G305 2318097-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Fachbereich XXXX vom XXXX .2025, GZ: XXXX und 2.) des XXXX XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Fachbereich XXXX vom XXXX .2025, GZ: XXXX , beide vertreten durch Mag. Helfried SCHAFFER, Rechtsanwalt in 8200 GLEISDORF, Grazer Straße 34/6/2, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.09.2025 zu Recht:
A)In Abänderung des Bescheides vom XXXX .2025, GZ: XXXX , und des Bescheides vom XXXX .2025, GZ: XXXX , wird festgestellt, dass XXXX , geb. am XXXX , und XXXX , geb. am XXXX , als ehemalige (handelsrechtliche) Geschäftsführer der XXXX , FN XXXX , zur ungeteilten Hand der Österreichischen Gesundheitskasse gem. § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto-Nr. XXXX der Landesstelle XXXX den Betrag von EUR 31.531,06 zzgl. Verzugszinsen im gem. § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von derzeit 7,03% p.a. aus EUR 31.229,38 haften und verpflichtet sind, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Fachbereich Versicherungsservice XXXX , (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) aus, dass XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge: Erstbeschwerdeführer oder kurz: BF1) als Geschäftsführer der XXXX , FN XXXX (in der Folge so oder: Primärschuldnerin) für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto mit der Nummer XXXX den Betrag von EUR 34.851,80 zzgl. Verzugszinsen im gem. § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von derzeit 7,88% p.a. aus EUR 34.518,29 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.
1.2. Mit Bescheid vom XXXX .2025, GZ: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer oder kurz: BF2) als Geschäftsführer der XXXX , FN XXXX (in der Folge so oder: Primärschuldnerin) für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto mit der Nummer XXXX den Betrag von EUR 34.851,80 zzgl. Verzugszinsen im gem. § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von derzeit 7,88% p.a. aus EUR 34.518,29 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.
2. Gegen diese, den beschwerdeführenden Parteien im Wege ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters jeweils am XXXX .2024 zugestellten Bescheide erhoben diese Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie mit den Anträgen verbanden, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde gegen die Bescheide der ÖGK, 1. GZ: XXXX und 2. GZ: XXXX jeweils vom XXXX .2025 Folge geben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos beheben und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.
3. Am XXXX .2025 brachte die belangte Behörde die in Beschwerde gezogenen Bescheide der ÖGK vom XXXX .2025, GZen: XXXX und XXXX , die dagegen erhobenen Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
4. Am 30.09.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Zweitbeschwerdeführers, dessen Rechtsvertreters und des Vertreters der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Auf Grund der in der Beschwerde enthaltenen Rüge wurde der Haftungsbetrag in der vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten mündlichen Verhandlung einer Kontrollrechnung unterzogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die bei der belangten Behörde zur Beitragskontonummer: XXXX erfasste Gesellschaft der Primärschuldnerin wurde am XXXX gegründet und am XXXX im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX zur FN XXXX neu eingetragen [FB-Abfrage].
Der BF1 vertrat die Gesellschaft der Primärschuldnerin seit dem XXXX bis zu deren Löschung im Firmenbuch am XXXX als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer. Der BF2 fungierte ab dem XXXX bis zur Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer [FB-Abfrage].
Für die Abfuhr der auf die Primärschuldnerin entfallenden (Sozialversicherungs-)beiträge und Abgaben waren beide Geschäftsführer verantwortlich.
Der Unternehmensgegenstand umfasste die Ausführung von XXXX unter Einschluss von XXXX [BF2 in VH-Niederschrift vom 30.09.2025, S. 4 oben].
1.2. Mit Beschluss vom XXXX eröffnete das Landesgericht XXXX zur GZ: XXXX das Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin [FB-Abfrage].
1.3. Für den Zeitraum XXXX bis XXXX schuldete die Primärschuldnerin der ÖGK auf Grund einer GPLB NV Sozialversicherungsbeiträge und Nebenbeiträge in Höhe von EUR 38.756,51 zzgl. Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß. Die Beiträge waren angefallen, da die Primärschuldnerin Dienstnehmer in sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen beschäftigte und die Beiträge selbst einzubekennen hatte.
