Das Gericht hat sich spätestens vierzehn Tage vor dem Versteigerungstermin durch Prüfung der Urkunden, welche zum Beweise der Kundmachung und der Zustellung zu dienen haben, die Gewissheit zu verschaffen, dass die in Beziehung auf die Bekanntmachung und Zustellung des Versteigerungsedictes erteilten Anordnungen befolgt wurden. Bei wahrgenommenen Mängeln sind die erforderlichen Berichtigungen, Ergänzungen und Kuratorbestellungen in der Art zu verfügen, dass die Versteigerung in dem für sie bestimmten Termine ungehindert vorgenommen werden kann.
EO · Exekutionsordnung
§ 175 Prüfungspflichten und Anordnungen des Gerichts
…Prüfungspflichten und Anordnungen des Gerichts § 175. Das Gericht hat sich spätestens vierzehn Tage vor dem Versteigerungstermin durch Prüfung der Urkunden, welche zum Beweise der Kundmachung und der Zustellung zu dienen haben…
§ 273 Frist zwischen Pfändung und Versteigerung
…der ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Versteigerungstermins zu überzeugen und wahrgenommene Mängel dem Exekutionsgericht mitzuteilen. Das Exekutionsgericht hat infolge einer solchen Anzeige im Sinne des § 175 vorzugehen.…
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