IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX , geb. XXXX gesetzlich vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 09.10.2025, Zl. I-1040/2023-2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit auf den 01.10.2025 vordatiertem Formular, bei der Bildungsdirektion für Niederösterreich (im Folgenden: „belangte Behörde”) eingelangt am XXXX , zeigte die gesetzliche Vertretung des mj. Beschwerdeführers an, dass der Beschwerdeführer, ein slowakischer Staatsangehöriger, im Schuljahr 2025/26 die Schule „ XXXX “ in 85104 Bratislava, Slowakei, besuchen werde.
2. Mit Bescheid vom 09.10.2025, Zl. I-1040/2023-2025, zugestellt am 18.10.2025 (im Folgenden: „angefochtener Bescheid”) wies die belangte Behörde die Anzeige gemäß § 13 Abs. 2 Schulpflichtgesetz mit der Begründung zurück, dass die Anzeige vor Beginn eines jeden Schuljahres zu erfolgen habe; da das Schuljahr 2025/26 in Niederösterreich am 01.09.2025 begonnen habe, sei die am XXXX bei der belangten Behörde eingelangte Anzeige sohin verspätet erfolgt. Da es sich um keine verfahrensrechtliche Frist handeln würde, komme das Postlaufprivileg nicht zum Tragen.
3. Mit Schreiben vom 27.10.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin sinngemäß und zusammengefasst vor, dass die Anzeige zwar verspätet eingereicht worden sei, dies jedoch ausschließlich aus Unkenntnis über die Einreichfrist und nicht aus Nachlässigkeit, und ersuchte insofern um Verständnis für die Fristversäumnis und Erteilung der Bewilligung für den Schulbesuch im Ausland.
4. Mit Schreiben vom 29.10.2025, hg eingelangt am 04.11.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und wohnt seit März 2025 in XXXX . Mit auf den 01.10.2025 datiertem Formular zeigte die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers an, dass der Beschwerdeführer im Schuljahr 2025/26 die Schule „ XXXX “ in 85104 Bratislava, Slowakei, besuchen werde. Diese Anzeige langte bei der belangten Behörde am XXXX ein und wurde von dieser mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die Feststellungen zu Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnort des Beschwerdeführers gründen insbesondere auf den der gegenständlichen Anzeige beigelegten Unterlagen (Reisepass-Kopie, Auszug aus dem Zentralen Melderegister). Die Feststellung, dass die auf den 01.10.2025 vordatierte Anzeige am XXXX bei der belangten Behörde einlangte, geht aus dem Header der E-Mail, mit der die gesetzliche Vertretung des mj. Beschwerdeführers die Anzeige an die belangte Behörde übermittelte (vgl. OZ 2), hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:
Gemäß § 1 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 (StF BGBl. Nr. 76/1985, idgF; im Folgenden: SchPflG) besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.
Gemäß § 2 SchPflG Abs. 1 beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.
Gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung der Bildungsdirektion die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.
Gemäß § 13 Abs. 2 SchPlfG können schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.
Gemäß § 83 Abs. 1 erster Satz NÖ Pflichtschulgesetz 2018, StF: LGBl. Nr. 47/2018, idgF, beginnt das Schuljahr am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 13 Abs. 2 SchPflG 1985, dass eine Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen für schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, nur dann vorliegt, wenn eine Anzeige an die Bildungsdirektion „vor Beginn eines jeden Schuljahres“ erfolgt ist. Davon ausgehend trifft es nicht zu, dass auch eine verspätete Anzeige „von der Schulbehörde formlos zur Kenntnis zu nehmen“ ist. Eine derartige Vorgangsweise sieht das Gesetz nur dann vor, wenn der beabsichtigte Besuch der im Ausland gelegenen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn des Schuljahres angezeigt wurde und die in § 13 Abs. 2 erster Satz SchPflG 1985 genannte Voraussetzung (schulpflichtiges Kind, das die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt) vorliegt; in diesem Fall sind nämlich sämtliche Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 SchPflG 1985, an die das Gesetz die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule durch ein Kind, das die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, knüpft, bereits erfüllt. Wurde der beabsichtigte Besuch der im Ausland gelegenen Schule eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes, das die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, der Bildungsdirektion hingegen nicht vor Beginn des Schuljahres angezeigt, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Behörde hat ein derartiges Anbringen daher zurückzuweisen (VwGH 07.05.2024, Ra 2023/10/0051, mwN).
3.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
3.3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall die Anzeige des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat, ohne in der Sache zu entscheiden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist und bildet dies allein den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 04.11.2024, Ro 2022/12/0011). Prüfungsumfang des erkennenden Gerichts ist somit ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen hat.
3.3.2. Aufgrund des dauernden Aufenthalts in Österreich im Zusammenhang mit dem Alter des Beschwerdeführers, unterliegt dieser gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 SchPflG im Schuljahr 2025/26 der allgemeinen Schulpflicht; er besitzt – wie festgesellt – die slowakische Staatsangehörigkeit und nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Daraus folgt gemäß § 13 Abs. 2 SchPlfG, dass die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers den beabsichtigten Besuch einer im Ausland gelegenen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen haben. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, handelt es sich hierbei um keine verfahrensrechtliche Frist, bei der die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen wären (vgl. VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0184).
Das Schuljahr in Niederösterreich beginnt gemäß § 83 Abs. 1 erster Satz NÖ Pflichtschulgesetz 2018 am ersten Montag im September, sohin im Schuljahr 2025/26 am Montag, den 01.09.2025. Die verfahrensgegenständliche Anzeige langte den Feststellungen zufolge jedoch erst am XXXX , sohin nach Beginn des Schuljahres bei der belangten Behörde ein.
Vor dem Hintergrund der unter Punkt 3.2. zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Bildungsdirektion nicht vor Beginn des Schuljahres erfolgte Anzeigen betreffend den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes, das die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, zurückzuweisen hat, ist nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Anzeige als verspätet zurückgewiesen hat.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Anzeige „ausschließlich aus Unkenntnis über die Einreichfrist, jedoch nicht aus Nachlässigkeit” zu spät eingebracht worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass man sich gesetzlichen Verpflichtungen nicht mit dem Argument der Unkenntnis der Gesetzeslage entziehen kann, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Wirksamkeit einer gesetzlichen Vorschrift durch ihre Unkenntnis auch dann nicht ausgeschlossen wird, wenn der Rechtsirrtum mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles entschuldbar erschiene (vgl. VwGH 27.03.2007, 2005/18/0638; 12.11.1952, 2793/50).
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides konnte daher nicht erkannt werden.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die das Verwaltungsverfahren einleitende Anzeige zurückzuweisen war. Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017).
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter den Punkten 3.2. und 3.3 angeführte Judikatur, insbesondere das Erkenntnis vom 07.05.2024, Zl. Ra 2023/10/0051); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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