1.4. Im bezogenen Insolvenzverfahren meldete die ÖGK näher bezeichnete Beitragsforderung im Konkursverfahren der Primärschuldnerin an.
1.5. Am XXXX wurde das vor dem LG XXXX eröffnete Konkursverfahren nach erfolgter Schlussverteilung mit einer Quote von rund 25,7% aufgehoben und ist die Forderung der ÖGK daher als uneinbringlich anzusehen.
1.6. Am XXXX .2025 wurde im Firmenbuch zu FN XXXX die Löschung der Firma der Primärschuldnerin eingetragen.
1.7. Der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer waren im Haftungszeitraum zur Vertretung der XXXX bestellt.
1.8. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX wurden der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer unter ausdrücklichem Hinweis auf die Haftungsbestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG aufgefordert, sich am Verfahren zu beteiligen und einen rechnerischen Entlastungsnachweis samt entsprechenden Belegen beizubringen oder Einwendungen gegen eine persönliche Haftung als Vertreter der Gesellschaft der Primärschuldnerin zu erheben.
Nach einem längeren Schriftwechsel und damit verbundener Aufforderung zur Präzisierung und Konkretisierung gaben beschwerdeführenden Parteien im Wege ihrer Rechtsvertretung Kennzahlen bekannt, die die belangte Behörde in Verbindung mit den Informationen aus dem Insolvenzverfahren als „gerade noch zur Prüfung der Gleichbehandlung geeignet“ befand.
1.9. Die durchgeführte Haftungsberechnung erbrachte eine rechnerische Ermittlung der Ungleichbehandlung der belangten Behörde gegenüber den übrigen Gläubigern der BF.
Der im Spruch ausgewiesene Haftungsbetrag in Höhe von EUR 31.531,06 zzgl. Verzugszinsen im gem. § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von derzeit 7,03% p.a. wurde im Rahmen einer Kontrollrechnung in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ermittelt und steht dieser zwischen den Verfahrensparteien außer Streit.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, dem beigeschafften Insolvenzakt des Landesgerichtes XXXX und dem vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren, aus den eingeholten öffentlichen Urkunden, sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden Urkunden, die, soweit sie hinsichtlich ihres Aussagegehaltes unbestritten geblieben sind, dem beschwerdegegenständlichen Ermittlungsverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten. In der mündlichen Verhandlung wurde eine Kontrollrechnung durchgeführt und steht der so ermittelte, im Spruch dargestellte Haftungsbetrag zwischen den Verfahrensparteien außer Streit.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, GZ: XXXX , und vom XXXX .2025, GZ: XXXX , sprach die belangte Behörde gegenüber dem Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer aus, dass sie als Geschäftsführer der XXXX , FN XXXX für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto mit der Nummer 3285611 den Betrag von EUR 34.851,80 zzgl. Verzugszinsen im gem. § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von derzeit 7,88% p.a. aus EUR 34.518,29 schulden und verpflichtet seien, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.
Dagegen wendet sich die Beschwerde.
3.2. Zu Spruchteil A):
3.2.1. Nach § 58 Abs. 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl. I Nr. 62/2010 haben die Vertreterinnen und Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten und Rechte zu erfüllen, die den von Ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 AVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der von den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Die Bestimmungen über die Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten gemäß § 83 ASVG für die entsprechenden Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.
Die dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung des § 67 Abs. 10 ASVG greift für uneinbringliche (Beitrags-)forderungen des Sozialversicherungsträgers dann, wenn er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat.
Eine Pflichtverletzung im zuvor dargestellten Sinne kann etwa in der Ungleichbehandlung von Sozialversicherungsbeiträgen, sohin darin liegen, dass der Geschäftsführer die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt, als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen des Sozialversicherungsträgers Sorge trägt (VwGH vom 12.10.2017, Zl. Ra 2018/08/0039 und vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213 mwH).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wäre der Geschäftsführer nur dann entschuldigt, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben, als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH vom 20.06.2018, Zl. Ra 2018/08/0039 mit Hinweis auf VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0227 mwN).
