Bei Erkenntnissen und Schlussfolgerungen aus Inspektionen ist Art. 26 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden. Empfehlungen sind mit Bescheid festzulegen, in welchem auch die Frist für die nachweisliche Umsetzung dieser Empfehlungen festzusetzen ist. Diese Frist darf längstens zwölf Monate betragen.
APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 49 Maßnahmen
…Maßnahmen § 49. Bei Erkenntnissen und Schlussfolgerungen aus Inspektionen ist Art. 26 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden. Empfehlungen sind mit Bescheid…
§ 41 Entzug der Bescheinigung
…ordnungsgemäßen Berufsausübung geführt hat oder 2. der Umsetzung einer Anordnung zur Mängelbeseitigung gemäß § 38 Abs. 3 oder einer Empfehlung gemäß § 49 beharrlich nicht nachkommt oder 3. schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 verstößt. Diesfalls ist die Bescheinigung unverzüglich…
§ 65 Geldstrafen
…Prüfungsleistungen gemäß § 189a Z 14 UGB ist, oder 3. gegen die Verpflichtungen gemäß § 38 Abs. 3 oder § 49 verstößt oder 4. gegen die Anzeigepflicht gemäß § 45 Abs. 2 verstößt oder 5. gegen die Verpflichtungen gemäß oder § 45 Abs…
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