Die Auslagen für Gerichtsgebühren, Postentgelte und andere Auslagen, einschließlich der Umsatzsteuer, sind, soweit § 23 nicht anderes bestimmt, gesondert zu vergüten. Ebenso gesondert zu vergüten sind zusätzliche Auslagen, die einer Partei durch Beiziehung eines Einvernehmensrechtsanwalts nach § 5 Abs. 1 EIRAG entstehen, jedoch nicht mehr als 25 vH der Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes; Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen zählen hiebei nicht zur Verdienstsumme.
RATG · Rechtsanwaltstarifgesetz
Art. 17 § 16 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu § 11, BGBl. Nr. 189/1969)
…Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu § 11, BGBl. Nr. 189/1969) § 16. § 11 RATG (Art. XII) ist auf alle Kostenbestimmungsverfahren beziehungsweise alle Kostenrekursverfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Kostenbestimmung beziehungsweise der Kostenrekurs nach dem 31. Dezember…
§ 16 Auslagen
…Auslagen § 16. Die Auslagen für Gerichtsgebühren, Postentgelte und andere Auslagen, einschließlich der Umsatzsteuer, sind, soweit § 23 nicht anderes bestimmt, gesondert zu vergüten. Ebenso gesondert zu…
Art. 11 § 15 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2009, zu § 16 und Anl 1, BGBl. Nr. 189/1969)
…Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2009, zu § 16 und Anl 1, BGBl. Nr. 189/1969) § 15. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt…
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