3.2.2. Anlassbezogen steht fest, dass das Landesgericht XXXX über Antrag der Primärschuldnerin am XXXX zur GZ: XXXX ein Sanierungsverfahren eröffnete, das am XXXX rechtskräftig nach erfolgter Schlussverteilung mit einer Quote von rund 25,7% aufgehoben wurde. Damit war der Rest der Forderung der belangten Behörde als uneinbringlich anzusehen.
Mit Haftungsschreiben vom XXXX forderte die belangte Behörde den Erstbeschwerdeführer und den Zweitbeschwerdeführer unter Hinweis auf die Haftungsbestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG dazu auf, sich am Verfahren zu beteiligen und einen rechnerischen Entlastungsnachweis vorzulegen. Erst nach einem längeren Schriftwechsel und einer damit verbundenen Aufforderung zur Präzisierung und Konkretisierung gaben die beschwerdeführenden Parteien im Wege ihrer Rechtsvertretung Kennzahlen bekannt, die von der belangten Behörde in Verbindung mit den Informationen aus dem Insolvenzverfahren „gerade noch zur Prüfung der Gleichbehandlung geeignet“ erschienen. Anhand dessen wurde eine Haftungsberechnung durchgeführt, die eine Ungleichbehandlung der belangten Behörde gegenüber den übrigen Gläubigern ergab.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt schon die unterlassene Vorlage des rechnerischen Entlastungsnachweises die bescheidmäßige Feststellung der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG. Eine Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG ist auch dann anzunehmen, wenn die Haftungsberechnung wie im Anlassfall eine Ungleichbehandlung der Gläubiger der Primärschuldnerin ergibt.
3.2.3. Eine in der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2025 durchgeführte Kontrollrechnung erbrachte eine Reduktion des Haftungsbetrages nach § 67 Abs. 10 AlVG auf nunmehr EUR 31.531,06.
3.2.4. Insgesamt gereicht jedoch den beiden Beschwerdeführern zum Vorwurf, dass im gegenständlichen Fall die Haftungsberechnung eine Ungleichbehandlung der belangten Behörde gegenüber den übrigen Gläubigern der Primärschuldnerin erbrachte. Hinsichtlich des in der Kontrollrechnung ermittelten Haftungsbetrages besteht das Einvernehmen zwischen den Verfahrensparteien.
Bei der Gleichbehandlungsprüfung sind die vom Verwaltungsgerichtshof in dessen Erkenntnis vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0227, herausgebildeten Grundsätze heranzuziehen, wo es heißt, dass eine Gläubigergleichbehandlung dann vorliegt, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, unter Einschluss der Zuschlagsverbindlichkeiten (allgemeine Zahlungsquote) dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Zuschlagsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten (BUAK-Zahlungsquote) entspricht. Unterschreitet die BUAK-Zahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, liegt eine Ungleichbehandlung, hier also eine Benachteiligung der BUAK vor.
Sodann ist der Haftungsbetrag in der Weise zu ermitteln, dass das Verhältnis der Summe aus Zuschlagszahlungen und Haftungsbetrag zu den insgesamt fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten der allgemeinen Zahlungsquote entspricht.
Zur Berechnung des Haftungsbetrags ist die Differenz aus allgemeiner Zahlungsquote und BUAK-Zahlungsquote mit dem Betrag der insgesamt im Beurteilungszeitraum fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten zu multiplizieren bzw. ist - als gleichwertige Methode - die allgemeine Zahlungsquote mit dem Betrag der insgesamt im Beurteilungszeitraum fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten zu multiplizieren und sind von diesem Produkt die tatsächlichen Zahlungen auf die Zuschlagsverbindlichkeiten abzuziehen.
Diesen Grundsätzen folgt die von der belangten Behörde erstellte Haftungsberechnung.
3.3. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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