IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2025, Zahl 1252188202/232155226, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 18 Abs 1 Z 5 BFA-VG ersatzlos behoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 55 Abs 1a FPG ersatzlos behoben.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und stellte am 17.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag (I.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG sowie (II.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG ab, erteilte (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 2 Z 2 FPG stellte (V.) fest, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei und erließ (VIII.) gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren.
Mit Spruchpunkt VI jenes angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen jene Entscheidung gemäß § 18 Abs 1 Z 3 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und mit Spruchpunkt VII stellte das BFA fest, dass gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.
Die Beschwerde langte zusammen mit den Verwaltungsakten des BFA am 22.05.2025 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
Gegenstand der vorliegenden Entscheidung bilden ausschließlich die Spruchpunkte VI und VII des angefochtenen Bescheides.
1. Sachverhalt
1.1 Vorverfahren (Erster Antrag auf internationalen Schutz vom 13.11.2019)
Der Beschwerdeführer hatte bereits am 13.11.2019 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der im Rechtsmittelverfahren vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.11.2020, L504 2232746-2/2E, zur Gänze und verbunden mit einer Rückkehrentscheidung samt Nebenabsprüchen abgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer begründete seinen damaligen Antrag zusammengefasst damit, dass er bei der HDP seit 2001 Mitglied bzw „offizielles“ Mitglied erst seit 2016 sei und er wegen seiner Mitgliedschaft und Aktivitäten bei der HDP verfolgt und auch mehrmals verhaftet worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft. (BVwG 13.11.2020, L504 2232746-2/2E)
Im Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer in die Türkei abgeschoben. (IZR)
1.2 Zur Begründung des gegenständlichen Antrages vom 17.10.2023
Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2023 erneut unrechtmäßig in Österreich ein und führte zur Begründung des gegenständlichen Antrags vom 17.10.2023 zusammengefasst aus, dass er Kurde sei und als Mensch 2. Klasse gelte. Die Kurden hätten keine Menschenrechte und würden schlecht behandelt. Er sei mehrmals für über 10 Tage festgenommen worden und sei auch schon von Polizisten in der Türkei geschlagen worden. Er sei in der Türkei bekannt und bei Streiks festgenommen worden, bei denen er mitgemacht habe. Er sei auch HDP-Mitglied. (NS EB 17.10.2023 S 6)
Er sei nach seinem ersten Asylverfahren nach seiner Abschiebung in die Türkei in Istanbul von der Polizei abgeholt und auf ein Revier gebracht worden, wo er 4-5 Tage in U-Haft gewesen sei. Er sei von den Beamten schlecht angesprochen, behandelt und auch geschlagen worden. Für ihn als Kurde sei es schwierig, in der Türkei zu leben. Nach dem Ende der U-Haft sei er mit dem Bus nach Elazig gefahren. Auf der Fahrt sei der Bus von der Polizei aufgehalten und kontrolliert worden, wobei er wieder mitgenommen worden sei, da er keinen Ausweis dabeigehabt habe. Er sei wieder in U-Haft genommen und nach ein paar Tagen freigelassen worden. Nach einiger Zeit sei er nach Istanbul zu seinen Freunden gefahren. Sie würden als Kurden immer schlecht behandelt, er besonders, weil er armenischer Abstammung sei. Daher sei das Leben im Dorf und in der Türkei überhaupt sehr schwierig. In der Türkei gebe es keine Demokratie. Er wolle nicht in der Türkei leben, er wolle in Österreich leben und keine staatliche Hilfe. Er sei schon sehr lange bei der HDP. Er habe 2021 nachgefragt und habe die Auskunft erhalten, dass seine Mitgliedschaft nicht aufscheine. Deshalb habe er seine Mitgliedschaft erneuert. Er lege deshalb eine am 02.05.2021 ausgestellte Mitgliedsbestätigung der HDP im Original mit Durschlag vor. (NS EV 15.04.2025 S 11 ff; 7)
1.3 Situation der Kurden in der Türkei
Das BFA traf im gegenständlich angefochtenen Bescheid unter anderem auch Länderfeststellungen zur Lage und Diskriminierung der Kurden in der Türkei (Bescheid S 184 -198), auf die an dieser Stelle verwiesen wird.
