IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU Wien) vom 14. November 2023, Zl. B/0522/23/22, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Am 28. September 2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Anerkennung der Prüfungen „VUE [Vorlesungsübung] Zukunftsfähiges Wirtschaften I“, und „PI [Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung] Zukunftsfähiges Wirtschaften II“ für das Bachelorstudium „Wirtschafts- und Sozialwissenschaften“ an der WU Wien.
Sein Anerkennungsbegehren stützte der Beschwerdeführer auf seine im Rahmen der Diplomstudien „Betriebswirtschaft“ und „Internationale Betriebswirtschaft“ an der WU Wien absolvierten Prüfungen „Grundkurs: Einführung in die Soziologie“ und „Aufbaukurs: Einführung in die Soziologie“ sowie „Seminar aus Wirtschaftssprache Französisch“ und „Seminar aus Wirtschaftssprache Englisch“.
2. Nach Einholung von Sachverständigengutachten wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Anerkennungsantrag gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) zwischen den vom Beschwerdeführer abgelegten Prüfungen und den zur Anerkennung beantragten Prüfungen bestehen würden, weshalb eine Anerkennung nicht in Betracht komme.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte:
Aus der elektronisch einsehbaren Lehrveranstaltungsbeschreibung der belangten Behörde sei lediglich eine allgemeine Beschreibung des Stoffumfangs unterschiedlicher Semester seiner absolvierten Prüfungen ersichtlich. Um wesentliche Unterschiede zwischen den absolvierten und den beantragten Prüfungen herauszuarbeiten, wäre es erforderlich gewesen, dass der konkrete Lehrinhalt der absolvierten Prüfung einsehbar sei. Auch sei seine Seminararbeit nicht entsprechend berücksichtigt worden. Zusätzlich seien die eingeholten Sachverständigengutachten mangelhaft. Schließlich hätte eine Anerkennung der Prüfungen allenfalls auch unter Auflagen erfolgen können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist zum Bachelorstudium „Wirtschafts- und Sozialwissenschaften“ an der WU Wien zugelassen.
Am 28. September 2023 beantragte er die Anerkennung der Prüfungen „VUE Zukunftsfähiges Wirtschaften I“, und „PI Zukunftsfähiges Wirtschaften II“.
Im Rahmen seines Diplomstudiums „Betriebswirtschaftslehre“ an der WU Wien absolvierte der Beschwerdeführer u. a. den „Grundkurs: Einführung in die Soziologie“ sowie den „Aufbaukurs: Einführung in die Soziologie“.
Im Rahmen seines Diplomstudiums „Internationale Betriebswirtschaftslehre“ an der WU Wien absolvierte er u. a. das „Seminar aus Wirtschaftssprache Französisch“ und das „Seminar aus Wirtschaftssprache Englisch“.
Zwischen dem vom Beschwerdeführer abgelegten „Aufbaukurs: Einführung in die Soziologie“ bzw. dem „Seminar aus Wirtschaftssprache Englisch“ und der „VUE Zukunftsfähiges Wirtschaften I“ bestehen wesentliche Unterschiede in Bezug auf die Lernergebnisse.
Ebenso bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der Lernergebnisse zwischen dem „Grundkurs: Einführung in die Soziologie“ bzw. dem „Seminar aus Wirtschaftssprache Französisch“ und der Lehrveranstaltung „PI Zukunftsfähiges Wirtschaften II“.
2. Beweiswürdigung
Dass der Beschwerdeführer derzeit zum Bachelorstudium „Wirtschafts- und Sozialwissenschaften“ an der WU Wien zugelassen ist, ergibt sich aus dem Studienblatt vom 20. Mai 2025 (siehe OZl. 8).
Die Feststellungen zu den im Rahmen der Diplomstudien „Betriebswirtschaft“ und „Internationale Betriebswirtschaft“ absolvierten Prüfungen stützten sich auf die Bestätigungen der WU Wien vom 5. September 2023.
