaft, Außenrotation bis 30 Grad.
Linkes Knie: kein Erguss, bandstabil, Bewegung 0-0-90 Grad.
Linkes Sprunggelenk: Peronäusschwäche - anamnestisch schon besser, Flexionsdefizit 45 Grad, Zehenbeweglichkeit ungestört. Hyposensibilität der linken Großzehe, sonst Sensibilität unauffällig, Durchblutung intakt.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Leicht hinkendes Gangbild mit Hilfe eines Stockes in üblichem Schuhwerk.
Das Aus- und Anziehen gelingt im Stehen und Sitzen selbstständig.
Das Hinlegen und Aufstehen von der Liege ist selbstständig möglich.
Status Psychicus:
Konzentration, Merkfähigkeit und Antrieb unauffällig.
Funktionseinschränkungen: Zustand nach Polytrauma mit operativ versorgter Acetabulumfraktur links, Mehretagenfraktur des linken Oberschenkels, Maissoneuve Fraktur rechts, inkludiert die inkomplette Fußheberschwäche links, sowie das sensible Defizit beider Großzehen; Aortendissektion Typ B (Stanford Klassifikation), inkludiert geringe Arteriosklerose; Zustand nach Hämatopneumothorax und Pleuraempyem, Zustand nach Bülaudrainagen und zweimaliger Thorakotomie, sowie Intubation, Trachestomie und Beatmung; mäßige Hypertonie; Zustand nach Sepsis und akuter Niereninsuffizienz
1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch in einer Zusammenschau – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.
Die körperliche Belastbarkeit ist ausreichend vorhanden. Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und eine kurze Wegstrecke (ca. 300 - 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurücklegen.
Von Seiten der Grunderkrankung besteht ein guter und stabiler Allgemeinzustand und Ernährungszustand. Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe möglich. Das sichere Anhalten ist möglich. Ein sicherer Transport mit einem einfachen Hilfsmittel in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich.
Es besteht keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionseinschränkungen. Es besteht auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Es sind keine Behelfe erforderlich, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung unter Verwendung von Ausstiegshilfen und Haltegriffen in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen.
Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend.
Beim Beschwerdeführer liegen auch keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen.
Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum beschwerderelevanten Status, zu den Funktionseinschränkungen sowie zu den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel stützen sich auf das vom SMS eingeholte, auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.01.2025 basierende Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.02.2025 samt Stellungnahme der Sachverständigen vom 05.04.2025.
Im Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und kein maßgebliches Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt.
Daran vermochten auch die im Rahmen des Parteiengehörs eingebrachten Einwendungen und vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. In ihrer Stellungnahme vom 05.04.2025 ging die Sachverständige auf die Einwendungen sowie die vorgelegten Unterlagen ein und hielt nachvollziehbar insbesondere fest, dass bei der Untersuchung am 29.01.2025 alle vorgelegten Befunde zur Kenntnis genommen und dokumentiert wurden, eine genaue Untersuchung vorgenommen wurde und diese eine Verbesserung der Mobilität zeigte, weshalb es zu keiner Änderung des Gutachtens kommt.
In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er im ländlichen Bereich wohne, daher sei es ihm durch seine Behinderung nicht möglich und zumutbar mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren (Entfernung des Bahnhofs 2km, keine Nahversorger oder Arzt in der Nähe,… Die Wegstrecke vom Bahnhof zum Lebensmittelgeschäft von 2 km schaffe er zu Fuß nicht. Nach einem halben Kilometer müsse er sich ausruhen, weil ihm die Luft ausgehe und sein linker Fuß schmerze. …..Das Ein- und Aussteigen bei öffentlichen Verkehrsmitteln sei nur unter großer Anstrengung möglich. Er dürfe sich aber wegen der Aortendissektion nicht anstrengen. Weil er durch seine Behinderung nicht schwer heben (max. 3kg) dürfe, sei es ihm auch nicht möglich mit einem Einkauf die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Die Benützung von Treppen mit Krücke und Einkauf sei nicht möglich, denn ohne Anhalten schaffe er das nicht.) Er bitte daher darum, ihm den Eintrag „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung“ zu bewilligen. Grund dafür sei die „Erhebliche Einschränkung der Körperlichen Belastbarkeit (Aortendissektion und Lungen Beeinträchtigung)“. Neue Befunde/medizinische Unterlagen wurden mit der Beschwerde aber nicht vorgelegt.
Zum Beschwerdevorbringen ist festzuhalten, dass die Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke möglich ist. Wenn der Beschwerdeführer selbst ausführt, er könne max. einen halben Kilometer ohne Pause zurücklegen, so ist darin kein Widerspruch zu den Ausführungen der Sachverständigen zu erkennen, zumal bei einer kurzen Wegstrecke von ca. 300 bis 400 m, somit weniger als 500 m, auszugehen ist.
Auch mit dem übrigen nicht ausreichend substanziierten Vorbringen in der Beschwerde vermag der Beschwerdeführer keine Zweifel am Ergebnis des Gutachtens aufkommen zu lassen.
Denn die Sachverständige hat nachvollziehbar die Funktionseinschränkungen und die Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beschrieben. Insbesondere ergibt sich aus ihren Ausführungen, dass die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zulassen. Zudem führte sie auch näher aus, dass bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar ist und das sichere Anhalten möglich ist. Ein sicherer Transport mit einem einfachen Hilfsmittel in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen unter üblichen Transportbedingungen möglich.