1.4 Begründung des BFA
Das BFA stellt zur Person des Beschwerdeführers fest, dass dessen Identität feststehe und sich diese aus dem Vorverfahren und den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 15.04.2025 ergeben. (BFA Bescheid S 17, 223)
Das BFA hat sich zur Begründung der Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides im Einzelnen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und das Vorbringen des Beschwerdeführers im Detail für nicht glaubhaft erachtet (Bescheid S 225-226). Die Beweiswürdigung dazu gestaltet sich wörtlich wie folgt:
„Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:
„Wie schon im Vorverfahren haben Sie versucht eine Verfolgung seitens der türkischen Behörden aufgrund einer Mitgliedschaft in der HDP vorzutäuschen. Hierzu legten Sie ein HDP-Betrittsformular, welches Sie im Mai 2021 unterfertigt haben sollen. Dies wäre notwendig gewesen, weil die HDP keine Unterlagen/Aufzeichnungen über Ihre langjährige Mitgliedschaft gehabt habe. Einen Partei-Ausweis hätten Sie bis jetzt noch nie gehabt, könnten aber bei Bedarf einen besorgen.
Weiters gaben Sie an, dass Sie nach Ihrer letzten Abschiebung im Dezember 2020 zweimal von der Polizei für mehrere Tage in Untersuchungshaft genommen worden wären. Diese beiden Festnahmen wären die einzigen bisher gewesen.
Ihre Angaben zur Mitgliedschaft in der HDP waren nicht glaubhaft, zumal Sie im Vorverfahren einen Ausweis der HDP vorgelegt haben (welchen Sie ja laut Ihren diesmaligen Angaben nie besessen hätten). Auch wurden Sie nach damaligen Angaben wurden Sie mehrmals festgenommen (Vergleiche Erkenntnis L504 2232746-1/2E vom 13.11.2020, Seite 14/15: „F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet? A: Ja, am 05.06.2018. Aber ich wurde schon mehrmals festgenommen, die Daten weiß ich nicht. F: Wie oft wurden Sie festgenommen? A: Ca. 4 Mal. Auf Nachfragen gebe ich an, dass es erstmals für 1 Monat in Dezember 2017 war und letztmals im Juni 2018 für 5 Tage. Februar 2018 wurde ich nochmals für 4 Wochen eingesperrt und dann nochmals 3 Wochen im April 2018. Ansonsten wurde ich niemals verhaftet.“)
Die Behörde geht davon aus, dass wenn es diese Festnahmen gegeben hätte, so hätten Sie diese angeben können.
Auch kann die Behörde nicht nachvollziehen, warum die HDP ein Formular ausfüllen lässt, aber nicht das Original behält und den Durchschlag dem Mitglied überlasst, sondern angeblich ein selbes Formular nochmals ausfüllt.
Aus den widersprüchlichen Angaben schließt die Behörde, dass Sie weder Mitglied der HDP (oder sonst einer politischen Partei) sind und es keine Verfolgung seitens der türkischen Behörden gibt.
Auch sind im durchgeführten Ermittlungsverfahren keine Umstände hervorgetreten, dass Sie aus sonstigen Gründen einer maßgeblich relevanten Bedrohung oder Verfolgung in Ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt waren.
Da Sie eine individuell und konkret gegen Sie gerichtete Bedrohung oder Verfolgung in Ihrem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnten und eine solche auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen ist war zu beurteilen, dass eine solche weder zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise noch aktuell oder in die Zukunft gerichtet existent war bzw. ist.“
2. Beweiswürdigung
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz. Die Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sowie zu den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid ergeben sich konkret aus den im Akt einliegenden Niederschriften und dem angefochtenen Bescheid, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden Aktseiten (AS) angeführt sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Spruchpunkt I
Ersatzlose Behebung von Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides (§ 18 Abs 1 Z 3 und 5 BFA-VG)
Begründung des BFA
3.1 Zur Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer die Behörde durch falsche Angaben und der Vorlage eines nicht geeigneten Beweismittels („dem vorgelegten „Beitrittsformular“) versucht habe zu täuschen, sowie dass sein Vorbringen zur Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Das BFA stützte sich dabei auf § 18 Abs 1 Z 3 und 5 BFA-VG. (BFA Bescheid 16.04.2025 S 222, 228)
Zur Aberkennung gem § 18 Abs 1 Z 3 BFA-VG
3.2 Das BFA stützt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht auf die Ziffer 3 des § 18 Abs 1 BFA-VG, da diese dem klaren Wortlaut nach voraussetzt, dass der Asylwerber „über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit“ zu täuschen versucht hat. Ein derartiger Sachverhalt liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Ein entsprechender Vorwurf wurde vom BFA auch nicht erhoben.