Dass wesentliche Unterschiede zwischen den vom Beschwerdeführer abgelegten Prüfungen und den zur Anerkennung beantragten Prüfungen bestehen, basiert insbesondere auf den Studienplänen der Diplomstudien „Internationale Betriebswirtschaftslehre“ sowie „Betriebswirtschaft“ und des Bachelorstudiums „Wirtschafts- und Sozialwissenschaften“ (vgl. die Internet-Ausdrucke der Studienpläne in OZl. 8), auf dem Vorlesungsverzeichnis der WU Wien zu den gegenständlichen Prüfungen (vgl. die entsprechenden Internet-Ausdrücke des Vorlesungsverzeichnisses in OZlen. 5 bis 7) und auf den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX und ao.Univ.Prof. Doz. Dr. XXXX . Die Sachverständigen haben in ihren Gutachten die wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) richtig und schlüssig dargelegt. Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (siehe dazu VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003, m.w.N. sowie das unter Punkt II.3.1.3. Ausgeführte).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 51 Abs. 2 Z 29 UG ist das Qualifikationsprofil jener Teil des Curriculums, der beschreibt, welche wissenschaftlichen, künstlerischen und beruflichen Qualifikationen die Studierenden durch die Absolvierung des betreffenden Studiums erwerben.
Gemäß § 51 Abs. 2 Z 34 UG sind Lernergebnisse diejenigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die im Rahmen eines Studiums, in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung, im Arbeitsprozess oder in einem nicht geregelten Lernprozess erworben werden und im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit oder eine weitere Ausbildung eingesetzt werden können. Im Rahmen eines Studiums erworbene Lernergebnisse werden insbesondere im Qualifikationsprofil zu diesem Studium beschrieben.
§ 78 Abs. 1 UG sieht vor, dass positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen bis zu dem in Abs. 4 Z 6 leg. cit. festgelegten Höchstausmaß anzuerkennen sind, wenn
1. keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und sie
2. an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden:
a) einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 51 Abs. 2 Z 1;
b) einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern;
c) einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern.
3.1.2. Aus den parlamentarischen Materialien zu BGBl. I Nr. 93/2021 (RV 662 dBNR, XXVII. GP S 27) ergibt sich Folgendes:
Die Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen im Sinne des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens wurde völlig neugestaltet und erweitert. § 78 UG geht in der neuen Ausgestaltung vom Konzept der „Gleichwertigkeit“ ab und stellt die Anerkennung von Lernergebnissen in den Mittelpunkt. Daher ist die bisher ergangene Rechtsprechung zum Begriff der „Gleichwertigkeit“ als überholt anzusehen. In Zukunft ist nicht mehr das Vorliegen einer „Gleichwertigkeit“ zu prüfen, sondern grundsätzlich zu prüfen, ob wesentliche Unterschiede in Hinblick auf die Lernergebnisse bestehen. Der Regelfall ist in Abs. 1 abgebildet:
Gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 UG sind daher positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen. Die Kriterien bei der Beurteilung des Vorliegens von (nicht) wesentlichen Unterschieden bei der Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Z 2 lit. a UG sind demnach insbesondere:
1. Qualität (Qualitätssicherung des Studienprogramms)
2. Niveau (Bildungsniveau des Studienprogramms)
3. Workload (Lernpensum)
4. Profil (Zweck oder Inhalt)
5. Lernergebnisse (erworbene Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen).
Im Rahmen eines Studiums erworbene Lernergebnisse können nicht nur aus dem Qualifikationsprofil eines Studiums entnommen werden, sondern bspw. auch aus dem elektronischen Verzeichnis der Lehrveranstaltungen (Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.02§ 78 [Stand 01.09.2023, rdb.at] Rz 10).
Gemäß § 1 des Studienplans des Bachelorstudiums „Wirtschafts- und Sozialwissenschaften“ sind Absolventen qualifiziert für folgende Berufszweige:
Absolventen können am Arbeitsmarkt eine Vielzahl an Tätigkeiten in der Privatwirtschaft, der öffentlichen Wirtschaft und bei Non-Profit-Organisationen übernehmen. Die breite Basisausbildung des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften gibt Absolventen die notwendigen Kompetenzen.
