Rückverweise
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse Lesniak über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Mag. Hubert Wagner, LLM., 1130 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2025, Zl. 1319762107/250264970, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 15.08.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
In seiner polizeilichen Erstbefragung am 16.08.2022 gab der BF an, Syrien verlassen zu haben, weil die politische Lage in Hama gefährlich sei. Er gehöre der Minderheit der Christen an, die dort unterdrückt werde. Er habe beschlossen, für die Zukunft seiner Eltern, seiner Ehefrau, seiner Kinder und Schwestern in ein sicheres Land zu flüchten. Das seien alle seine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor dem Krieg und um die Zukunft seiner Familie. Er habe aber mit keinen Sanktionen zu rechnen.
Am 06.04.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wobei dieser vorbrachte, dass es eine Entführungsaktion gegen seine Person gegeben habe. Er nehme an, dass es eine alawitische Gruppe gewesen sei, da ihr Grundstück nahe am Grundstück der Alawiten gelegen sei. Diese Gruppe habe ihn entführen wollen, da sie gesehen habe, dass er alleine auf dem Feld arbeite. Er sei aber nicht entführt worden, da er weggelaufen sei. Diese Gruppe entführe generell Personen, um Lösegeld zu erhalten. Sein Vater habe gesagt, dass er kein Lösegeld bezahlen würde und dass er ausreisen solle. Dies seien all seine Fluchtgründe, weitere Fluchtgründe habe er keine.
Mit Bescheid des BFA vom 14.04.2023 wies die Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das BFA aus, dass der BF nicht in der Lage gewesen sei, die Behörde davon zu überzeugen, dass er in seinem Heimatland einer Gefahr oder einer Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen sei. Er hätte lediglich vorgebracht, dass er glaube, dass man ihn entführen habe wollen, es jedoch zu keiner Entführung gekommen sei. Er sei am Feld bei der Arbeit gewesen, als mehrere bewaffnete Männer auf ihn zugekommen seien. Er habe die Flucht ergriffen und Syrien verlassen, nachdem sein Vater gesagt habe, dass er im Falle einer Entführung kein Lösegeld bezahlen werde. Hieraus könne keine konkret gegen den BF gerichtete Verfolgung im Sinne der GFK abgeleitet werden. Der BF habe im Verfahren angeführt, dass er christlichen Glaubens sei, jedoch bezüglich dieses Umstandes keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne der GFK vorgebracht und habe eine solche auch nicht festgestellt werden können. Aus den Länderinformationen ergebe sich keine systematische Verfolgung von Christen in Syrien. Auch aufgrund des Umstandes, dass seine Familie, welche ebenfalls christlichen Glaubens sei, nach wie vor in Syrien leben könne, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF aus diesem Grund konkrete Probleme gehabt hätte. Glaubhaft sei gewesen, dass der BF Syrien aufgrund der Sicherheitslage und des Krieges verlassen habe.
Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 24.05.2024, GZ: W108 2273129-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Im Erkenntnis bestätigte das BVwG den von der Behörde dem Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt.
Am 20.02.2025 stellte der BF einen weiteren, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Zu den Gründen für den Folgeantrag befragt, gab der BF an, dass er seine alten Fluchtgründe aufrechterhalte. Er stelle einen Folgeantrag, da er seine Familie nachholen wolle. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat sei sein Leben in Gefahr. Nachgefragt, gebe es keine konkreten Hinweise, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung/Strafe, die Todesstrafe drohe oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe.
In der niederschriftlichen Einvernahme zum Folgeantrag vor dem BFA am 07.03.2025 gab der BF erneut an, dass seine alten Fluchtgründe noch aufrecht seien. Er wolle den Asylstatus in Österreich erhalten, da er nicht nach Syrien zurückkehren könne. In Syrien gebe es ein neues Regime und dieses sei gegen Christen. Dieses Problem habe es schon in seinem Vorverfahren gegeben. Aber jetzt sei es noch schlimmer. Er wolle seine Familie nach Österreich nachholen.
Mit Bescheid vom 10.03.2025 wies das BFA den Folgeantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend hielt das BFA fest, dass das seinerzeit im Erstverfahren erstattete Vorbringen auf einem nicht glaubhaften asylrelevanten Sachverhalt beruht habe und selbst bei Wahrunterstellung kein asylrelevanter Tatbestand vorliege. Auch nunmehr habe der BF keinen neuen, relevanten Sachverhalt vorgebracht. Er beziehe sich auf seine im Erstverfahren vorgebrachten Gründe und hauptsächlich darauf, seine Familie nachholen zu wollen. Die Lage für Christen sei nicht viel schlimmer und stelle sich die persönliche Situation des BF gegenwärtig unverändert dar.
