Der Vollzugsgebietsplan oder dessen Teile sind beim Oberlandesgericht zur Einsicht durch Gerichtsbedienstete während der Amtsstunden aufzulegen.
EO · Exekutionsordnung
§ 477 Auflage des Vollzugsgebietsplans
…Auflage des Vollzugsgebietsplans § 477. Der Vollzugsgebietsplan oder dessen Teile sind beim Oberlandesgericht zur Einsicht durch Gerichtsbedienstete während der Amtsstunden aufzulegen.…
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