Studierende erwerben demnach folgende fachliche Kenntnisse, Kompetenzen und Fertigkeiten:
Wirtschaftliche Fachkompetenz:
Vertieftes forschungsgeleitetes Wissen in den zentralen wirtschaftlichen und wirtschaftsbezogenen Fächern des Studiums (z. B. über Theorien, Prozesse, Grundsätze, Methoden, Zusammenhänge, Vorschriften und Normen etc.) zur eigenständigen Bewältigung umfangreicher Aufgaben und Herausforderungen; die Zusammenhänge zwischen Ökonomie und wirtschaftlich agierende Organisationen zu identifizieren; den Kontext in dem Wirtschaft funktioniert (u.a. Recht, Politik, Gesellschaft, Umwelt) zu verstehen und das Zusammenwirken und die Abhängigkeiten untereinander zu erkennen;
Analytische Kompetenz:
Komplexe wirtschaftliche Problemstellungen und Daten mittels geeigneter Konzepte und Methoden des gewählten Studienzweigs eigenständig zu analysieren; Ergebnisse zu interpretieren und Lösungsmöglichkeiten für unterschiedliche wirtschaftliche Problemstellungen im Bereich der gewählten Spezialisierungen bzw. Schwerpunkte, abzuleiten;
Entscheidungsfähigkeit:
Komplexe und umfangreiche fachliche oder berufliche Tätigkeiten oder Projekte zu leiten; Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren Kontexten der gewählten Spezialisierungen bzw. Schwerpunkte zu übernehmen; Evidenzbasiert Entscheidungen vorzubereiten, zu treffen und zu argumentieren, unter Einbeziehung unterschiedlicher Perspektiven;
Kommunikationsfähigkeit:
Themen und insbesondere Problemanalysen und Lösungsmöglichkeiten zielgruppenadäquat und situationsgerecht zu präsentieren; komplexe fachspezifische Konzepte zu diskutieren;
Teamfähigkeit:
Sich mit dem Handeln gesamter Projekt- und Arbeitsteams kritisch und verantwortungsbewusst auseinanderzusetzen, Feedback zu geben und zur Entwicklung beizutragen;
Kritisches Denken und Reflexionsfähigkeit:
Die theoretischen Grundlagen des gewählten Studienzweiges aus verschiedenen Perspektiven kritisch zu erfassen; das eigene Handeln im beruflichen Kontext zu reflektieren; eine eigenständige Position auf Basis einer kritischen Auseinandersetzung und wissenschaftlich fundierten Evidenzen zu entwickeln;
Wissenschaftliches Arbeiten:
Selbständig Informationen und Quellen zu beschaffen und kritisch zu bewerten; Forschungsergebnisse zusammenzufassen und zentrale Aspekte für die eigene Arbeit abzuleiten; Argumente evidenzbasiert und klar aufzubauen; unterschiedliche Zitier- und Referenz weisen der jeweiligen Disziplin anzuwenden; Plagiate zu erkennen und zu vermeiden; Gute wissenschaftliche Praxis; ethische Normen und den aktuellen Erkenntnisstand des jeweiligen Faches zu berücksichtigen;
Innopreneurship:
Unternehmerisch und vorausschauend zu agieren und auf neue/sich verändernde Gegebenheiten flexibel zu reagieren;
Lebenslanges Lernen:
Eigenverantwortlich mit Entwicklungen und Innovationen in Praxis und Wissenschaft auseinandersetzen; die eigenen Fähigkeiten kontinuierlich weiterzuentwickeln.
Gemäß der Fächerbeschreibung im Studienplan für das Bachelorstudium „Wirtschafts- und Sozialwissenschaften“ sind die Lernergebnisse des Faches, dem die beantragten Prüfungen („VUE Zukunftsfähiges Wirtschaften I“ und „PI Zukunftsfähiges Wirtschaften II“) zugeordnet sind, folgende:
Nach der Absolvierung des Faches „Sozioökonomie“ verfügen die Studierenden über Grundzüge einer problem- und lösungsorientierten sowie interdisziplinären Herangehensweise zur Bearbeitung komplexer zukünftiger Herausforderungen (insbesondere in den Themenfeldern Umwelt bzw. Klimakrise, Globalisierung, Ungleichheit und Demokratie). Sie erwerben Problemlösungskompetenz hinsichtlich des Abwiegens gesellschaftlicher Ziele wie Nachhaltigkeit, Gerechtigkeit, Freiheit, Sicherheit, Verantwortung und Frieden. Sie sind in der Lage:
• aktuelle gesellschaftliche Herausforderungen für wirtschaftliches Handeln zu verstehen und Zielkonflikte zu identifizieren;
• verschiedene Standpunkte, Zielsetzungen, Interessen (in der Bearbeitung von Problemen und Rückführung krisenhafter Entwicklungen) gegeneinander abzuwägen;
• die Stärken einer multi-perspektivischen Herangehensweisen („theoretische Brillen") zu nutzen (insbesondere in der Bearbeitung wirtschafts-, umweit- und sozialpolitischer Fragestellungen);
• adäquate Theorien und Konzepte (insbesondere Nachhaltigkeitskonzepte, sozialökologische Theorien, Ungleichheits- und Demokratietheorien, Sozioökonomik, sozialökologische Ökonomik, politische Ökonomik, ethische Theorien) für die oben angesprochenen Themenfelder zu identifizieren und auf konkrete Praxisbeispiele (insbesondere in Wirtschafts-, Umwelt- und Sozialpolitik) anzuwenden;
• die Bedeutung historischer und geographischer Kontextualisierung zu verstehen;
• ausgewählte Methoden der empirischen Sozialforschung zur Beantwortung einfacher Fragestellungen zu verwenden;
• in der Betrachtung aktueller Gesellschaftsphänomene einen persönlichen Standpunkt zu begründen sowie kompetent, problemlösungs- und zukunftsorientiert an aktuellen sozialphilosophischen und -politischen Debatten teilzuhaben.
