Wird die Verhängung einer Strafe vom betreibenden Gläubiger mutwillig erwirkt, so hat er dem Verpflichteten alle verursachten Vermögensnachteile zu ersetzen. § 63a Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
EO · Exekutionsordnung
§ 363 Schadenersatz bei Mutwilligkeit
…Schadenersatz bei Mutwilligkeit § 363. Wird die Verhängung einer Strafe vom betreibenden Gläubiger mutwillig erwirkt, so hat er dem Verpflichteten alle verursachten Vermögensnachteile zu ersetzen. § 63a Abs. …
…zu lassen (vgl. Reimer a. a. O. S. 833). Unter diesem Gesichtspunkte besteht keine Veranlassung, von der bisherigen Praxis der Bewilligung der Exekution nach § 363 EO. abzugehen, da diese dem Sinne der oben bezogenen Bestimmungen des Pressegesetzes (und des UWG.) entspricht, zumal sie auch nach den obigen Ausführungen in der Lehre…
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