Der Gebrauch eines Rechtes wird gemacht, wenn jemand von einem Andern etwas als eine Schuldigkeit fordert, und dieser es ihm leistet; ferner, wenn jemand die einem Andern gehörige Sache mit dessen Gestattung zu seinem Nutzen anwendet; endlich, wenn auf fremdes Verboth ein Anderer das, was er sonst zu thun befugt wäre, unterläßt.
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 313 insbesondere von einem bejahenden, verneinenden oder einem Verbothsrechte.
…insbesondere von einem bejahenden, verneinenden oder einem Verbothsrechte. § 313. Der Gebrauch eines Rechtes wird gemacht, wenn jemand von einem Andern etwas als eine Schuldigkeit fordert, und dieser es ihm leistet; ferner, wenn jemand die…
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