Gemäß dem öffentlichen Vorlesungsverzeichnis der WU Wien sind die Studierenden nach erfolgreichem Abschluss der Lehrveranstaltung „VUE Zukunftsfähiges Wirtschaften I“ in der Lage:
• aktuelle gesellschaftliche Herausforderungen zu verstehen und Zielkonflikte zu identifizieren,
• die Stärken einer multi-perspektivischen Herangehensweise („theoretische Brillen“) zu nutzen und
• Fragestellungen eigenständig mit Hilfe verschiedener Theorien und Konzepte (in schriftlicher Form) zu bearbeiten.
Ziel der Lehrveranstaltung „PI Zukunftsfähiges Wirtschaften II“ ist gemäß dem öffentlichen Vorlesungsverzeichnis der WU Wien die Vermittlung von Wissen über den gesellschaftlichen und ökologischen Kontext wirtschaftlichen Handelns. Zu diesem Zweck werden verschiedene Kurse zu unterschiedlichen Themenschwerpunkten (wie zum Beispiel Wirtschaftsethik und Corporate Social Responsibility; Globalisierung und sozialer Wandel; Gender und Diversität in Organisationen) angeboten, wobei zentrale Bestandteile immer Erwägungen zur Nachhaltigkeit aus ökologischer, sozialer und ökonomischer Sicht sind.
In der Lehrveranstaltung wird die Auseinandersetzung mit Zielkonflikten, die Reflexion von dilemmatischen Situationen für Entscheidungsverantwortliche in Unternehmen sowie die Frage, wie Unternehmen gesellschaftliche Verantwortung übernehmen können, behandelt. Zu den zentralen Lehrinhalten der Lehrveranstaltung zählen die Themenbereiche Unternehmensgründung, Definition des Zielmarktes, Markenbildung, Marketing sowie ethische Fragen.
Die Studierenden sollen nach Abschluss der Lehrveranstaltung über eine ganzheitliche Per-spektive verfügen, die Wirtschaft und Gesellschaft in biophysische Systeme eingebettet sieht und Wirtschaft im gesellschaftlichen Kontext verankert. Weiters sollen die Studierenden erkennen, dass ihr späteres berufliches Handeln Auswirkungen auf die Gesellschaft und die natürliche Umwelt hat, dass sie eine soziale Verantwortung tragen und einen Beitrag zu einer langfristig nachhaltigen Entwicklung leisten können.
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
3.1.3.1. Zwischen dem vom Beschwerdeführer abgelegten „Aufbaukurs: Einführung in die Soziologie“ bzw. dem „Seminar aus Wirtschaftssprache Englisch“ und der Lehrveranstaltung „VUE Zukunftsfähiges Wirtschaften I“ bestehen aus nachstehenden Erwägungen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse):
Zum Vergleich der erworbenen Lernergebnisse (Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen) zog bereits die belangte Behörde einen Sachverständiger beigezogen. Dessen Gutachten belegt richtig und nachvollziehbar Folgendes:
Nach Abschluss der Lehrveranstaltung „VUE Zukunftsfähiges Wirtschaften I“ sind Studierenden in der Lage, die Grundzüge komplexer und adaptiver Systeme (z. B. Unternehmen, Ökosysteme) zu verstehen und auf konkrete Beispiele anzuwenden. Sie können zentrale Probleme nicht nachhaltiger Entwicklung charakterisieren und die Rolle von Unternehmen in diesem Zusammenhang diskutieren. Weiters sind sie in der Lage, sozioökonomische Analysen von Umwelt- und Ungleichheitsproblemen nachzuvollziehen und daraus Implikationen für unternehmerisches Handeln abzuleiten. Darüber hinaus erlangen sie die Fähigkeit, sozioökonomische Theorieansätze zur Unternehmensanalyse heranzuziehen und die Bedeutung sozialer Institutionen sowohl für das Entstehen als auch für die Bekämpfung von Umwelt- und Ungleichheitsproblemen zu verstehen.
