TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX alias XXXX , StA: Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , betreffend Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht:
A)Die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Dem Antrag wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 33 VwGVG nicht zuerkannt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 u. 3 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte unter Spruchpunkt III. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ab.
Der Bescheid wurde dem BF am 17.04.2025 mittels dualer Zustellung (pRSa) an die Adresse XXXX zugestellt und ab 24.04.2025 zur Abholung hinterlegt. Eine Hinterlegungsanzeige wurde in die Abgabeeinrichtung eingeworfen. Am 09.05.2025 hat der BF den Bescheid behoben, welcher somit mit 23.05.2025 in Rechtskraft erwachsen ist.
1.2. Mit 11.06.2025 brachte der BF gegen den oben angeführten Bescheid einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie nachträglicher Einbringung der Beschwerde ein, und begründete dies mit dem elektronisch überwachten Hausarrest und damit verspätete Möglichkeit einer Kontaktaufnahme zu einer Rechtsberatung begründet.
Nach einem Verbesserungsauftrag des BFA vom 20.06.2025 brachte er eine Stellungnahme ein, und erläuterte mit 25.06.2026 die Ehefrau des BF, dass sie derzeit bemüht seien, in dieser schwierigen Situation – Hausarrest mit elektronischer Fußfessel – ein legales und stabiles Leben zu führen. Der BF habe einen festen Arbeitsplatz, sei verantwortungsbewusst und seien sie vollständig integriert. Leider habe er erst am 11.06.2025 seinen Rechtsbeistand kontaktieren können, dies sei jedoch nicht seine Schuld gewesen, sondern eine Folge der Umstände und der beschränkten Kontaktmöglichkeiten.
1.3. Mit Bescheid vom XXXX , XXXX , wies das BFA den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.06.2025 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG dem Antrag die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt II.).
Dagegen erhob der BF Beschwerde über seine Rechtsvertretung und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der elektronisch überwachte Hausarrest zu einer psychischen Ausnahmesituation beim BF geführt habe. Nach Erhalt des Bescheides habe er die Kanzlei XXXX Rae am 04.06.2025 kontaktiert und habe einen Termin für den 11.06.2025 erhalten. Der BF sei rechtsunkundig und sei davon ausgegangen, dass dieser vereinbarte Termin noch in der offenen Frist liege. Durch die Fußfessel sei die persönliche Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt. Diese wirkte sich unmittelbar auf seine Möglichkeit aus, selbständig und zeitnah Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Er verfüge über keine Rechtskenntnisse und sei daher nicht in der Lage die Frist für die Beschwerde selbständig zu überblicken. Der Stress, den der Bescheid bei ihm ausgelöst habe, habe nachweislich auf seine Fähigkeit ausgewirkt, die Frist sorgfältig zu beachten. Die Behörde sei verpflichtet, eine Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und jenen der übrigen Parteien sowie den öffentlichen Interessen vorzunehmen. Der BF sei derzeit arbeitstätig und durch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde dem BF somit ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde sowie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.
Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
[….]
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.
Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG kann die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Gegenständlich wurde mit einem eigenständigen, verfahrensrechtlichen Bescheid dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese Großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR XXIV. GP). Da der Judikatur zu § 64 Abs. 2 AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (VwGH vom 03.07.2002, Zl. 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).
Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 VwGVG hat die zuständige Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2013], § 13 VwGVG K9), wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Nach der Rechtsprechung reicht das bloße Überwiegen öffentlicher Interessen aber nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen; vielmehr muss dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist und insofern "Gefahr im Verzug" besteht (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG K11ff.). Die Judikatur verlangt dabei eine sachverhaltsbezogene fachliche Begründung der Entscheidung (VwGH vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108), die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123; VwGH vom 28.06.2001, Zl. 99/11/0243).
Um die vom Gesetzgeber bei der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Judikatur des VwGH erforderlich, dass schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret dargelegt wird, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Zl. Ro 2014/02/0053 trifft dem BF hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht.
Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Antrag auf aufschiebende Wirkung hat ein Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter Angaben über (auch finanziellen) Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. zB. VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028, 10.08.2011, AW/2011/17/0028).
Der BF brachte im Wesentlichen zusammengefasst über seine Rechtsvertretung zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, dass die Behörde verpflichtet sei, eine Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und jenen der übrigen Parteien sowie den öffentlichen Interessen vorzunehmen. Der BF sei derzeit arbeitstätig und die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde für den BF somit ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen.
Die belangte Behörde führte zur Nichtzuerkennung aus, dass gegen den BF ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, da sein Aufenthalt eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid, dessen Beschwerdefrist er versäumt habe, sei gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt worden. Angesichts dessen, dass der Beschwerde – deren Beschwerdefrist der BF versäumt habe – keine aufschiebende Wirkung zugekommen sei, bestehe insofern ein öffentliches Interesse daran, dass dieser Bescheid unbeschadet des Wiedereinsetzungsantrages vollzogen werden könne. Demgegenüber trete sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zum Wiedereinsetzungsantrag zurück.
Die Voraussetzungen für die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung im verfahrensrechtlichen Bescheid (Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung) sind somit durch Abwägung der gegenteiligen Interessen der verfahrensbeteiligten Parteien zu prüfen.
Der BF hat mit dem bloßen Vorbringen – er sei derzeit arbeitstätig und durch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde ihm somit ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen – nicht einmal ansatzweise konkretisiert, worin dadurch für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Dies ist aber – wie oben nach ständiger Judikatur gefordert, unbedingt erforderlich, um (hier) das Gericht überhaupt die Möglichkeit zu geben, zu überprüfen, ob die Nichtzuerkennung einen gravierenden und unverhältnismäßigen Nachteil des BF zu anderen Personen des vergleichbaren Personenkreises führt.
Das oa Vorbringen des BF lässt einen solchen unverhältnismäßigen Nachteil jedenfalls nicht erkennen. Sämtliche Personen in einer gleichgelagerten Situation wären von einem solchen Nachteil betroffen, weshalb er sich jedenfalls nicht als unverhältnismäßig darstellt. Ein gravierender unverhältnismäßiger Nachteil konnte der BF somit nicht glaubhaft machen.
In Abwägung dieser gegenseitigen Interessen überwiegt zum derzeitigen Zeitpunkt das Interesse der Öffentlichkeit.
Die Beschwerde hinsichtlich Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – abzuweisen.
Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist mit Teilerkenntnis zu bestätigen die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
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