(1) Jede Sicherungseinrichtung hat innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eintritt eines Sicherungsfalls bei einem ihrer Mitgliedsinstitute jedem Einleger dieses Mitgliedsinstituts einen Betrag in der Höhe seiner gedeckten Einlagen zu erstatten. Einlagenzinsen, die bis zu dem Tag, an dem der Sicherungsfall eingetreten ist, aufgelaufen sind, zu diesem Tag aber noch nicht gutgeschrieben waren, sind von der Sicherungseinrichtung ebenfalls zu erstatten, soweit dadurch eine Auszahlungssumme von insgesamt 100 000 Euro, in Fällen des § 12 von insgesamt 500 000 Euro pro Einleger und Mitgliedsinstitut nicht überschritten wird.
(2) Die Erstattung gemäß Abs. 1 hat in Euro zu erfolgen. Falls Konten in einer anderen Währung als Euro geführt werden, ist für die Berechnung der zu erstattenden Summe der Devisenmittelkurs des Tages zu verwenden, an dem der Sicherungsfall eingetreten ist. Die Mitgliedsinstitute haben ihre Einleger darüber zu informieren, dass eine Erstattung im Sicherungsfall in Euro erfolgt.
(3) Außer bei einer Erstattung von gedeckten Einlagen gemäß § 12 hat die Sicherungseinrichtung die gedeckten Einlagen gemäß Abs. 1 zu erstatten, ohne dass der Einleger hierfür einen Antrag bei der Sicherungseinrichtung stellen muss. Sicherungseinrichtungen haben die für die Vorbereitung von Auszahlungen notwendigen Informationen von ihren Mitgliedsinstituten unverzüglich einzuholen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Berechtigung und Höhe der Ansprüche der Einleger innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist prüfen und feststellen zu können.
(4) Stichtag für die Berechnung der Höhe der gedeckten Einlagen ist der Tag, an dem der Sicherungsfall eingetreten ist.
(5) Anträge für die Erstattung von gedeckten Einlagen gemäß § 12 sind innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls an die Sicherungseinrichtung zu stellen. Die Sicherungseinrichtung kann jedoch einem Einleger nicht unter Berufung auf den Ablauf dieser Frist die Erstattung verweigern, wenn der Einleger nicht in der Lage war, seine Forderung rechtzeitig geltend zu machen. Die Mitgliedsinstitute haben die Einleger in dem gemäß § 37a BWG zu erstellenden Informationsbogen ergänzend über die Frist zur Beantragung der Erstattung von gemäß § 12 zeitlich begrenzt gedeckten Einlagen zu informieren.
ESAEG · Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
§ 13 Erstattung der gedeckten Einlagen
(1) Jede Sicherungseinrichtung hat innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eintritt eines Sicherungsfalls bei einem ihrer Mitgliedsinstitute jedem Einleger dieses Mitgliedsinstituts einen Betrag in der Höhe seiner gedeckten Einlagen zu erstatten. Einlagenzinsen, die bis zu dem Tag, an dem der Sicheru…
§ 7 Begriffsbestimmungen
…muss, berechnet auf Basis eines Prozentsatzes der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute; 12. verfügbare Finanzmittel: Bargeld, Einlagen und risikoarme Schuldtitel, die innerhalb des in § 13 Abs. 1 genannten Zeitraums liquidiert werden können, und Zahlungsverpflichtungen bis zu der in § 21 Abs. 3 festgesetzten Obergrenze; 13. Zahlungsverpflichtungen: Zahlungsverpflichtungen…
§ 24 Gesamthafte Bedeckung von Ansprüchen
…1) Sobald die erstbetroffene Sicherungseinrichtung (§ 13 Abs. 1) feststellt, dass sie die Erstattung gedeckter Einlagen aus ihrem Fondsvermögen und durch Einhebung von Sonderbeiträgen nicht innerhalb der Auszahlungsfrist gemäß § …
§ 2 Organisatorische Anforderungen für Sicherungseinrichtungen
…zumindest zwei Geschäftsleitern geführt werden. Diese haben die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: 1. Bei keinem der Geschäftsleiter liegt ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994, vor und über das…
SiEi-MV · Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung
§ 1a Qualifizierung der verfügbaren Finanzmittel
…1) Qualifizierte verfügbare Finanzmittel sind für die Zwecke dieser Verordnung Bargeld, Einlagen und risikoarme Schuldtitel einer Sicherungseinrichtung, die innerhalb des in § 13 Abs. 1 ESAEG genannten Zeitraums liquidiert werden können, und Zahlungsverpflichtungen bis zu der in § 21 Abs. 3 ESAEG festgesetzten Obergrenze. Werden…
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