§ 252c Weitere Vollzüge
In Kraft seit 01. Januar 2004
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Das Vollstreckungsorgan hat Vollzüge durchzuführen, solange sie erfolgversprechend sind, insbesondere Zahlung auch nur eines Teils der betriebenen Forderung zu erwarten ist.
EO · Exekutionsordnung
§ 252c Weitere Vollzüge
…Weitere Vollzüge § 252c. Das Vollstreckungsorgan hat Vollzüge durchzuführen, solange sie erfolgversprechend sind, insbesondere Zahlung auch nur eines Teils der betriebenen Forderung zu erwarten ist.…
§ 264a Innehalten mit der Anordnung des Verkaufs
…Innehalten mit der Anordnung des Verkaufs § 264a. Im Fall des § 252c kann das Vollstreckungsorgan für den Zeitraum von erfolgversprechenden Vollzügen, längstens aber für vier Monate, mit der Anordnung des Verkaufs der Pfandgegenstände innehalten. Dies ist dem…
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