BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über den Antrag von XXXX Bewilligung der Verfahrenshilfe in Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 3. März 2025, Zl. 79/02-24/25:
A)
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Am 1. April 2025 (Datum des Einlangens) brachte die Antragstellerin einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur „Abfassung und Einbringung einer Beschwerde“ sowie „zur Vertretung bei der Verhandlung“ durch Beigebung eines Rechtsanwalts direkt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zum Umfang der Verfahrenshilfe führte sie aus, dass sie die Befreiung von Gerichtsgebühren, der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, der Gebühren von Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern und Beisitzern, der notwendigen Barauslagen, der Reisekosten und der Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt beantrage. Zudem legte sie ein Vermögensbekenntnis vor.
2. Am 8. April 2025 leitete das Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag gemäß § 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) i.V.m. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) an den Studienpräses der Universität Wien weiter.
3. Am 22. April 2025 legte der Studienpräses der Universität Wien dem Bundesverwaltungsgericht den betreffenden Verfahrenshilfeantrag samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor, behielt sich jedoch eine Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der von der Antragstellerin eingebrachten Beschwerde vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Antragstellerin bezieht als unselbständige Erwerbstätige ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 519,25. Daneben verfügt sie über ein Girokonto mit einem Kontostand von etwa EUR 3.400,00 (Stand: 28. März 2025).
Sie lebt in „untergemieteten Räumen“, für deren Benützung sie jedoch keine monatlichen Kosten hat. Weiters treffen sie keine Unterhaltspflichten und auch keine Rückzahlungsverpflichtungen.
Am 10. Dezember 2024 beantragte die Antragstellerin die Aufhebung der Modulprüfung „Bürgerliches Recht“ vom 20. November 2024 und führte das daraufhin eingeleitete Behördenverfahren unvertreten.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Vermögensbekenntnis der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Verwaltungsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. § 8a VwGVG lautet (auszugsweise):
„Verfahrenshilfe
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. […]“
§§ 63 und 64 Zivilprozessordnung (ZPO) lauten (auszugsweise):
„Verfahrenshilfe
§ 63. (1) Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.
(2) […]
§ 64. (1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen: 1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung a) der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren; b) der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes; c) der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer; d) der Kosten der notwendigen Verlautbarungen; e) der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hätte; f) der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind;
diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt; 2. die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten; 3. sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts, die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt; dieser bedarf keiner Prozeßvollmacht, jedoch der Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis, einem Verzicht oder der Schließung eines Vergleiches. § 31 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden; 4. sofern in einer Rechtssache, in der die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich nicht geboten ist und der Partei auch ein Rechtsanwalt nicht beigegeben wird, die Klage bei einem Gericht außerhalb des Bezirksgerichtssprengels angebracht werden soll, in dem die Partei ihren Aufenthalt hat, das Recht, die Klage gemeinsam mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts zu Protokoll zu erklären und zu begehren, daß dieses Protokoll dem Prozeßgericht übersendet, und daß von diesem für die Partei zur unentgeltlichen Wahrung ihrer Rechte bei der mündlichen Verhandlung ein Gerichtsbediensteter oder ein Rechtspraktikant als ihr Vertreter bestellt werde; deren Auswahl obliegt dem Vorsteher des Gerichtes; 5.sofern das Gericht deren persönliche Anwesenheit zur Einvernahme oder zur Erörterung des Sachverhalts anordnet, den Ersatz der notwendigen Reisekosten der Partei in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975; diese Kosten werden vorläufig aus Amtsgeldern ersetzt.
(2) Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der im Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Die Begünstigung nach Abs. 1 Z 3 darf nur in vollem Ausmaß gewährt werden.
(3) […]“
3.1.2. Was die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 8a Abs. 1 VwGVG anlangt, ist in erster Linie entscheidend, ob die Bewilligung von Verfahrenshilfe im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, erforderlich ist. Dass der Betreffende „mittellos“ ist, kann allein die Bewilligung der Verfahrenshilfe also nicht rechtfertigen (siehe VwGH 21.11.2022, Ra 2022/17/0027, m.w.H.).
Vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des Verfahrens nach dem VwGVG – der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtkundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips – sowie der durch § 8a Abs. 1 VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon die Formulierung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren – etwa aufgrund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken – besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten (vgl. VwGH 15.05.2024, Ra 2023/03/0096, m.w.N.).
