(1) Die APAB ist befugt, zur Feststellung, ob Verstöße gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder gegen andere prüfungsrelevante Bestimmungen vorliegen, bei Bedarf Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften durchzuführen, um eine unzureichende Durchführung von Abschlussprüfungen oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung aufzudecken oder zu verhindern. Die APAB ist dabei berechtigt von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Die APAB ist ebenfalls berechtigt, Untersuchungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, die der Aufsicht der APAB gemäß § 1 Abs. 4 unterliegen, durchzuführen, um Verstöße gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder gegen andere prüfungsrelevante Verpflichtungen aufzudecken oder zu verhindern.
(2) Zieht die APAB für Untersuchungen Sachverständige bei, so stellt sie sicher, dass zwischen diesen Sachverständigen und dem betreffenden Abschlussprüfer oder der betreffenden Prüfungsgesellschaft keine Interessenkonflikte bestehen. Diese Sachverständigen müssen die Anforderungen im Sinne des § 30 erfüllen.
(3) Die APAB ist berechtigt, von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften sowie von Unternehmen von öffentlichem Interesse, die der Aufsicht der APAB gemäß § 1 Abs. 4 unterliegen, die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, vor Ort in alle Unterlagen, die für die Untersuchung relevant sind, Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon erstellen zu lassen.
APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 61 Untersuchungsbefugnisse
…10. Abschnitt Untersuchungen Untersuchungsbefugnisse § 61. (1) Die APAB ist befugt, zur Feststellung, ob Verstöße gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder gegen andere…
§ 4 Aufgaben und Befugnisse der APAB
…für die interne Qualitätssicherung sowie Prüfungsstandards für Abschlussprüfungen und für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß § 57, 6. die Durchführung von Untersuchungen gemäß § 61, 7. die Verhängung von Sanktionen gemäß den §§ 62 bis 65, 8. die Überwachung der Qualität und des Wettbewerbs auf dem inländischen Markt…
§ 72 Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Stellen der Europäischen Union und den zuständigen Stellen der anderen EWRVertragsstaaten
…der Untersuchung zu begleiten. (7) Die APAB hat auf Ersuchen zuständiger Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer EWR Vertragsstaaten Untersuchungen gemäß § 61 einzuleiten und die zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer EWR Vertragsstaaten auf deren Ersuchen bei Untersuchungen mitwirken zu lassen, sofern diese den…
§ 78 Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Drittstaaten
…ihrer Aufsichtstätigkeit nutzen, die Anforderungen genügen, die denen der §§ 3 bis 17, §§ 24 bis 50 und §§ 61 bis 65 gleichwertig sind; 5. die angefragte Weitergabe von Arbeitspapieren oder sonstigen Dokumenten von der APAB verweigert werden kann, falls a) wegen derselben Handlung gegen…
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