Wenn der Beschwerdeführer angibt, er könne mit einem Einkauf keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen, dann ist dazu festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen. Maßgeblich ist nicht, ob der Beschwerdeführer Gepäck bzw. Einkaufstaschen mit sich führt, sondern vielmehr die festgestellten gesundheitlichen Funktionseinschränkungen und deren etwaige Auswirkung auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln.
Genauso wenig kommt es im vorliegenden Fall auf die tatsächliche Entfernung des Bahnhofs an.
Dem Vorbringen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der „Aortendissektion und Lungen Beeinträchtigung“ die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, ist entgegenzuhalten, dass die Sachverständige nachvollziehbar davon ausgeht, dass keine der festgestellten Funktionseinschränkungen – so auch nicht „Aortendissektion Typ B (Stanford Klassifikation)“ und „Zustand nach Hämatopneumothorax und Pleuraempyem, Zustand nach Bülaudrainagen und zweimaliger Thorakotomie, sowie Intubation, Trachestomie und Beatmung“ – ein maßgebliches Hindernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellt.
Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde das Verwenden einer Krücke angibt, ist dazu auszuführen, dass die Sachverständige im Gutachten mehrmals festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer einen Stock verwendet (Seite 2, 5 und 6 des Gutachtens vom 12.02.2025). Ein stichhaltiger Anhaltspunkt dafür, dass die Feststellungen der Gutachterin nicht den Tatsachen entsprechen, ist nicht hervorgekommen. Es ist nicht ersichtlich, warum die Sachverständige das Hilfsmittel mehrmals falsch festgehalten haben sollte.
Es liegt somit kein geeignetes Vorbringen vor, das Ergebnis des vom SMS eingeholten Gutachtens (samt Stellungnahme) in Zweifel zu ziehen. Darin wurde nachvollziehbar auf die Art und Schwere der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen.
Die Sachverständige berücksichtigte auch alle vorgelegten relevanten Befunde und Unterlagen.
Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten Gutachten nicht ausreichend substanziiert entgegengetreten. Insbesondere legte er mit der Beschwerde keine (weiteren) Befunde und kein (Gegen)Gutachten vor, die das eingeholte Sachverständigengutachten (samt Stellungnahme) unschlüssig erscheinen lassen würden.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom SMS eingeholten Sachverständigengutachtens samt Stellungnahme. Diese wurden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Was die rechtlichen Ausführungen in der Beschwerde betrifft, so wird diesbezüglich auf die Rechtliche Beurteilung unter II. 3. verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl II 2013/495, zuletzt geändert durch BGBl II 2016/263, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
– erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
– erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
– erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
– eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 5 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.10.2011, 2009/11/0032).
In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der geltenden Fassung geregelt in § 1 Abs. 4 Z 3) ausgeführt:
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).
Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186).
Beim Beschwerdeführer liegen nach den getroffenen Feststellungen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen festgestellt werden. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Ebenso wenig liegen eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen vor.
Es ist beim Beschwerdeführer von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen. Der Beschwerdeführer kann eine Wegstrecke von 300 bis 400 m zurücklegen.
Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist möglich. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist mit einem einfachen Hilfsmittel gesichert durchführbar.
Zum Beschwerdevorbringen wird rechtlich noch Folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer gibt an bei ihm liege eine „Erhebliche Einschränkung der Körperlichen Belastbarkeit (Aortendissektion und Lungen Beeinträchtigung)“ vor. Dies wurde im Gutachten jedoch nicht festgestellt. Auch aus den Erläuterungen zur VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geht lediglich hervor, dass erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen betreffen und bei den folgenden Einschränkungen jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden.
Eine dieser Einschränkungen wurde beim Beschwerdeführer jedoch nicht festgestellt.
Wenn der Beschwerdeführer (in der Beschwerde) vorbringt, er wohne im ländlichen Bereich, daher sei es ihm durch seine Behinderung nicht möglich und zumutbar mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, der Bahnhof sei zwei Kilometer entfernt, sie hätten in der Ortschaft weder einen Nahversorger noch einen Arzt oder sonstiges, die Wegstrecke vom Bahnhof zum Lebensmittelgeschäft betrage ca. 2 km, die der Beschwerdeführer zu Fuß nicht schaffe, so wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, mwN).
In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Beschwerdeführer – wie festgestellt – eine Wegstrecke von 300 bis 400 m ohne Fremdhilfe zurücklegen kann und das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet sind, ist (typischer Weise) die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar (vgl. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Zudem wird festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer im Verfahren freigestanden wäre, ein Gutachten eines Sachverständigen seiner Wahl beizubringen. Doch dieser trat durch sein Vorbringen dem Sachverständigengutachten (samt Stellungnahme) nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen (vgl. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0033).
Zum nach Beschwerdevorlage (mehrfach) vorgelegten Befund eines Facharztes für Lungenheilkunde vom 03.06.2025 wird festgehalten, dass dieser der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, unterliegt.
Der erkennende Senat verkennt nicht, dass beim Beschwerdeführer Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, welche auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren mögen. Zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt wird jedoch davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO nicht vorliegen, zumal die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO ist.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Zur Klärung des Sachverhaltes holte das SMS ein Gutachten einer Unfallchirurgin und Allgemeinmedizinerin sowie eine Stellungnahme dieser Gutachterin ein.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Gutachten (samt Stellungnahme) als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Er ist dem Gutachten samt Stellungnahme nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Insbesondere hatte er mit der Beschwerde keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180).
Eine solche wurde im Übrigen auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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