(1) Auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG, die keine der in Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a bis t der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Rechtsträger sind, sind die Vorgaben dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2022/2554 sowie der aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte anzuwenden, als ob diese Kreditinstitute gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2554 wären.
(2) Auf Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereine anerkannt sind, sind die Verordnung (EU) 2022/2554 und dieses Bundesgesetz insoweit nicht anzuwenden, als sie in § 1 Abs. 1 BWG genannte Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.
DORA-VG · DORA-Vollzugsgesetz
§ 3 Ergänzende Regelungen zum Anwendungsbereich
…Ergänzende Regelungen zum Anwendungsbereich § 3. (1) Auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG, die keine der in Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a bis…
§ 2 Zuständige Behörde
… I Nr. 17/2018 und Kontoinformationsdienstleister gemäß § 4 Z 19 ZaDiG 2018, die jeweils ihren Sitz in Österreich haben; 3. E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010; 4. Wertpapierfirmen gemäß…
§ 8 Strafbestimmungen betreffend juristische Personen
…innerhalb der juristischen Person aufgrund 1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person, 2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder 3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person innehaben, gegen die in § 7 angeführten Bestimmungen verstoßen haben. (2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die…
Rückverweise