§ 274b Transportkosten
In Kraft seit 27. Juli 2021
Up-to-date
(1) Die Kosten der Überstellung zum Ort der Versteigerung sind einstweilen vom betreibenden Gläubiger zu tragen.
(2) Diese Kosten sind aus dem vom betreibenden Gläubiger erlegten Kostenvorschuss, mangels eines solchen aus dem Verkaufserlös zu berichtigen.
EO · Exekutionsordnung
§ 274b Transportkosten
…Transportkosten § 274b. (1) Die Kosten der Überstellung zum Ort der Versteigerung sind einstweilen vom betreibenden Gläubiger zu tragen. (2) Diese Kosten sind aus dem vom betreibenden Gläubiger…
§ 434 Lagerzins
…bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, vorzuschreiben und nach den Bestimmungen des GEG einzubringen. Für die Einbringung des Lagerzinses bei Verwahrung gilt außerdem § 274b Abs. 2 sinngemäß.…
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