(1) Eine Strafe wegen eines Finanzvergehens darf nur verhängt werden, wenn die Tat schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
(2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz oder der Finanzstrafbehörde geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.
FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 4 Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit.
…Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit. § 4. (1) Eine Strafe wegen eines Finanzvergehens darf nur verhängt werden, wenn die Tat schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. (2) Die Strafe richtet…
Art. 7 § 4 (Anm.: aus BGBl. Nr. 335/1975, zu BGBl. Nr. 129/1958)
…Anm.: aus BGBl. Nr. 335/1975, zu BGBl. Nr. 129/1958) § 4. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen…
Art. 4 § 264
…Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben: 1. § 4 Abs. 2 Z 5 und die §§ 22, 391 bis 419 sowie 477 der Abgabenordnung vom 22. Mai 1931, Deutsches…
Art. 1 § 99
…Beschwerde zu. Insoweit das Bundesfinanzgericht die Unzulässigkeit der Anordnung feststellt, unterliegen die dadurch erlangten Auskünfte dem Verwertungsverbot im Sinne des § 98 Abs. 4. (_________ Anm. 1: Art. 3 Z 25 des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 Teil Steuern – BBKG 2025 Teil Steuern, BGBl. I Nr. 98/2025 lautet…
Rückverweise