(1) EU Abschlussprüfer haben für die Berechtigung zur Durchführung von
1. Abschlussprüfungen oder
2. Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung
einen Antrag auf Zulassung an die APAB zu richten.
(2) Dem Antrag sind folgende Nachweise der Voraussetzungen anzuschließen:
1. ein Identitätsnachweis,
2. der Nachweis über die aufrechte Zulassung als EU Abschlussprüfer im Herkunftsmitgliedstaat,
3. der Nachweis über die positive Absolvierung der Eignungsprüfung gemäß § 7 WTBG 2017 und
4. die Bestätigung über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß §§ 11 und 77 Abs. 1 WTBG 2017.
(3) Die APAB hat die Nachweise gemäß Abs. 2 auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat die APAB die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb dieser Frist ist der Antrag auf Zulassung von der APAB mit Bescheid zurückzuweisen. Die APAB hat, nach Vorliegen der vollständigen Nachweise, den EU Abschlussprüfer mit Bescheid zuzulassen und die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 52 und § 53 vorzunehmen. Die APAB hat die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats über die Zulassung des EU Abschlussprüfers zu informieren.
(4) Mit dem Erlöschen oder dem Wegfall der Zulassung im Herkunftsmitgliedsstaat erlischt die Zulassung in Österreich. Erhält die APAB von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedsstaats die Information über das Erlöschen oder den Wegfall der Zulassung, hat sie die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen.
(5) Die APAB arbeitet im Rahmen des Ausschusses der Aufsichtsstellen im Hinblick auf eine Angleichung der Anforderungen in Bezug auf die Eignungsprüfung mit den anderen Aufsichtsstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen. Die Anforderungen für die Eignungsprüfung sind transparent und vorhersehbar zu definieren.
APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 69 Zulassung von EUAbschlussprüfern
…2. Hauptstück Europäische und internationale Zusammenarbeit 1. Abschnitt EU Abschlussprüfer und EU Prüfungsgesellschaften Zulassung von EU Abschlussprüfern § 69. (1) EU Abschlussprüfer haben für die Berechtigung zur Durchführung von 1. Abschlussprüfungen oder 2. Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung einen Antrag auf Zulassung an die…
§ 4 Aufgaben und Befugnisse der APAB
…auf dem inländischen Markt für Abschlussprüfungsleistungen gemäß § 68, 9. die Wahrnehmung der Aufgaben der europäischen und internationalen Zusammenarbeit gemäß den §§ 69 bis 78, 10. die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen österreichischen Behörden gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, 11. die Vertretung Österreichs…
§ 21 Finanzierung
…Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54, 8. die Beantragung auf Zulassung als EU Abschlussprüfer gemäß § 69 oder Anerkennung als EU Prüfungsgesellschaft gemäß § 70, 9. die Beantragung auf Zulassung als Drittstaaten-Abschlussprüfer gemäß § 74 oder Registrierung als Drittstaaten…
§ 53 Registrierung von Abschlussprüfern
…Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder beides umfasst und 10. die Befristung der von der APAB ausgestellten Bescheinigung. (2) EU Abschlussprüfer, die in Österreich gemäß § 69 zugelassen wurden, sind im öffentlichen Register eindeutig kenntlich zu machen. Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden. (3) Drittstaaten-Abschlussprüfer, die in Österreich gemäß § …
APAB-VKBV · APAB-Verwaltungskostenbeitragsverordnung
§ 1
…§§ 52 bis 54 APAG für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten 30,-- 10. für die Beantragung auf Zulassung als Abschlussprüfer gemäß § 69 APAG für Abschlussprüfer aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder anderen EWR-Vertragsstaaten 300,-- 11. für die Beantragung auf Anerkennung als Prüfungsgesellschaft gemäß § 70 APAG…
Rückverweise