(1) (Verfassungsbestimmung) Zur Durchführung der Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften wird unter der Bezeichnung „Abschlussprüferaufsichtsbehörde“ (APAB) eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Diese ist in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(2) Der Wirkungsbereich der APAB mit Sitz in Wien erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
(3) Die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, ist auf die APAB nicht anzuwenden.
(4) Die APAB ist Verwaltungsstrafbehörde. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der APAB durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 65 Abs. 1 und in Fällen gemäß § 26 Abs. 4 und 6.
(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch Art. 14 Z 31, BGBl. I Nr. 6/2026)
APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 3 Errichtung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde
…2. Teil Organisation Errichtung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde § 3. (1) (Verfassungsbestimmung) Zur Durchführung der Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften wird unter der Bezeichnung „Abschlussprüferaufsichtsbehörde“ (APAB) eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit…
§ 78 Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Drittstaaten
…vorgeschriebenen Konzernabschluss oder eine gesetzlich vorgeschriebene konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung vorlegt; 2. die Weitergabe über die APAB an die zuständige Stelle dieses Drittstaats auf deren Anforderung erfolgt; 3. die zuständige Stelle des betroffenen Drittstaats die Anforderungen erfüllt, die nach Abs. 3 als angemessen erklärt wurden; 4. auf Grundlage der Gegenseitigkeit Vereinbarungen zur…
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