§ 54 Mitwirkungsverpflichtung
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
Der Anwartschaftsberechtigte ist verpflichtet, der BV-Kasse über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
§ 54 Mitwirkungsverpflichtung
…Mitwirkungsverpflichtung § 54. Der Anwartschaftsberechtigte ist verpflichtet, der BV-Kasse über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.…
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