IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Kosovo, vertreten durch Mag. Alexander FUCHS, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Steyr, vom 11.08.2025, ABB-Nr: 4569999, betreffend Nichtzulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG im Unternehmen der XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 12a iVm § 13 AuslBG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer XXXX , geb. XXXX , StA Kosovo, verfügte seit 02.08.2024 über eine bis 02.08.2026 gültige Rot-Weiß-Rot – Karte für die berufliche Tätigkeit im Mangelberuf Maurer im Unternehmen der XXXX , die sich inzwischen im .
Am 02.06.2025 stellte er bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zunächst einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte plus“ gem § 41a Abs 1 NAG für die berufliche Tätigkeit als Maurer im Unternehmen der XXXX .
Am 07.07.2025 wurde seitens der (neuen) Arbeitgeberin erneut ein „Zweckänderungsantrag“, diesmal auf Erteilung eines Aufenthaltstitels “Rot-Weiß-Rot–Karte” für den Mangelberuf Maurer eingebracht. Die Bezirksverwaltungsbehörde änderte daher den Antrag vom 02.06.2025 (Antrag auf „Rot-Weiß-Rot–Karte plus“) wieder auf einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot–Karte” für den Mangelberuf Maurer ab und übermittelte diesen am 09.07.2025 an das Arbeitsmarktservice (AMS).
Das AMS wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates vom gemäß § 12a AuslBG ab. Das AMS begründete dies zusammengefasst damit, dass zur Bearbeitung Originaldokumente erforderlich seien, im Verfahren jedoch keine Unterlagen, insbesondere keine Nachweise über Ausbildung und Qualifikation vorgelegt worden seien. Es seien daher nur 5 von 55 erforderlichen Punkten anzurechnen gewesen, konkret für das Kriterium „Alter“ (44 Jahre) 5 Punkte.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer verfügte seit 02.08.2024 über eine bis 02.08.2026 gültige Rot-Weiß-Rot – Karte für die berufliche Tätigkeit im Mangelberuf Maurer im Unternehmen der XXXX .
Am 02.06.2025 stellte er bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zunächst einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte plus“ gem § 41a Abs 1 NAG für die berufliche Tätigkeit im Mangelberuf Maurer im Unternehmen der XXXX
Am 07.07.2025 wurde seitens der (neuen) Arbeitgeberin erneut ein „Zweckänderungsantrag“, diesmal auf Erteilung eines Aufenthaltstitels “Rot-Weiß-Rot–Karte” für den Mangelberuf Maurer eingebracht.
Zum vorliegenden Antrag wurde ausschließlich die Rot-Weiß-Rot–Karte vorgelegt, mit dem Gültigkeitszeitraum 02.08.2024 bis 02.08.2026 für die berufliche Tätigkeit als Maurer im Unternehmen der XXXX .
Das AMS forderte den Beschwerdeführer mit schriftlichem Parteiengehör vom 10.07.2025 auf, Originalunterlagen zu seiner Qualifikation, Berufserfahrung sowie zu seinen Sprachkenntnissen vorzulegen. Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf dieses Parteiengehör.
Auch mit der vorliegenden Beschwerde wurden keine Originalunterlagen vorgelegt.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren, welcher unter anderem die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und Nachweise beinhalten.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Abweisung der Beschwerde gemäß §12a AuslBG
Bescheidbegründung des AMS
3.1 Das AMS begründete dies zusammengefasst damit, dass nur 5 von 55 erforderlichen Punkten anzurechnen gewesen seien, konkret für das Kriterium „Alter“ (44 Jahre) 5 Punkte.
Das AMS führte dazu aus, dass zur Beurteilung Originaldokumente, insbesondere zum Nachweis von Ausbildung und Qualifikation erforderlich seien. Da diese nicht vorgelegt worden seien, sei der Beschwerdeführer dazu aufgefordert worden, diese Originaldokumente nachzureichen. Zur Prüfung der Echtheit der nachzureichenden Unterlagen sei zudem eine Beglaubigung durch die österreichische Botschaft verlangt worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch auf jene Aufforderung reagiert und auch keine bewertbaren Unterlagen vorgelegt. Die vom Beschwerdeführer in einem früheren Verfahren vorgelegten Unterlagen hätten hinsichtlich der Ausbildung und Qualifikation nicht zweifelsfrei verifiziert werden können.
