§ 34 Geschäftsführung der Interministeriellen Arbeitsgruppe
In Kraft seit 01. Juli 2004
Up-to-date
(1) Die Interministerielle Arbeitsgruppe ist mindestens einmal jährlich von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden einzuberufen.
(2) Auf die Geschäftsführung der Interministeriellen Arbeitsgruppe ist § 24 Abs. 3, 4, 6 und 7 anzuwenden.
B-GlBG · Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
§ 34 Geschäftsführung der Interministeriellen Arbeitsgruppe
…Geschäftsführung der Interministeriellen Arbeitsgruppe § 34. (1) Die Interministerielle Arbeitsgruppe ist mindestens einmal jährlich von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden einzuberufen. (2) Auf die Geschäftsführung der Interministeriellen Arbeitsgruppe ist § …
Rückverweise