Die Gläubiger können die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Forderungen gegen die Verlassenschaft bereits vor Abgabe einer Erbantrittserklärung verlangen und zur Vertretung der Verlassenschaft die Bestellung eines Kurators beantragen.
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 811 2. Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger
…2. Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger § 811. Die Gläubiger können die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Forderungen gegen die Verlassenschaft bereits vor Abgabe einer Erbantrittserklärung verlangen und zur Vertretung der Verlassenschaft die Bestellung…
Rückverweise