§ 4 § 4. Aufschiebend bedingter Erwerb.
In Kraft seit 30. Juli 1955
Up-to-date
Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.
BewG 1955 · Bewertungsgesetz 1955
§ 8 § 8. Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt.
…§ 8. Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt. Die §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsgutes oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der…
§ 4 § 4. Aufschiebend bedingter Erwerb.
…§ 4. Aufschiebend bedingter Erwerb. Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.…
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