Übergangsgeld, das für die Dauer einer beruflichen Ausbildung gewährt wird, ist auf die Notstandshilfe nach § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG nicht anzurechnen.
GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 164a Nichtanrechnung von Übergangsgeld
…Nichtanrechnung von Übergangsgeld § 164a. Übergangsgeld, das für die Dauer einer beruflichen Ausbildung gewährt wird, ist auf die Notstandshilfe nach § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG…
Rückverweise