BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Anträge der XXXX , vertreten durch die Viehböck Breiter Schenk Nau Linder Rechtsanwälte GmbH Co KG, Bahnhofplatz 1a/1/5, 2340 Mödling, betreffend das Vergabeverfahren „Lieferung von CT`s inkl. automatischem Wannenrückführsystem (ATRS) für die Handgepäckskontrolle“ der Auftraggeberin Flughafen Wien AG, Postfach 1, 1300 Wien-Flughafen, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien:
A)
Die Anträge auf Ersatz der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und für den Nachprüfungsantrag entrichteten Gebühr werden abgewiesen. B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 04.07.2025, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, stellte XXXX vertreten durch die Viehböck Breiter Schenk Nau Linder Rechtsanwälte GmbH Co KG, Bahnhofplatz 1a/1/5, 2340 Mödling (in der Folge: Antragstellerin), einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 26.06.2025, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, verbunden mit Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, auf Akteneinsicht bzw. Ausnahme von der Akteneinsicht sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Gebührenersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren.
2. Mit Beschluss vom 11.07.2025, Zl. W139 2315502-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung statt.
3. Mit Schriftsatz vom 21.07.2025, beim Bundesverwaltungsgericht am 22.07.2025 eingelangt, zog die Antragstellerin ihren Antrag auf Nichtigerklärung vom 04.07.2025 zurück. Die angefochtene Auswahlentscheidung vom 26.06.2025 wurde weder zurückgenommen noch abgeändert.
4. Mit Beschluss vom 22.07.2025, Zl. W139 2315502-2/21E, wurde das Nachprüfungsverfahren eingestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über Anträge auf Gebührenersatz zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG 2018, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.
Nach § 333 BVergG 2018 sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 sowie seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG 2018 und das VwGVG anderes bestimmen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 340 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 342 Abs 1, 350 Abs 1 und 353 Abs 1 und 2 BVergG 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe).
Gemäß § 341 Abs 1 BVergG 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht gemäß § 341 Abs 2 BVergG 2018 dann, wenn (1) dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und (2) dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
Voraussetzung betreffend den Gebührenersatz für den Nachprüfungsantrag ist demnach ein (teilweises) Obsiegen des Antragstellers oder dessen (teilweise) Klaglosstellung. Ein Obsiegen liegt dann vor, wenn dem Nachprüfungsantrag des den Ersatz begehrenden Antragstellers stattgegeben wurde. Unter der Klaglosstellung ist das Durchdringen des Antragstellers mit seinem Rechtsstandpunkt ohne eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu verstehen (siehe Reisner in Gölles, BVergG 2018 § 341 Rz 10 f [Stand 1.10.2019, rdb.at]).
Die Antragstellerin hat vorliegend im Vergabeverfahren „„Lieferung von CT`s inkl. automatischem Wannenrückführsystem (ATRS) für die Handgepäckskontrolle“ der Auftraggeberin Flughafen Wien AG die Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, vom 26.06.2025, angefochten und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt. Sie hat die geschuldeten Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und für den Nachprüfungsantrag in entsprechender Höhe nachweislich entrichtet (§ 318 Abs 1 Z 1 und 4 BVergG 2018 iVm §§ 1 und 2 Abs 2 BVwG-PauschGebV Vergabe) und beantragte deren Ersatz durch die Auftraggeberin. Die beantragte einstweilige Verfügung wurde erlassen. Am 22.07.2025 zog die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag vom 04.07.2025 zurück.
Gegenständlich liegen die Voraussetzungen für einen Ersatz der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Gebühr nicht vor. Die Antragstellerin hat ihren Nachprüfungsantrag zurückgezogen, obgleich die Auftraggeberin die angefochtene Auswahlentscheidung weder zurückgenommen noch abgeändert hat. Die Antragstellerin hat daher weder obsiegt noch wurde sie klaglos gestellt.
Ebenso ist auch der Ersatz der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Gebühr ausgeschlossen, weil hierfür ebenfalls die Stattgabe des Nachprüfungsantrages oder die Klaglosstellung der Antragstellerin notwendig gewesen wäre (§ 341 Abs 2 Z 1 BVergG 2018).
Die Anträge auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren waren daher abzuweisen.
Über den Gebührenersatz hat gemäß § 341 Abs 3 BVergG 2018 das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.
Die Entscheidung ergeht sohin innerhalb der Frist des § 341 Abs 3 BVergG 2018.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (siehe VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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