Die Voraussetzung der fachlichen Eignung des Antragstellers ist erfüllt, wenn er über eine Betriebsorganisation verfügt oder verfügen wird, welche die erforderlichen Kenntnisse oder Erfahrungen für eine sichere und zuverlässige betriebliche Beherrschung und Überwachung der Geschäftstätigkeit zum Erbringen des beantragten Eisenbahnverkehrsdienstes mit sich bringt.
EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 15e Fachliche Eignung
…Fachliche Eignung § 15e. Die Voraussetzung der fachlichen Eignung des Antragstellers ist erfüllt, wenn er über eine Betriebsorganisation verfügt oder verfügen wird, welche die erforderlichen Kenntnisse oder Erfahrungen für…
§ 15b Voraussetzungen
…sind: 1. keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (§ 15c) des Antragstellers; 2. finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 15d) des Antragstellers; 3. fachliche Eignung (§ 15e) des Antragstellers; 4. Vorliegen einer ausreichenden Versicherung oder einer angemessenen, zu marktüblichen Konditionen ausgestellten Bürgschaft; beides zur Deckung der Unfallhaftpflicht nach österreichischem und internationalem Recht…
§ 16b Voraussetzungen
…sind: 1. keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (§ 15c) des Antragstellers; 2. finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 15d) des Antragstellers; 3. fachliche Eignung (§ 15e) des Antragstellers; 4. Vorliegen einer ausreichenden Versicherung oder einer angemessenen, zu marktüblichen Konditionen ausgestellten Bürgschaft; beides zur Deckung der Unfallhaftpflicht nach österreichischem und internationalem Recht…
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