(1) Nach den Ergebnissen dieser Verhandlung ist auf Grund der erfolgten Anmeldungen, der Akten des Versteigerungsverfahrens und des Grundbuchsstandes über die Verteilung Beschluss zu fassen.
(2) Soweit die im einzelnen Falle davon betroffenen berechtigten Personen einig sind, erfolgt die Verteilung nach Maßgabe dieses Einverständnisses; andernfalls sind dabei die nachfolgenden Vorschriften zu beobachten.
EO · Exekutionsordnung
§ 214 Verteilungsbeschluss
…Verteilungsbeschluss § 214. (1) Nach den Ergebnissen dieser Verhandlung ist auf Grund der erfolgten Anmeldungen, der Akten des Versteigerungsverfahrens und des Grundbuchsstandes über die Verteilung Beschluss zu fassen…
§ 128
…anhängiger Widerspruchsprozesse auf die Ausführung des Verteilungsbeschlusses bestimmen sich nach den für die Meistbotsverteilung aufgestellten Vorschriften. § 212 Abs. 2 und § 214 Abs. 2 erster Halbsatz gelten sinngemäß.…
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