Zur Aberkennung gem § 18 Abs 1 Z 3 und 5 BFA-VG
3.3 Das BFA hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall auf § 18 Abs 1 Z 5 BFA-VG gestützt, was demnach voraussetzt, dass „das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht“. Diese Bestimmung entspricht § 6 Abs 1 Z 4 AsylG idF AsylG 1997 BGBl. I Nr. 101/2003; diese wiederum entspricht § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung des AsylG 1997. Aufgrund der nur unmaßgeblich veränderten, im Wesentlichen aber nahezu wortidenten Formulierungen dieser Bestimmungen ist bei der Prüfung des Vorliegens dieses Tatbestands - somit als Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht - jedenfalls die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen heranzuziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung ausgesprochen, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch nichts darüber ausgesagt wird, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung als erfüllt angesehen werden kann. Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" (z.B. fehlende Kenntnis der behaupteten Stammessprache) substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die im gegebenen Zusammenhang erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Nur dann, wenn es "unmittelbar einsichtig" ist und sich das Urteil quasi "aufdrängt", die Schilderungen des Asylwerbers, die für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblich sind, seien tatsächlich wahrheitswidrig, erreicht das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt ist (VwGH 27.9.2001, 2001/20/0393). Bei der Anwendung des § 6 AsylG 1997 kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442).
Eine bloß "schlichte Unglaubwürdigkeit" des Vorbringens reicht jedoch für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht aus (vgl VwGH 22.10.2003, 2002/01/0086).
Zum gegenständlichen Fall
3.4 Fallbezogen hat sich das BFA im Einzelnen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Mitgliedschaft bei der HDP auseinandergesetzt und ausgeführt, weshalb es die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Mitgliedschaft im Detail für nicht glaubhaft erachtet (siehe dazu oben Punkt 1.4), was über die Klarstellung bloß einfacher Fragen iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinausgeht; die auf Einzelaspekte gestützten Erwägungen des BFA erweisen sich somit für die Anwendung des Tatbestandes der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zur Bedrohungssituation als nicht tragfähig.
Schließlich stehen Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers – bspw soweit er seine Antragstellung mit der schlechten Behandlung von Kurden in der Türkei begründet – auch im Einklang mit den vom BFA getroffenen Länderfeststellungen zur Behandlung von Kurden in der Türkei (siehe dazu oben Punkt 1.3) und das BFA hat auch nicht festgestellt, dass das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers „offensichtlich nicht den Tatsachen“ iSd der Ziffer 5 des § 18 Abs 1 BFA-VG entspricht, sodass sich sein Vorbringen –-möglicherweise – auch nur in einem Punkt auf eine wahre Tatsache stützt, womit auch aus diesem Grund der Tatbestand der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens nicht erfüllt ist.
Dazu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den entsprechenden Vorfassungen dieses Tatbestandes ausgeführt hat, dass § 6 Z 3 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 76/1997 (nunmehr § 18 Abs 1 Z 5 BFA-VG) lediglich dann anwendbar ist, wenn das gesamte Vorbringen zu einer Bedrohungssituation den Tatsachen offensichtlich nicht entspricht; seine Anwendbarkeit scheidet aus, wenn das Vorbringen auch nur in einem Punkt möglicher Weise auf eine wahre Tatsache gestützt wird; auf Einzelaspekte gestützte Erwägungen – wie dies auch im vorliegenden Fall vom BFA vorgenommen wurde – erweisen sich somit für die Anwendung des Tatbestandes der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zur Bedrohungssituation als nicht tragfähig (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214).
Für den vorliegenden Fall hat die zuvor zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daher zur Folge, dass entgegen der Annahme des BFA auch die Voraussetzung für die Ziffer 5 gegenständlich nicht vorlag und damit die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig war.
3.5 Es wird daher der Spruchteil VI des angefochtenen Bescheides spruchgemäß ersatzlos behoben und festgestellt, dass der Beschwerde somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.
Spruchpunkt II
Behebung von Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides (§ 55 Abs 1a FPG)
3.6 Nachdem die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos zu beheben war, ist die Entscheidung nicht mehr gemäß § 18 BFA-VG durchführbar. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 55 Abs 1a FPG liegen somit nicht mehr vor. Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides wird daher spruchgemäß behoben.
Zum weiteren Verfahren
3.7 Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt VI und VII spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen – auch zweckmäßig erscheint.
3.8 Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis V des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.
Zu B)
Revision
3.9 Die Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
3.10 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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