Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über den Antrag von XXXX , geb XXXX 1962, StA.: Russische Föderation, vertreten durch die Diakonie und Flüchtlingsdienst gem. GmbH, vom XXXX 09.2025 auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .05.2025, Zl. XXXX :
A)
Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller (in der Folge: ASt) verfügt in Österreich über einen Aufenthaltstitel nach der Vertriebenen-Verordnung und stellte am XXXX .12.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß § 88 Abs. 1 FPG. Im Zuge der Antragstellung bezahlte der ASt auch die Gebühr für einen Reisepass in der Höhe von EUR 75,90.
2. Mit Schreiben des BFA vom XXXX .12.2024 wurde dem ASt im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, seinem Antrag seien keine Nachweise beigelegt, aus denen ein Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 oder 2 FPG abgeleitet werden könne. Der ASt wurde aufgefordert bekanntzugeben, nach welcher konkreten Bestimmung des § 88 FPG er seinen Antrag stelle sowie entsprechende Nachweise zu erbringen. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass - sollte er keine Stellungnahme bzw. Nachweise beibringen - der Antrag abgewiesen werden würde.
3. Am XXXX .01.2025 langte im Wege der gewillkürten Vertretung des ASt eine Stellungnahme ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der ASt stütze seinen Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses auf § 88 Abs. 2a FPG. Seiner Ansicht nach sei es zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich unzulässigen Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Gruppen von Fremden erforderlich, Vertriebenen im Sinne der Vertriebenen-Verordnung einen Fremdenpass auszustellen, sofern die übrigen Voraussetzungen, insbesondere die Unmöglichkeit einen Reisepass vom Heimatstaat zu erlangen, vorlägen. Der ASt sei nicht in der Lage einen Reisepass der Russischen Föderation zu erlangen.
4. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .05.2025 wurde der Antrag des ASt auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 und 2a FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der ASt die Voraussetzungen für die Erteilung eines Fremdenspasses nicht erfülle und die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich sei.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der ASt im Wege seiner gewillkürten Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass der ASt, anders als von der belangten Behörde angenommen, in den Anwendungsbereich des § 88 Abs. 2a FPG falle. Zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich unzulässigen Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Gruppen von Fremden sei es nach Auffassung des ASt erforderlich, Vertriebenen im Sinne der Vertriebenen-Verordnung einen Fremdenpass auszustellen, sofern die übrigen Voraussetzungen, insbesondere die Unzumutbarkeit respektive Unmöglichkeit, einen Reisepass vom Heimatstaat zu erlangen, vorliegen würden. Dem ASt sei die Erlangung eines Reisedokumentes des Heimatstaates unmöglich und unzumutbar. Zur Erlangung eines Reisepasses der Russischen Föderation müsste der ASt die Botschaft der Russischen Föderation in Wien aufsuchen, dies sei ihm jedoch nicht zumutbar. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
6. Am XXXX .07.2025 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein.
7. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) für den XXXX .09.2025 eine mündliche Verhandlung anberaumt und in der Ladung daraufhin gewiesen hatte, dass allfällige Dolmetschergebühren vom ASt zu tragen seien, teilte die gewillkürte Vertretung des ASt dem BVwG am XXXX .09.2025 per E-Mail mit, dass der ASt für die mündliche Verhandlung ein:e Dolmetscher:in für die ukrainische Sprache benötige. Dafür werde ein Antrag auf Verfahrenshilfe übermittelt.
8. Am XXXX .09.2025 langte der gegenständliche, vom ASt im Wege seiner gewillkürten Vertretung eingebrachte Antrag auf Verfahrenshilfe beim BVwG ein. Der ASt beantragte die einstweilige Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, den Gebühren von Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer sowie den Reisekosten (Anreise zur mündlichen Verhandlung). Dem Antrag war zudem ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis beigefügt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der ASt ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. In Österreich verfügt er über einen Aufenthaltstitel nach der Vertriebenen-Verordnung, welcher zuletzt bis zum XXXX .03.2026 verlängert wurde.
Der ASt und seine Ehefrau, die ebenfalls über einen Aufenthaltstitel nach der Vertriebenen-Verordnung verfügt, befinden sich in der Grundversorgung. Sie verfügen in Österreich über ein gemeinsames Bankkonto auf dem sich zum Zeitpunkt der Antragstellung EUR 1. XXXX befinden. Zudem verfügt der ASt im Antragszeitpunkt über EUR XXXX , -- Bargeld.
Sowohl der ASt als auch seine Ehefrau waren in der Vergangenheit in Österreich erwerbstätig.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere dem, dem Antrag auf Verfahrenshilfe beigefügten, Vermögensbekenntnis, den AJ-Web-Auszügen und den Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem betreffend den ASt und seine Ehefrau.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hierdurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine subsidiäre Bestimmung handelt. Diese soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das Materiengesetz keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.
Gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG sind, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen.
