Die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften im Sinne der §§ 6c und 6d ist rechtsunwirksam. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
BPG · Betriebspensionsgesetz
§ 6b Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen
…Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen § 6b. Die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften im Sinne der §§ 6c und 6d ist rechtsunwirksam. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung, RGBl. Nr…
VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 93 Betriebliche Kollektivversicherung: Allgemeine Bestimmungen
…Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension vorliegt; 2. sind folgende Bestimmungen zusätzlich anzuwenden: a) § 6a Abs. 4 BPG hinsichtlich zusätzlicher eigener Prämien; b) § 6b BPG hinsichtlich der Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen von nach § 6c BPG unverfallbaren Anwartschaften; c) § 6c BPG hinsichtlich der Unverfallbarkeit der Beitragsleistung; das Ausscheiden…
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