Für Zwecke der Marktüberwachung und des § 21 Abs. 2 und 5 haben Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bis zum 31. Jänner jeden Kalenderjahres
1. die Anzahl der übernommenen Abschlussprüfungsaufträge und die Honorarsumme für die abgerechneten Abschlussprüfungsaufträge,
2. die Anzahl der übernommenen Aufträge zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Honorarsumme für die abgerechneten Aufträge zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und
3. die Anzahl der übernommenen Abschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und die Honorarsumme für die abgerechneten Abschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
im vorangegangenen Kalenderjahr elektronisch oder in Papierform zu melden.
APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 59 Meldepflichten für Marktüberwachung und Finanzierung
…Meldepflichten für Marktüberwachung und Finanzierung § 59. Für Zwecke der Marktüberwachung und des § 21 Abs. 2 und 5 haben Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bis zum 31. Jänner jeden Kalenderjahres…
§ 65 Geldstrafen
…§ 58 Abs. 1 oder die Anzeigepflicht gemäß § 58 Abs. 2 verstößt oder 9. gegen die Meldepflicht gemäß § 59 verstößt und keine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oder 10. gegen eine Meldepflicht gemäß § 60 verstößt. (2) Eine mit einer…
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