Gegen den Bescheid brachte der BF durch seine rechtliche Vertretung am 08.04.2025 Beschwerde ein. Der BF führte darin aus, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner christlichen Religionszugehörigkeit Gefahr laufe, entführt zu werden und erheblichen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu sein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Identität des BF wurde bereits im Vorverfahren festgestellt. Diesbezüglich traten keine Änderungen ein. Der BF ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er stammt aus der Provinz Hama. Auch bezüglich des Familienstandes oder sonstiger persönlicher Umstände des BF sind keine relevanten Veränderungen gegenüber dem Erstverfahren eingetreten. Der BF ist verheiratet und hat zwei Kinder.
Am 15.08.2022 hatte der BF einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 14.04.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides (Ablehnung des Antrages auf Asyl) erhob der BF Beschwerde an das BVwG.
Mit Erkenntnis vom 24.05.2024, GZ W108 2273129-1/4E, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 14.04.2023 als unbegründet abgewiesen.
Ausgeführt wurde hierzu:
„Das vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren bzw. zulässig erstattete Vorbringen zum Sachverhalt führt auch bei Wahrheitsunterstellung nicht zur Zuerkennung des begehrten Asylstatus:
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers liegt eine versuchte Entführung durch eine alawitische Gruppe zwecks Erpressung von Lösegeld im April 2022 zu Grunde. Den Länderfeststellungen ist zwar zu entnehmen, dass es in Syrien immer wieder zu erpresserischen Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommt. Diesen und auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist aber nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von einer gezielten und systematischen Verfolgung durch erpresserische Entführung bedroht wäre.
Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, dass und warum gerade der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Syrien Opfer einer Entführung zwecks Erpressung von Lösegeld werden könnte.
Auf diesen Prämissen beruht die Beurteilung der belangten Behörde, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung abgeleitet werden könne. Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe den konkreten Grund für ihre Annahme, dass das erstatte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Entführungsversuches nicht asylrelevant sei, nicht offengelegt, trifft daher nicht zu. Die Beschwerde setzte dieser Beurteilung aber nichts Substantiiertes entgegen und legte keine Umstände dar, die für eine persönliche, individuelle Gefährdung bzw. Betroffenheit des Beschwerdeführers sprechen würden.
Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung als Angehöriger der christlichen Minderheit in Syrien. Hierzu hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass sich aus der Länderinformation keine systematische Verfolgung der Christen in Syrien ergibt und auch aufgrund des verfolgungsfreien Aufenthaltes der Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Syrien, welche auch dem christlichen Glauben angehören, keine konkreten Probleme des Beschwerdeführers als Angehöriger der christlichen Glaubensgemeinschaft anzunehmen sind. Auch dieser Begründung setzte die Beschwerde nichts Taugliches entgegen und legte nicht dar, warum (gerade) der Beschwerdeführer einer gezielten, persönlichen, systematischen und aktuellen Bedrohung aus diesem Grund ausgesetzt war bzw. wäre.
Damit liegt bezüglich dieser Verfolgungsbehauptungen die für die Asylanerkennung geforderte „maßgebliche Wahrscheinlichkeit“ der Verfolgung im Sinn der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht vor. Es besteht kein erhebliches Verfolgungsrisiko im Hinblick auf die persönliche Sicherheit und physische Integrität des Beschwerdeführers (vgl. VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, mwN; dort auch zur notwendigen Aktualität der Verfolgung). Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. auch VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0319).“
Am 20.02.2025 brachte der BF abermals einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Folgeantrag). Auf Frage nach zwischenzeitigen konkreten Veränderungen hielt der BF sowohl in der Erstbefragung als auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA zu seinem Folgeantrag fest, dass seine alten Fluchtgründe des Erstverfahrens aufrecht seien und er den Antrag deshalb stelle, weil er seine Familie nach Österreich holen wolle. Auch wäre die Lage für Christen seit der neuen Regierung schlimmer.
Mit Bescheid vom 10.03.2025 wies das BFA den Antrag wegen entschiedener Sache zurück. Die Behörde verwies hierbei auf den vorab wiedergegebenen Sachverhalt des das Erstverfahren erledigenden Erkenntnisses des BVwG und führte weiter aus, dass sich der BF auch nunmehr lediglich auf alte Fluchtgründe beziehe und seine Familie nach Österreich nachholen wolle. Eine konkrete, den BF persönlich betreffende Gefährdung aufgrund seiner ethnischen, nationalen oder religiösen Zugehörigkeit, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer besonderen sozialen Gruppe habe der BF nicht vorgebracht und habe eine solche auch von der Behörde nicht festgestellt werden können. Die Behörde hielt sohin fest, dass sich die persönliche Situation des BF - im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Erstantrag - zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unverändert darstelle.
