(1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben der APAB unverzüglich zu melden, wenn sie von einer Abschlussprüfung oder einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zurücktreten oder abberufen oder enthoben wurden. Die Meldungen müssen elektronisch oder in Papierform unter Angabe von Gründen für den Rücktritt bzw. unter Anschluss des Nachweises der gerichtlichen Abberufung oder Enthebung erfolgen.
(2) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben der APAB die Einstellung ihres Betriebs zur Durchführung von Abschlussprüfungen und gegebenenfalls Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuzeigen.
APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 58 Meldepflicht bei Abberufung und Rücktritt
…9. Abschnitt Meldepflichten Meldepflicht bei Abberufung und Rücktritt § 58. (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben der APAB unverzüglich zu melden, wenn sie von einer Abschlussprüfung oder einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zurücktreten oder abberufen oder enthoben…
§ 65 Geldstrafen
…56 Abs. 1 oder 2 oder die Meldepflicht gemäß § 56 Abs. 3 verstößt oder 8. gegen die Meldepflicht gemäß § 58 Abs. 1 oder die Anzeigepflicht gemäß § 58 Abs. 2 verstößt oder 9. gegen die Meldepflicht gemäß § 59 verstößt und…
Rückverweise