(1) Beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung ist eine Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Interministerielle Arbeitsgruppe“ genannt) einzurichten.
(2) Der Interministeriellen Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:
1. die Vorsitzenden der bei den Zentralstellen eingerichteten Arbeitsgruppen sowie
2. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.
(3) Die im Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder werden von den genannten Institutionen für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Den Vorsitz in der Interministeriellen Arbeitsgruppe hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung zu führen
B-GlBG · Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
§ 32 Einrichtung und Mitgliedschaft
…4. Abschnitt Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen Einrichtung und Mitgliedschaft § 32. (1) Beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung ist eine Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Interministerielle Arbeitsgruppe“ genannt) einzurichten. (2) Der…
§ 45 Übergangsbestimmungen für Frauenförderungspläne, Berichte, Personen und Institutionen
…als nach § 26 in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung bestellte Gleichbehandlungsbeauftragte und Stellvertreterinnen und Stellvertreter. (6) Die nach § 32 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 geltenden Fassung bestellten Mitglieder der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen gelten ab 1. Juli 2004…
§ 10 Vertretung von Frauen in Kommissionen
…auf zwei oder mehrere Ressorts erstreckt. (5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen für Richterplanstellen nach § 32 des Richter- und Staatsanwaltschaftdienstgesetzes (RStDG), BGBl. I Nr. 305/1961, § 32b RStDG anzuwenden. Dies gilt auch bei der Erstattung von Vorschlägen…
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