Beschwerdevorbringen
3.2 Mit der Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht: Der Beschwerdeführer verfüge über eine Rot-Weiß-Rot– Karte Plus als Schlüsselkraft. Der Beschwerdeführer habe diese Rot-Weiß-Rot– Karte Plus durch das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX erhalten. Bedauerlicherweise sei die bisherige Arbeitgeberin XXXX in Konkurs. Der Beschwerdeführer habe sich neue Beschäftigung gesucht und gefunden. Er habe daher lediglich eine Änderung der Rot-Weiß-Rot–Karte bzw einen Umtausch der Rot-Weiß-Rot–Karte aufgrund eines Wechsels des Arbeitgebers gewollt und beantragt. Offenbar sei es im Zuge des Verfahrens zu Missverständnissen gekommen. Aus dem E-Mail-Verkehr mit dem Magistrat gehe klar hervor, dass der Antrag vom 02.06.2025 wieder auf eine Rot-Weiß-Rot–Karte abgeändert worden sei. Der Beschwerdeführer wolle lediglich einen Umtausch seiner Rot-Weiß-Rot–Karte aufgrund eines Wechsels der Arbeitgeberin vornehmen. Die neue Arbeitgeberin XXXX wolle den Beschwerdeführer sofort als Schlüsselkraft beschäftigen. Aufgrund der noch langen Gültigkeit der bereits ausgestellten Rot-Weiß-Rot–Karte [Anm: für die XXXX ] sei auch keine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung zwingend erforderlich. Es sei jedoch eine Umänderung der Karte auf die neue Arbeitgeberin erwünscht und erforderlich. Der Beschwerdeführer habe daher einen Antrag auf Ausstellung einer neuen Rot-Weiß-Rot–Karte für die neue Arbeitgeberin gestellt. Der angefochtene Bescheid entscheide über die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht eine Aufenthaltsberechtigung als Fachkraft im Mangelberuf beantragt, sondern eine Rot-Weiß-Rot–Karte als Schlüsselkraft bei der neuen Arbeitgeberin. Der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig.
Zur Abweisung der Beschwerde
3.3 Zunächst ist zum Beschwerdevorbringen richtig zu stellen, dass der Beschwerdeführer ursprünglich für die (frühere) Arbeitgeberin XXXX eine Rot-Weiß-Rot–Karte gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit im Mangelberuf Maurer erhalten hat. Er verfügt(e) dagegen weder über eine Rot-Weiß-Rot–Karte Plus noch über eine Rot-Weiß-Rot–Karte als (sonstige) Schlüsselkraft.
Ein vom Beschwerdeführer am 02.06.2025 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zunächst gestellter Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte plus“ gem § 41a Abs 1 NAG für die berufliche Tätigkeit im Mangelberuf Maurer im Unternehmen der XXXX wurde am 07.07.2025 seitens der (neuen) Arbeitgeberin auf einen neuen „Zweckänderungsantrag“, diesmal auf Erteilung eines Aufenthaltstitels “Rot-Weiß-Rot–Karte” für den Mangelberuf Maurer geändert. Die Bezirksverwaltungsbehörde änderte daher den ursprünglichen Antrag vom 02.06.2025 (Antrag auf „Rot-Weiß-Rot–Karte plus“) wieder auf einen Antrag auf „Rot-Weiß-Rot–Karte” für den Mangelberuf Maurer ab und übermittelte diesen am 09.07.2025 an das Arbeitsmarktservice (AMS) zur Beurteilung.
In der Sache bringt die Beschwerde im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer „lediglich einen Umtausch seiner Rot-Weiß-Rot–Karte aufgrund des Wechsels des Arbeitgebers“ wolle. Aufgrund der noch langen Gültigkeit der Karte sei auch keine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung zwingend erforderlich. Es sei jedoch eine Umänderung der Karte auf die neue Arbeitgeberin gewünscht und erforderlich. Der Beschwerdeführer habe keine Aufenthaltsberechtigung als Fachkraft im Mangelberuf beantragt, sondern eine Rot-Weiß-Rot–Karte für die neue Arbeitgeberin.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg, aus den folgenden Gründen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" nicht möglich, einfach nur die bereits für einen früheren Arbeitgeber ausgestellte Rot-Weiß-Rot–Karte auf einen neuen Arbeitgeber umschreiben zu lassen.
So hat der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 19.04.2022, Ra 2021/09/0018, ausgesprochen, dass eine Prüfung sämtlicher der in § 12a AuslBG genannten Zulassungsvoraussetzungen zu erfolgen hat, wenn innerhalb des Bewilligungszeitraumes einer bereits ausgestellten Rot-Weiß-Rot–Karte für einen Arbeitgeber eine Zulassung für eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber begehrt wird. Weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien lässt sich entnehmen, dass eine Prüfung der entsprechenden Zulassungskriterien unterbleiben kann. (VwGH 19.04.2022, Ra 2021/09/0018; siehe auch Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4, 2025, Rz 11 zu S 540/541)
Der Beschwerdeführer hat durch seine neue Arbeitgeberin entgegen dem Beschwerdevorbringen auch einen entsprechenden Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot–Karte für Fachkräfte in Mangelberufen eingebracht. Er hat es jedoch in weiterer Folge trotz Aufforderung durch das AMS unterlassen, im Verfahren die vom AMS angeforderten Unterlagen vorzulegen.
3.4 Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine Nachweise über eine Ausbildung für den Mangelberuf, keine Nachweise über eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung und auch keine Sprachnachweise vorgelegt.
Aus diesen Gründen liegen somit die Voraussetzungen für die Zulassung des Beschwerdeführers als Fachkraft im beantragten Mangelberuf gemäß §12a AuslBG nicht vor und im Ergebnis kann der Entscheidung des AMS nicht entgegengetreten werden.
3.5 Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.6 In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
3.7 Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.
Zu B) Revision
3.8 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
3.9 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Rückverweise