Die beantragte Lehrveranstaltung vermittelt somit die Kompetenz, Probleme und Lösungen integriert zu analysieren, indem verschiedene wissenschaftliche Disziplinen und Theorien zur Erklärung empirischer Phänomene herangezogen werden.
Demgegenüber ergibt sich aus den „Learning Outcomes“ der Lehrveranstaltung „Aufbaukurs: Einführung in die Soziologie“ (vgl. OZl. 7), dass anhand soziologischer Grundbegriffe Zusammenhänge zwischen Wirtschaft und Gesellschaft erklärt und wirtschaftliches Handeln als soziales Handeln vermittelt wird. Zwar werden verschiedene Themenfelder bearbeitet, jedoch werden, wie im Sachverständigengutachten richtig ausgeführt, Probleme wie Globalisierung, Umwelt und Klima und soziale Fragestellungen nicht bearbeitet. In diesen Bereichen fehlt es dem Beschwerdeführer somit an einschlägigem Fachwissen.
Zur Lehrveranstaltung „Seminar aus Wirtschaftssprache Englisch“ ist festzuhalten:
Während deren Lernergebnisse auf die allgemeine Diskussions- und Präsentationsfähigkeit in englischer Sprache abzielen, erlangen Studierende in der beantragten Lehrveranstaltung die Kompetenz, aktuelle Themen schriftlich zu argumentieren. Die thematische Auseinandersetzung war im genannten Seminar hingegen nicht näher definiert; vielmehr standen die Bearbeitung englischer Texte, Präsentationen und Argumentationsfähigkeiten im Vordergrund (vgl. OZl. 7). Es handelt sich um ein Sprachseminar, in dem die Sprachkompetenz das zentrale Lernergebnis darstellt.
Zum Verweis des Beschwerdeführers auf das individuell gewählte Thema seiner Seminararbeit ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach für den Vergleich die objektiven Merkmale des Prüfungsstoffes laut Studienordnung maßgeblich sind, nicht aber die individuelle Ausgestaltung in einem konkreten Lehrveranstaltungsturnus (vgl. etwa VwGH 23.10.2018, Ra 2018/06/0072, m.w.N.).
Zudem stammen die absolvierten Lehrveranstaltungen aus den Jahren 2010 bzw. 2012. Im Hinblick auf die beantragte Lehrveranstaltung, die besonders auf aktuelle und zukünftige Entwicklungen ausgerichtet ist, sind die damals erworbenen Kenntnisse des Beschwerdeführers jedenfalls als veraltet zu beurteilen (vgl. BVwG 27.08.2019, W224 2216690-1; 27.10.2020, W227 2220484-1).
Zusammengefasst liegen wesentliche Unterschiede zwischen dem vom Beschwerdeführer absolvierten „Aufbaukurs: Einführung in die Soziologie“ bzw. dem „Seminar aus Wirtschaftssprache Englisch“ und der Prüfung „VUE Zukunftsfähiges Wirtschaften I“ vor, weshalb eine Anerkennung nicht in Betracht kommt.
3.1.3.2. Zwischen dem vom Beschwerdeführer absolvierten „Aufbaukurs: Einführung in die Soziologie“ bzw. dem „Seminar aus Wirtschaftssprache Französisch“ und der Lehrveranstaltung „PI Zukunftsfähiges Wirtschaften II“ bestehen aus folgenden Gründen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse):
Zunächst scheitert eine Anerkennung bereits deshalb, weil der Beschwerdeführer die „VUE Zukunftsfähiges Wirtschaften I“, auf deren Inhalten die „PI Zukunftsfähiges Wirtschaften II“ aufbaut, nicht absolviert hat. Wie bereits oben unter Pkt. 3.1.3.1 ausgeführt, wird diese auch im vorliegenden Verfahren nicht anerkannt.
