(1) Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 beträgt für das Kalenderjahr 2023 24% und für die Kalenderjahre ab 2024 23%.
(2) Die Körperschaftsteuer für nach § 13 Abs. 3 und 4 zu versteuernde Einkünfte einer Privatstiftung nach Abzug von Sonderausgaben gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 beträgt für das Kalenderjahr 2023 24%, für die Kalenderjahre 2024 und 2025 23% und für die Kalenderjahre ab 2026 27,5%.
(3) Zusätzlich zur Körperschaftsteuer gemäß Abs. 1 und 2 ist ein Zuschlag in Höhe von 25% von jenen Beträgen zu entrichten, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet.
KStG 1988 · Körperschaftsteuergesetz 1988
§ 22 Steuersätze
…4. TEIL TARIF Steuersätze § 22. (1) Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 beträgt…
§ 26b
…Bundesgesetzes nicht erfüllen, anzuwenden, wenn die Anpassung an die Voraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 erfolgt. (3) § 5 Z 11, § 12 Abs…
§ 26a
… 2 in der Fassung vor Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 gilt, unbeschadet der Wirksamkeit des § 10 Abs. 2 KStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, bis zum Jahr der Ausübung der Option, b) auf Steuerpflichtige, die nach dem…
§ 24
…für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten, außer es ergibt sich aus den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988, daß eine Veranlagung zu erfolgen hat. Dies gilt sinngemäß für die selbstberechnete Immobilienertragsteuer gemäß § 30b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, es…
FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 33 Abgabenhinterziehung.
…Abgabenbetrag, der sich bei sinngemäßer Anwendung des für das Jahr geltenden Tarifs gemäß § 102 Abs. 3 EStG 1988 oder § 22 Abs. 1 KStG 1988 auf den Absolutbetrag des zu Unrecht erklärten Verlustes im Sinne des Absatz 1 ergibt. Der maßgebliche Verkürzungsbetrag umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren…
ImmoInvFG · Immobilien-Investmentfondsgesetz
§ 42
…unterliegen im Ausland einer der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer, deren anzuwendender Steuersatz um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger als die österreichische Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 1 KStG 1988 ist. c) Die Veranlagungsgemeinschaft ist im Ausland Gegenstand einer umfassenden persönlichen oder sachlichen Befreiung. Bei AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG gilt das Vermögen…
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