§ 16f Erlöschen der Verkehrskonzession
In Kraft seit 27. November 2015
Up-to-date
Die Verkehrskonzession erlischt:
1. bei Nichteinhaltung der festgesetzten Verkehrseröffnungsfrist;
2. durch Entziehung der Verkehrskonzession;
3. mit dem Tod oder sonstigem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Inhabers der Verkehrskonzession.
EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 16f Erlöschen der Verkehrskonzession
…Erlöschen der Verkehrskonzession § 16f. Die Verkehrskonzession erlischt: 1. bei Nichteinhaltung der festgesetzten Verkehrseröffnungsfrist; 2. durch Entziehung der Verkehrskonzession; 3. mit dem Tod oder sonstigem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Inhabers…
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