Soweit § 8a Abs. 1 VwGVG verlangt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, entsprechen diese Voraussetzungen § 63 Abs. 1 ZPO. Der nationale Gesetzgeber hat damit von der nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. 20.11.2012, Dachnevic/Litauen, 41338/06; vgl. auch den Hinweis in EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09, Rn. 49) bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Gewährung der Verfahrenshilfe von der finanziellen Situation der Partei [bzw. deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren] abhängig zu machen.
Gemäß § 63 Abs. 1 2. Satz ZPO ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.
Der notwendige Unterhalt liegt über dem Existenzminimum, darf aber den standesgemäßen Unterhalt nicht erreichen. Auch Vermögen ist zu berücksichtigen. (Klauser/Kodek, JN-ZPO, § 63 ZPO E 26, 36, jeweils mit Verweisen auf entsprechende Rechtsprechung).
Gegenständlich beantragte der Ast die einstweilige Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, den Gebühren von Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer sowie den Reisekosten (Anreise zur mündlichen Verhandlung).
Der ASt befindet sich in der Grundversorgung und verfügt gemeinsam mit seiner Ehefrau, die sich ebenfalls in der Grundversorgung befindet, über ein österreichisches Bankkonto auf dem sich zum Zeitpunkt der Antragstellung EUR 1. XXXX befinden. Zudem verfügt der ASt im Antragszeitpunkt über EUR XXXX , -- Bargeld.
Folglich kann davon ausgegangen werden, dass der ASt über ausreichende Mittel zur Übernahme der einmaligen Kosten der Eingabegebühr in der Höhe von EUR 30, -- (Beschwerde) sowie in der Höhe von EUR 25, -- (Verfahrenshilfeantrag) verfügt und ihm die Entrichtung dieser ohne Gefährdung des notwendigen Unterhaltes zumutbar ist.
Betreffend die beantragte Befreiung von den Gebühren von Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, ist auszuführen, dass für die bereits anberaumte mündliche Verhandlung einerseits keine Zeugen geladen sind und solche auch nicht beantragt wurden und andererseits Gebühren für (gegebenenfalls zu ladende) Zeugen nicht vom ASt zu tragen wären. Gemäß § 26 Abs. 4 VwGVG sind solche Gebühren grundsätzlich von jenem Rechtsträger zu tragen sind, in dessen Namen das Verwaltungsgericht gehandelt hat (Bund oder Land) und diese einem Zeugen gemäß § 26 Abs. 3 VwGVG kostenfrei, d.h. ohne Entrichtung von Verwaltungsabgaben auszuzahlen wären (vgl. Müller in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 26 Rz 7f, wonach Zeugengebühren von Amts wegen zu tragen sind und daher keiner Verfahrenspartei im Wege des Ersatzes von Barauslagen vorgeschrieben werden dürfen.)
Auch ist gegenständlich nicht davon auszugehen, dass die Beiziehung eines Sachverständigen notwendig sein wird. Da das gegenständliche Verfahren in die Einzelrichterzuständigkeit fällt, erübrigt sich die Frage, ob Gebühren für Besitzer anfallen könnten. Folglich kann bezüglich dieser Kosten die Prüfung, ob der ASt außerstande ist, diese ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, entfallen.
Hinsichtlich der beantragten Befreiung von den Gebühren von Dolmetscher und Übersetzer und der Angabe der Rechtsvertretung des ASt, dass dieser für die anberaumte mündliche Verhandlung ein:e Dolmetscher:in für die ukrainische Sprache benötige, ist auszuführen, dass die mündliche Verhandlung (voraussichtlich) für die Dauer von zwei Stunden anberaumt ist und sich die Kosten für ein:e Dolmetscher:in – entsprechend der Erfahrung des Gerichtes in einer Zusammenschau mit dem Gebührenanspruchsgesetz – für eine mündliche Verhandlung dieser Dauer auf etwa EUR 150 bis 200,-- belaufen werden. Angesichts des Umstandes, dass sich sowohl der ASt als auch seine Ehefrau in der Grundversorgung befinden und ihre Versorgung somit auch weiterhin sichergestellt ist sowie, dass sie in Österreich über ein Bankkonto mit EUR 1. XXXX verfügen, vermag die Bezahlung der zu erwartenden Dolmetschergebühren den notwendigen Unterhalt des ASt (und seiner Ehefrau) nicht zu beeinträchtigen.
Dass über die mündliche Verhandlung hinausgehende Dolmetscher- oder Übersetzergebühren anfallen könnten, ist im Entscheidungszeitpunkt nicht ersichtlich und wurde seitens des ASt diesbezüglich auch kein Vorbringen erstattet.
Gemäß § 26 Abs. 5 iVm Abs. 1 VwGVG hat der ASt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sollte er zu Beweiszwecken vernommen werden oder dessen Vernehmung ohne sein Verschulden unterbleiben, Anspruch auf Gebühren als Beteiligter. Dementsprechend sind allfällige Reisekosten, die dem ASt aufgrund einer Anreise zur mündlichen Verhandlung anfallen könnten, gedeckt und ist somit auch diesbezüglich keine Gefährdung des notwendigen Unterhaltes des ASt ersichtlich.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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