Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 82 Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen
…Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen § 82. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.…
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