Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerde der Bf, Bf-Adr, vertreten durch die N & N Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Schubertstraße 68, 8010 Graz, vom 14.12.2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17.11.2021 betreffend Haftung gemäß § 9 BAO, soweit er Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 09/2016, 10/2016 und 12/2016 sowie 01/2017 betrifft, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 09/2016, 10/2016 und 12/2016 sowie 01/2017 betrifft, aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die Beschwerdeführerin war Geschäftsführerin der X-GmbH.
Mit Beschluss des Gerichtes vom TT.07.2018 wurde über die GmbH das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet.
Mit (an den Insolvenzverwalter gerichteten) Abzugsteuerhaftungsbescheiden (Lohnsteuer) und Abgabenbescheiden (Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) vom 20.08.2018 schrieb die Abgabenbehörde die (nun haftungsgegenständlichen) Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für 09/2016, 10/2016, 12/2016 sowie 01/2017 vor.
Mit Beschluss des Gerichtes vom TT.12.2018 wurde der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und das Sanierungsverfahren aufgehoben. Mit Generalversammlungsbeschluss vom TT.02.2019 erfolgte eine Neufassung der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft.
Mit Beschluss des Gerichtes vom TT.01.2021 wurde über die GmbH der Konkurs eröffnet und die GmbH infolgedessen aufgelöst. Mit Beschluss des Gerichtes vom TT.01.2022 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben und wenig später die Firma gemäß § 40 FBG gelöscht.
Mit Vorhaltschreiben vom 09.06.2021 (OZ 16) teilte die Abgabenbehörde der Beschwerdeführerin (noch vor Aufhebung des Konkurses) mit, dass beabsichtigt sei, sie wegen Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der GmbH zur Haftung ua. für die hier entscheidungsgegenständlichen Abgaben heranzuziehen.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 17.11.2021 (OZ 1) zog die Abgabenbehörde die Beschwerdeführerin (noch vor Genehmigung der Schlussrechnung und des Verteilungsentwurfes des Insolvenzverwalters sowie vor Aufhebung des Konkurses) zur Haftung ua. für die hier entscheidungsgegenständlichen Abgaben der GmbH heran.
Mit Schreiben vom 14.12.2021 (OZ 2) erhob der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und beantragte dessen Aufhebung. Zur Begründung wurde ua. vorgebracht, dass die Abgabenverbindlichkeiten in Zeile 1-11 der Aufstellung von Seite 3 dieser Beschwerde auffällig lange vor dem Zeitraum der Insolvenzeröffnung lägen und am Steuerkonto der Primärschuldnerin nicht ersichtlich gewesen seien, da diese widrigenfalls ohnehin bezahlt worden wären. Es sei ja auch dazwischen regelmäßig Zahlungen durch die Beschwerdeführerin veranlasst worden.
Mit Schreiben vom 27.08.2024 (OZ 27) ergänzte die von der Beschwerdeführerin bevollmächtigte Steuerberatung das Vorbringen zur Bescheidbeschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.02.2025 (OZ 3) wies die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom 12.03.2025 (OZ 5 und OZ 6) beantragte der von der Beschwerdeführerin bevollmächtigte Steuerberater die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht.
Mit Schreiben vom 20.05.2025 (OZ 33) brachte der von der Beschwerdeführerin bevollmächtigte Steuerberater beim Bundesfinanzgericht eine Vorlageerinnerung ein.
Mit Vorlagebericht vom 20.06.2025 (OZ 41) legte die Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht die Bescheidbeschwerde zur Entscheidung vor.
Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich der spruchgegenständlichen Abgaben den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen (siehe das Schreiben der Steuerberatung vom 15.09.2025 [OZ 84]).
Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden ( § 80 Abs. 1 BAO).
Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können ( § 9 Abs. 1 BAO).
Die haftungsgegenständlichen Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 09/2016, 10/2016, 12/2016 sowie 01/2017 beruhen auf den Abzugsteuerhaftungsbescheiden vom 20.08.2018 (Lohnsteuer) und Abgabenbescheiden (Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag) vom 20.08.2018, die an den Masseverwalter gerichtet erlassen wurden.
Aus der im § 248 BAO vorgesehenen Möglichkeit der Beschwerde des als Haftenden in Anspruch Genommenen auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch folgt, dass ihm - als Voraussetzung für die Ausübung seines Rechts - von der Behörde über den haftungsbegründenden Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist (vgl. VwGH 02.07.2002, 96/14/0076).
Wurden die Abgaben schon mittels Bescheid festgesetzt und wird der zur Haftung Herangezogene darüber nicht rechtzeitig aufgeklärt, liegt infolge unvollständiger Information ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über das Rechtsmittel gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist, da die unvollständige Information in diesen Fällen dazu führt, dass die Frist zur Bekämpfung des Abgabenanspruches verstrichen ist (vgl. zuletzt VwGH 30.04.2025, Ra 2025/13/0007; vgl. zuvor VwGH 24.2.2010, 2005/13/0145; VwGH 28.2.2013, 2011/16/0053 und VwGH 24.10.2013, 2013/16/0165).
Demgemäß gibt Abschn. 4.8.2.1.20.1. OHB FAÖ ("Einleitung des Haftungsverfahrens") der Abgabenbehörde erlassmäßig vor, dass dem Haftungsbescheid alle der Haftung zugrundeliegenden Bescheide anzuschließen sind. Auch die RAE geben der Abgabenbehörde erlassmäßig vor, dass die Bekanntgabe des Abgabenanspruches an einen Haftungspflichtigen anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides insbesondere durch Zusendung einer Ablichtung der Durch(Zweit)schrift des Abgabenbescheides oder des Haftungsbescheides, wenn der Abgabenanspruch durch Haftungsbescheid geltend gemacht wurde (zB Lohnsteuer), zu erfolgen hat (Rz. 1222); gegebenenfalls auch Beschwerdevorentscheidungen und Erkenntnisse (Rz. 1216). Damit die Abgabenbehörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Nachweis der rechtzeitigen und vollständigen Information des Haftungspflichtigen über die Existenz von den haftungsgegenständlichen Abgaben zugrunde liegenden Bescheiden über den Abgabenanspruch auch im Falle der Bestreitung, dass solche Bescheide angeschlossen wurden, erbringen kann, wäre es aus der Sicht des Bundesfinanzgerichts zweckmäßig, dass die Abgabenbehörde die dem Haftungsbescheid angeschlossenen Bescheide über den Abgabenanspruch zusätzlich auch in dessen Begründung nennt bzw. auflistet.
Im Beschwerdefall wurde die Beschwerdeführerin erst anlässlich der Beschwerdevorentscheidung (OZ 3) mittels "Beilage 3" (OZ 9) über die Abgabenanspruchsbescheide in Kenntnis gesetzt (siehe das Schreiben der Abgabenbehörde vom 11.08.2025 [OZ 49]).
Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 09/2016, 10/2016, 12/2016 sowie 01/2017 betrifft, aufzuheben.
Über die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Beschwerdeführerin zur Haftung für die anderen haftungsgegenständlichen Abgaben wird nach Durchführung ergänzender Ermittlungen mit gesonderter Entscheidung abgesprochen werden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Graz, am 16. September 2025
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