Im vorliegenden Fall ergibt sich im Zeitraum zwischen dem Abschluss des Erstverfahrens und dem Folgeantrag und dem über diesen ergangenen gegenständlich angefochtenen Bescheid keine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den BF und seinen Antrag auf internationalen Schutz betreffende Lage im Herkunftsland oder die übrige Sach- und Rechtslage durch ein neu erstattetes Vorbringen oder neuerlich vorlegte Beweismittel.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt samt den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, die Aktenbestandteile des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sowie das das Erstverfahren erledigende Verfahren des BVwG zu W108 2273129-1/4E.
Hinsichtlich der Identität und der familiären Verhältnisse des BF sind keine verfahrensrelevanten Änderungen eingetreten.
Der Umstand, dass sich im gegenständlichen Fall keine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den BF und seinen Antrag auf internationalen Schutz betreffende Lage im Herkunftsland oder die übrige Sach- und Rechtslage durch ein neu erstattetes Vorbringen oder neuerlich vorgelegte Beweismittel ergibt, resultiert aus dem Vergleich der Situation im Herkunftsstaat zum Zeitpunkt der Erledigung des Erstverfahrens und zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheides, vor allem aus der Durchsicht der dem gegenständlichen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024, Version 11. Mit dem im Folgeverfahren wiederholten, bereits im Vorverfahren erstatteten zentralen Vorbringen des BF, seine Familie nach Österreich nachholen zu wollen, eröffnet sich keine neue Rechts- oder Sachlage. Insbesondere haben sich auch keine Hinweise ergeben, dass der BF nunmehr lediglich aufgrund seiner christlichen Glaubenszugehörigkeit asylrelevant verfolgt würde. Eine systematische Verfolgung lediglich aufgrund der christlichen Glaubenszugehörigkeit wurde damals verneint und ist auch zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen.
Laut den im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 24.05.2024, W 108 2273129-1/4E, maßgeblichen Länderfeststellungen vom 27.03.2024, Version 11, bestanden auch unter dem Assad-Regime in den unter Regierungskontrolle bestehenden Gebieten keine Hindernisse für religiöse Minderheiten, insbesondere nicht für Christen (vgl. LIB vom 27.03.2024, „Ethnische und religiöse Minderheiten“, Seite 102). Dass in dieser Hinsicht im Zeitraum zwischen dem das Erstverfahren abschließenden Erkenntnis des BVwG vom 24.05.2024 und dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Folgeantragsverfahrens vom 10.03.2025 eine maßgebliche Änderung eingetreten wäre, ist nicht ersichtlich. Auch den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien vom 08.05.2025, Version 12, ist keine Verschlechterung der Situation für Christen in Syrien zu entnehmen. Die Übergangsregierung hat grundsätzlich ausgesprochen, dass sie sich für die Inklusion aller Bevölkerungsgruppen im Land einsetzen wolle und dass niemand aufgrund seiner Herkunft, seines sozialen oder religiösen Hintergrundes oder seiner Zugehörigkeit zu bestimmten Bevölkerungsgruppen bestraft werden solle [vgl. LIB vom 08.05.2025 „Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 08.12.2024)“, Seite 193]. Die Übergangsregierung hat zugesichert, die Religionsfreiheit zu respektieren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
„Entschiedene Sache“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren Begehren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235).
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (siehe etwa VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.03.2006, 2006/01/0028; 18.06.2014, Ra 2014/01/0029, mwN).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf diese, so liegt kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
Der BF behauptete im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen ein Fortbestehen seiner bereits im vorhergehenden, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ins Treffen geführten und als nicht asylrelevant beurteilten Fluchtgründe und brachte keinen neuen Sachverhalt vor, der nach Abschluss des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz entstanden ist. Der BF brachte bloß vor, dass er den Antrag deshalb stelle, weil er seine Familie nach Österreich holen wolle und dass die Lage für Christen jetzt schlimmer wäre, das Problem jedoch bereits im Vorverfahren bestanden habe. Wie unter Punkt. 2 Beweiswürdigung, dargelegt, hat der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im konkreten Fall keine relevante Änderung erfahren.
Demnach war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.