Die Abgabenbehörde kann im Einvernehmen mit der Finanzstrafbehörde für Zwecke der Betrugsbekämpfung die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union um die Übermittlung von vorhandene Informationen im Sinne des § 5 Abs. 1 ersuchen.
FinStrZG · Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz
§ 8 Befugnisse der Abgabenbehörde
…Befugnisse der Abgabenbehörde § 8. Die Abgabenbehörde kann im Einvernehmen mit der Finanzstrafbehörde für Zwecke der Betrugsbekämpfung die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union um die Übermittlung von vorhandene…
§ 24a Inkrafttreten
…Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 3. Abschnitt, § 1 Abs. 2, die §§ 5 und 6 samt Überschriften, § 8 und § 25 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2025 treten mit dem der…
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