In Verfahren außer Streitsachen, die von Amts wegen eingeleitet werden können, kann das Gericht einstweilige Verfügungen auch von Amts wegen erlassen, einschränken oder aufheben.
EO · Exekutionsordnung
§ 378a Einstweilige Verfügungen in Verfahren außer Streitsachen
…Einstweilige Verfügungen in Verfahren außer Streitsachen § 378a. In Verfahren außer Streitsachen, die von Amts wegen eingeleitet werden können, kann das Gericht einstweilige Verfügungen auch von Amts wegen erlassen, einschränken oder aufheben.…
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