Bei natürlichen Personen ist die wirtschaftliche Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe die „Mittellosigkeit“. Die Kosten der Verfahrensführung dürfen den notwendigen Unterhalt nicht beeinträchtigen. Gemäß der in § 63 Abs. 1 enthaltenen Legaldefinition ist auf eine einfache Lebensführung abzustellen. Der notwendige Unterhalt liegt zwischen dem Existenzminimum (Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit a ASVG bzw. unpfändbarer Betrag bei einer Lohnpfändung nach § 291a EO) und dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen. Als Richtschnur müssen einer alleinstehenden Person zur Bestreitung des notwendigen Unterhalts jedenfalls monatlich rund EUR 1.000,00 verbleiben. Aktuell ist der notwendige Unterhaltsbedarf zwischen EUR 1.000,00 und 1.500,00 angesiedelt (vgl. Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 63 ZPO Rz 2 [Stand 09.10.2023, rdb.at]).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Angesichts der Höhe des monatlichen Nettoeinkommens der Beschwerdeführerin bestehen von Seiten des erkennenden Gerichts keine Gründe, anzunehmen, dass die einmalige Leistung einer Pauschalgebühr in Höhe von EUR 30,00 den notwendigen Unterhalt der Antragstellerin gefährden könnte, sodass schon allein unter dem Aspekt der Mittellosigkeit die begehrte Verfahrenshilfe in diesem Umfang nicht geboten und dementsprechend nicht zu gewähren ist.
Hinsichtlich der beantragten Befreiung von den Gerichtsgebühren, den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, den Gebühren von Sachverständigen, Zeugen, Dolmetschern, Übersetzer und Beisitzern und den notwendigen Barauslagen ist auszuführen, dass die Antragstellerin im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Gebühren für gegebenenfalls zu ladende Zeugen nicht zu tragen hätte, da solche Gebühren gemäß § 26 Abs. 4 VwGVG grundsätzlich vom Verwaltungsgericht zu tragen wären und solche gemäß § 26 Abs. 3 VwGVG dem Zeugen auch kostenfrei zu zahlen wären (vgl. Müller in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 26 Rz 8 [Stand 31.03.2018, rdb.at]).
Des Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass die Beiziehung eines Sachverständigen bzw. die Durchführung von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts notwendig sein werden. Da das gegenständliche Verfahren in die Einzelrichterzuständigkeit fällt, erübrigt sich die Frage, ob Gebühren für Besitzer anfallen könnten. Auch bezüglich dieser Kosten kann daher die Prüfung, ob die Antragstellerin außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, entfallen. Aufgrund der Sprachkenntnisse der Antragstellerin ist gegenständlich zudem nicht davon auszugehen, dass die Beziehung eines Dolmetschers erforderlich sein wird.
Weiters ist hinsichtlich allfälliger Reisekosten keine Gefährdung des Unterhalts der Antragstellerin ersichtlich, da diese in XXXX wohnhaft ist und zur Teilnahme an einer (allfälligen) mündlichen Verhandlung lediglich eine kurze Strecke zurückzulegen hätte. Überdies hätte die Antragstellerin im Falle einer Befragung gemäß § 26 Abs. 5 VwGVG als Beteiligte ohnehin Anspruch auf Gebühren.
Soweit die Antragstellerin die Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers begehrt, ist zunächst anzumerken, dass im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Anwaltspflicht besteht. Zudem ist gegenständlich keine spezifische Komplexität des Falles in der Weise gegeben, dass die Antragstellerin zur Abfassung sowie Einbringung einer Beschwerde oder in einer etwaigen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten sein müsste. In Anbetracht der Manuduktionspflicht im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und der eigenständigen Führung des bisherigen Verfahrens durch die Antragstellerin ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin – noch dazu als Studentin der Rechtswissenschaften – über ausreichend Fähigkeiten (einschließlich Sprachkenntnisse) im Verkehr mit Behörden verfügt.
Der gegenständliche Verfahrenshilfeantrag ist demnach vollumfänglich abzuweisen.
Eine Verhandlung (diese wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Antragstellerin gegenständlich keine Verfahrenshilfe zu gewähren ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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