(1) Auf Grundlage der Gegenseitigkeit kann die APAB auf Antrag Drittstaaten-Abschlussprüfer für die Durchführung von
1. Abschlussprüfungen oder
2. Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung
zulassen, sofern sie auf der Grundlage einer Entscheidung der Europäischen Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß § 77 nachweisen können, dass sie die Voraussetzungen erfüllen, die denjenigen des § 2 Z 3 gleichwertig sind.
(2) Wenn die Anforderungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind, ist vor Zulassung eines Drittstaaten-Abschlussprüfers § 69 sinngemäß anzuwenden.
(3) Zugelassene Drittstaaten-Abschlussprüfer unterliegen der öffentlichen Aufsicht der APAB gemäß dem 1. Hauptstück.
APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 74 Zulassung von Drittstaaten-Abschlussprüfern
…3. Abschnitt Drittstaaten-Abschlussprüfer und Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften Zulassung von Drittstaaten-Abschlussprüfern § 74. (1) Auf Grundlage der Gegenseitigkeit kann die APAB auf Antrag Drittstaaten-Abschlussprüfer für die Durchführung von 1. Abschlussprüfungen oder 2. Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung…
§ 21 Finanzierung
…Abschlussprüfer gemäß § 69 oder Anerkennung als EU Prüfungsgesellschaft gemäß § 70, 9. die Beantragung auf Zulassung als Drittstaaten-Abschlussprüfer gemäß § 74 oder Registrierung als Drittstaaten-Abschlussprüfer gemäß § 75 oder Registrierung als Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft gemäß § 76 und 10. die Beantragung auf Ausnahme von…
§ 53 Registrierung von Abschlussprüfern
…zugelassen wurden, sind im öffentlichen Register eindeutig kenntlich zu machen. Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden. (3) Drittstaaten-Abschlussprüfer, die in Österreich gemäß § 74 zugelassen oder gemäß § 75 registriert wurden, sind im öffentlichen Register eindeutig kenntlich zu machen. Im Register ist anzugeben, ob die Abschlussprüfer aus Drittstaaten…
APAB-VKBV · APAB-Verwaltungskostenbeitragsverordnung
§ 1
…70 APAG für Prüfungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder anderen EWR-Vertragsstaaten 300,-- 12. für die Beantragung auf Zulassung als Abschlussprüfer gemäß § 74 APAG für Abschlussprüfer aus Drittstaaten 600,-- 13. für die Beantragung auf Registrierung als Prüfungsgesellschaft gemäß § 76 APAG von Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten 600,-- …
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