§ 14c Meldungen zum Zinsrisiko für bestimmte Nicht-CRR-Kreditinstitute
In Kraft seit 01. Juli 2024
Up-to-date
Kreditinstitute gemäß § 3 Abs. 6 und 10 BWG haben Meldungen entsprechend Art. 20a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 im dort für kleine und nicht komplexe Institute vorgesehenen Umfang zu den in den Art. 2 und 3 dieser Verordnung festgelegten Meldestichtagen und Einreichungsterminen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.
VERA-V · Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
§ 14c Meldungen zum Zinsrisiko für bestimmte Nicht-CRR-Kreditinstitute
…Meldungen zum Zinsrisiko für bestimmte Nicht-CRR-Kreditinstitute § 14c. Kreditinstitute gemäß § 3 Abs. 6 und 10 BWG haben Meldungen entsprechend Art. 20a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 im dort…
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