Rückverweise
Zur Deckung der Auslagen für die Verwaltung des Hauses einschließlich der Auslagen für Drucksorten, Buchungsgebühren u. dgl. darf der Vermieter je Kalenderjahr und Quadratmeter der Nutzfläche des Hauses den nach § 15a Abs. 3 Z 1 jeweils geltenden Betrag anrechnen, der auf zwölf gleiche Monatsbeträge zu verteilen ist.
MRG · Mietrechtsgesetz
§ 22 Auslagen für die Verwaltung
…Auslagen für die Verwaltung § 22. Zur Deckung der Auslagen für die Verwaltung des Hauses einschließlich der Auslagen für Drucksorten, Buchungsgebühren u. dgl. darf der Vermieter je Kalenderjahr und Quadratmeter der…
§ 21 Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben
…nach der Anzahl der vermieteten Mietgegenstände – des Hauses dem Abschluß, der Erneuerung oder der Änderung des Versicherungsvertrags zugestimmt haben; 7. die im § 22 bestimmten Auslagen für die Verwaltung; 8. die im § 23 bestimmten angemessenen Aufwendungen für die Hausbetreuung. (2) Die anteilig anrechenbaren öffentlichen Abgaben sind die…
S.WFG 2025 · Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025
§ 25 Anforderungen an das Mietverhältnis
…§ 14d WGG, d) den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben gemäß § 21 MRG, e) den Auslagen für die Verwaltung gemäß § 22 MRG, f) den Aufwendungen für die Hausbetreuung gemäß § 23 MRG, g) den Anteilen für besondere Aufwendungen gemäß § 24 MRG, h) den Rücklagen…