(1) Die gesamte Gebarung der APAB und alle Ausgaben haben nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen.
(2) Der Vorstand der APAB hat jährlich ein Budget zu erstellen. Das Budget umfasst eine Plan-Gewinn-/Verlustrechnung, eine Planbilanz, eine Planfinanzrechnung sowie einen Investitions- und Stellenplan für das folgende Geschäftsjahr und hat eine für die Wahrnehmung der Aufgaben der APAB angemessene personelle und finanzielle Ressourcenausstattung sicherzustellen. Die Budgetbeträge sind zu errechnen, wenn dies nicht möglich ist, zu schätzen.
(3) In die Plan-Gewinn-/Verlustrechnung sind sämtliche im folgenden Geschäftsjahr zu erwartende Erträge und Aufwendungen der APAB unsaldiert aufzunehmen. Durch den Stellenplan ist die Anzahl der Bediensteten der APAB festzulegen. Hierbei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der APAB erforderlich sind. Die erforderliche Anzahl an Inspektoren hat in einem angemessenen Verhältnis zu der Anzahl der Unternehmen von öffentlichem Interesse, der Anzahl der einer Inspektion gemäß § 43 unterliegenden Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften und der darauf basierend geschätzten Anzahl der erforderlichen Leistungsstunden für Inspektionen zu stehen.
(4) Das Budget für das nächste Geschäftsfahr sowie aussagekräftige Informationen über die wesentlichen Positionen sind dem Aufsichtsrat bis zum 31. August des laufenden Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat dieses Budget bis zum 31. Oktober des laufenden Geschäftsjahres zu genehmigen.
(5) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat vierteljährlich über die Einhaltung des Budgets zu berichten. Ergeben sich voraussichtlich Überschreitungen der gesamten Aufwendungen oder Investitionen im Ausmaß von mehr als 5 vH, so dürfen entsprechende Maßnahmen nur nach Genehmigung des Aufsichtsrates getroffen werden.
(6) Durch eine im Budget bindende Grundlage werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 18 Budget
…Budget § 18. (1) Die gesamte Gebarung der APAB und alle Ausgaben haben nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen. (2) Der Vorstand der APAB…
§ 21 Finanzierung
… März mit Bescheid vorzuschreiben. Einem dagegen eingebrachten Rechtsmittel kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Gesamthöhe dieses Finanzierungsbeitrages bemisst sich nach den gemäß § 18 Abs. 4 genehmigten Gesamtkosten abzüglich der Finanzierungsbeiträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3. Überschüsse oder Fehlbeträge aus Vorjahren sind bei dieser…
§ 11 Aufgaben des Aufsichtsrates
…Veränderung der Vermögens- oder Finanz- oder Ertragslage oder Risikostruktur der APAB führen können, jedoch jedenfalls: 1. das vom Vorstand zu erstellende Budget gemäß § 18 und etwaige Überschreitungen gemäß § 18 Abs. 5; 2. die Aufnahme von Krediten, die in Summe 75 000 Euro überschreiten; 3…
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