Weiters ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die inhaltlichen Themen der „PI Zukunftsfähiges Wirtschaften II“ laufend wechseln würden, entgegenzuhalten, dass es sich bei der beantragten Prüfung um ein modulares Lehrveranstaltungsangebot handelt, das jedes Semester vom Department Sozioökonomie organisiert wird und dem Leitprinzip der Interdisziplinarität folgt. Ziel ist es, die in der „VUE Zukunftsfähiges Wirtschaften I“ erworbenen Kenntnisse über die Einbettung wirtschaftlichen Handelns in soziale und ökologische Zusammenhänge zu vertiefen. Die Studierenden können dabei aus einem Pool von 13 Lehrveranstaltungen frei wählen, welche jeweils unterschiedlichen inhaltlichen Schwerpunkten folgen. Alle Veranstaltungen dieses Pools werden regelmäßig jedes Semester angeboten. Dazu gehören:
ZuWi II: Arbeit und Arbeitszeiten: Österreich und Deutschland im Vergleich
ZuWi II: Zivilgesellschaft und soziale Bewegungen
Sustainable Economics and Business II: Debating Inequality
ZuWi II: Ethik, Ökonomie Nachhaltigkeit
ZuWi II: Kreislaufwirtschaft - Ausweg aus der Wegwerfwirtschaft?
ZuWi II: Wie können Kreativität, Design und Kunst für Zukunftsfähiges Wirtschaften genützt werden?
ZuWi II: Shopping for Change? Ein kritischer Blick auf nachhaltigen Konsum
ZuWi II: Innovationsprozesse nachhaltig gestalten
ZuWi II: Wer trägt die Verantwortung für globale Lieferketten?
Sustainable Economics and Business II: Geopolitics of Trade and Sustainability
Sustainable Economics and Business II: Health and Sustainable Aging
Sustainable Economics and Business II: Economy, Inequality, and the Environment
Sustainable Economics and Business II: Economy, Inequality, and the Environment.
Der Beschwerdeführer legte jedoch gar nicht konkret dar, welche der angebotenen Lehrveranstaltungen der „PI Zukunftsfähiges Wirtschaften II“ er überhaupt anerkannt haben möchte.
Unabhängig davon kommt eine Anerkennung auch deshalb nicht in Betracht, weil der inhaltliche Fokus des absolvierten „Grundkurs: Einführung in die Soziologie“ gegenüber sämtlichen Lehrveranstaltungen der „PI Zukunftsfähiges Wirtschaften II“ deutlich abweicht (vgl. OZlen 6 und 7). Wie bereits im Sachverständigengutachten richtig und schlüssig dargelegt, vermittelt die genannte Prüfung lediglich grundlegende Zusammenhänge zwischen Wirtschaft und Gesellschaft anhand soziologischer Begriffe. Demgegenüber widmen sich die Lehrveranstaltungen der „PI Zukunftsfähiges Wirtschaften II“ dem Thema Nachhaltigkeit; soziologische Aspekte spielen dabei lediglich eine untergeordnete Rolle.
Zudem fehlt es den absolvierten Lehrveranstaltungen an einer systematischen Vermittlung von Problemlösungskompetenz in Bezug auf das Abwägen gesellschaftlicher Oberziele wie Nachhaltigkeit, Gerechtigkeit, Sicherheit, Freiheit und Verantwortung. Auch wurden keine Kompetenzen vermittelt, adäquate Theorien und Konzepte – etwa Nachhaltigkeitskonzepte, Theorien zu Ungleichheit und Populismus oder ethische Theorien – zu identifizieren und auf konkrete Praxisbeispiele anzuwenden.
Hinsichtlich dem „Seminar aus Wirtschaftssprache Französisch“ ist einerseits festzuhalten, dass es sich um ein sprachlich ausgerichtetes Seminar handelt, bei dem die Sprachkompetenz im Vordergrund steht. Andererseits absolvierte der Beschwerdeführer diese Lehrveranstaltung bereits im Jahr 2008, womit die erworbenen Kenntnisse – insbesondere im Hinblick auf die auf Aktualität und Zukunftsorientierung ausgerichtete beantragte Lehrveranstaltung – jedenfalls als veraltet zu beurteilen sind (vgl. auch BVwG 27.08.2019, W224 2216690-1; 27.10.2020, W227 2220484-1).
Da somit ein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) besteht, ist eine Anerkennung (ebenso) nicht möglich.
3.1.3.3. Zusammengefasst ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind – insbesondere jene nach dem Verhältnis zwischen der früheren Gleichwertigkeitsprüfung und der nunmehr maßgeblichen Prüfung wesentlicher Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen. Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor; es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt, bzw. dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommenen Ableitungen zwingend sind.
Rückverweise