(1) Die Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2 beträgt fünfzehn Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres im Sinne des § 2 Z 7.
(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2 achtzehn Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres, wenn das Geschäftsjahr ein Übergangsjahr gemäß § 80 Abs. 6 erster Satz darstellt.
(3) Die Frist zur Einreichung des ersten Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2 endet nicht vor dem 30. Juni 2026.
MinBestG · Mindestbesteuerungsgesetz
§ 72 Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung
…Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung § 72. (1) Die Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2 beträgt fünfzehn Monate nach dem letzten Tag…
§ 69 Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts durch eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit
…gelegene als berichtspflichtig benannte Einheit (§ 2 Z 45) hat den Umstand ihrer Benennung dem Finanzamt für Großbetriebe innerhalb der in § 72 vorgesehenen Fristen für die Einreichung des Mindeststeuerberichts mitzuteilen („Mitteilung 1“). (4) Wurde ein Mindeststeuerbericht durch eine in Österreich gelegene Einheit eingereicht, die 1…
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